Empfehlungen des Deutschen Vereins zu § 22 Abs. 2 a SGB II
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge
Strukturebene: Bund
Der Gesetzgeber hat 2006 die Vorschriften über die Kosten für Unterkunft und Heizung für Personen unter 25 Jahren verschärft. Sie sollen nach einem Umzug nur dann Leistungen für Unterkunft und Heizung vom zuständigen Träger der
Grundsicherung erhalten, wenn dieser dem Umzug vorher zugestimmt hat. Die gesetzliche Vorschrift benennt die Voraussetzungen für eine Zusicherung durch die unbestimmten Begriffe „schwerwiegender sozialer Grund“ und „sonstiger ähnlich schwerwiegender Grund“ nur unzureichend. Der Deutsche Verein gibt Empfehlungen zur Konkretisierung dieser Vorschrift ab.