Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Umsetzung des § 8 a SGB VIII

Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge

Strukturebene: Bund

Das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK), das am 1. Oktober 2005 in Kraft getreten ist, präzisiert durch verschiedene – neu gefasste oder neu eingefügte – Normen den Schutz bei Kindeswohlgefährdung. Die Gesetzesnovellierungen reichen von der Konkretisierung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung (§ 8 a SGB VIII) über die systematische Neuordnung der Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII), die Konkretisierung der Gründe für eine Versagung der Betriebserlaubnis für Einrichtungen (§ 45 SGB VIII), die Änderungen bei der Befugnis zur Weitergabe anvertrauter Daten bei internem oder externem Zuständigkeitswechsel (§ 65 SGB VIII) bis zur verschärften Prüfung der persönlichen Eignung von Personen mit bestimmten Vorstrafen (§ 72 a SGB VIII). Der im Fokus dieser Empfehlungen stehende § 8 a SGB VIII ist damit in ein Gesamtsystem von Normen eingebettet, in dessen Rechtsspektrum er nur ein Instrument zur Gewährleistung des besseren Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl darstellt.

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