Empfehlungen zur Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII im Land Brandenburg

Landesjugendhilfeausschuss Brandenburg

Ein Änderungsbedarf der Empfehlungen aus dem Jahr 1999 ergab sich aus der im Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz („KICK“) vorgenommenen rechtlichen Neuordnung des § 42 SGB

VIII:

· Einbeziehung der bisher in § 43 SGB VIII geregelten Herausnahme des Kindes in die neue Vorschrift und Erweiterung dieser Befugnis auf die Inobhutnahme des Minderjährigen im unmittelbaren Einflussbereich der sorgeberechtigten Eltern;

· die explizite Regelung der vorläufigen Versorgung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge;

· die Präzisierung der rechtlichen Voraussetzungen, des Prozesses sowie der Beendigung der Inobhutnahme.

 

Änderungen der Empfehlungen aus dem Jahr 1999 sind über die rechtlichen Belange hinaus heute fachlich notwendig, um die seit 1999 gesammelten Erfahrungen in der Praxis der Inobhutnahme zu berücksichtigen sowie diese auf die aktuellen fachlichen Entwicklungen und Fragestellungen in der Jugendhilfe zu beziehen. Der fachliche Fokus richtet sich heute stark auf die Inobhutnahme als Instrument der Jugendhilfe, um bei akuten Kindeswohlgefährdungen rasch und wirksam zum Schutze von Minderjährigen intervenieren zu können sowie auf den mit der Schutzpflicht des Jugendamtes korrespondierenden Rechtsanspruch von Kindern und Jugendlichen auf vorläufige Schutzgewährung. Diesbezüglich steht § 42 in der Neufassung vom 01.10.2005 in Verbindung mit § 8 a SGB VIII.

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