Der lange Weg zur Kooperation zwischen Jobcenter und Jugendhilfe

Landesarbeitsgemeinschaft Katholische Jugendsozialarbeit Nordrhein-Westfalen e.V.

Strukturebene: Bund

Für die Träger der Jugendhilfe und die Träger der Grundsicherung besteht nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung zur Kooperation (§ 17 SGB II, §§ 13, 81 SGB VIII). Mittlerweile ist auch rechtlich geklärt, dass persönlichkeitsbezogene Hilfen der Jugendsozialarbeit zum Ausgleich von sozialen Benachteiligun-gen oder individuellen Beeinträchtigungen Vorrang vor den Leistungen des SGB II haben (vgl. Münder LPK-SGB II, 2. Aufl. 2006; Kun-kel LPK SGB VIII, 3. Aufl. 2006) und daher Jugendhilfe und Grundsicherung für Arbeitsuchende auf gleicher Augenhöhe kooperieren können und sollen.

 

Wie steht es jedoch in der Praxis mit der Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe und Jobcenter? Um das heraus zu finden und Ansätze für die Weiterentwicklung der Kooperationsbeziehungen entwickeln zu können, führt die LAG KJS NRW zurzeit eine telefonische und schriftliche Erhebung bei allen öffentlichen Trägern der Jugendhilfe in Nordrhein-Westfalen durch. Erste Zwischen-ergebnisse dieser Erhebung stellen wir im folgenden Beitrag vor. Ein Ergebnis sei aber hier schon vorweg genommen: Es bleibt noch eine Menge zu tun!

Herausgeber

Landesarbeitsgemeinschaft Katholische Jugendsozialarbeit Nordrhein-Westfalen e.V.

Herausgabedatum

2006

Weitere Themen

Jugendsozialarbeit

Schlagworte

Hartz IV
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