Anleitung / Arbeitshilfe

Empfehlungen zur Festlegung fachlicher Verfahrensstandards in den Jugendämtern bei Gefährdung des Kindeswohls

Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände

Strukturebene: Bund

Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl ist ein Ziel der Kinder- und Jugendhilfe sowie ein Auftrag an die Kinder- und Jugendhilfe (§ 1 Abs.3 Nr.3 und § 8a SGB VIII). Diese Aufgabe gewinnt besondere Bedeutung im Zusammenhang mit einer Kindeswohlgefährdung. Kinderschutz als Maßnahme gegen Kindeswohlgefährdung hat eine doppelte Aufgabenstellung:

 

a) Zum einen geht es darum, Kindeswohl dadurch zu sichern, dass vor allem Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung unterstützt und gestärkt werden (Hilfe durch Unterstützung). Die Erziehungsverantwortung bleibt bei den Eltern.

 

b) Daneben sichert die Jugendhilfe anstelle der Eltern, falls diese nicht bereit oder in der Lage sind, durch Intervention das Wohl des Kindes. Dies geschieht durch Anrufung des Familiengerichtes, welches die entsprechenden Maßnahmen zur Abwendung der Gefährdung zu treffen hat (siehe Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen).

 

Das Gericht kann bestimmte Ge- und Verbote aussprechen oder den Eltern ganz oder teilweise die elterliche Sorge entziehen mit dem Ziel einer anschließenden Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie durch den Pfleger oder Vormund nach §§ 27, 33, 34 SGB VIII oder in akuten Notfällen durch Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII (Hilfe durch Intervention). Insofern ist das staatliche Wächteramt in dieser Doppelfunktion zu sehen: Das staatliche Wächteramt beinhaltet

 

- Hilfe für das Kind durch Unterstützung der Eltern und

- Hilfe für das Kind durch Intervention,

 

wobei für die Wahl der Mittel der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit maßgeblich ist. Die sachgerechte Erledigung dieser Pflichtaufgaben erfordert die Einhaltung fachlicher Bearbeitungs- und Verfahrensstandards.

 

Die vorliegenden Empfehlungen konzentrieren sich auf den Bereich der Hilfe durch Intervention. Für diesen Bereich werden Verfahrensstandards mit dem Ziel beschrieben, in bestmöglicher Weise das Kindeswohl zu sichern und gleichzeitig das Risiko einer strafrechtlichen Verantwortung für die Fachkraft zu minimieren.

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