Broschüre

Das Bundeskinderschutzgesetz in der Kinder- und Jugendhilfe. Empirische Befunde zum Stand der Umsetzung auf kommunaler Ebene.

Liane Pluto, Eric van Santen, Christian Peucker

Strukturebene: Bund

Der Bericht stellt die Auswertung verschiedener Erhebungen in der Kinder- und Jugendhilfe (bei Jugendämtern, Jugendringen, Einrichtungen der stationären Kinder und Jugendhilfe, Kindertageseinrichtungen und bei der Pflegekinderhilfe) in Bezug auf die Gesetzesevaluation des Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchG) für den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe dar.

Ziel der Evaluation des BKiSchG ist es, Antworten auf die Frage zu finden, ob sich die Praxis der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des Gesetzes weiterentwickelt. Das Gesetz zielt vor allem darauf, das Gefährdungsmanagement in Bezug auf Kindeswohlgefährdungen zu verbessern, die Prävention zu stärken sowie eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe sicherzustellen (vgl. Deutscher Bundestag 2011: 15-16). Dabei stellt die Gesetzesbegründung gleichzeitig klar, dass sich der Schutzauftrag des Staates hinsichtlich Kindern und Jugendlichen nicht nur auf die Reaktion auf (vermutete) Kindeswohlgefährdungen bezieht, sondern dass „der Staat seinem Schutzauftrag vermittels eines breiten Spektrums von Hilfen zur Stärkung der Erziehungskompetenz der Eltern und zur Unterstützung bei der Wahrnehmung der Erziehungsverantwortung in schwierigen Erziehungssituationen nach (kommt; Einfügung durch VerfasserInnen). Präventive Wirkung entfalten zudem staatliche oder öffentlich geförderte Leistungen, die primär anderen Zwecken, etwa der Armutsbekämpfung oder der Gesundheitsvorsorge dienen“ (Deutscher Bundestag 2011: 15). Das BKiSchG konzentriert sich auf den gesetzgeberischen Handlungsbedarf, der in den „Feldern des präventiven und des intervenierenden Kinderschutzes (…) besteht“ (Deutscher Bundestag 2011: 1).

Die Evaluation eines Gesetzes soll möglichst die Wirkung der Rechtssetzung in Beziehung zu Veränderungen in der Praxis setzen. Eine ursächliche Zuschreibung von einzelnen beobachtbaren Entwicklungen in der Praxis des Kinderschutzes ausschließlich auf die gesetzlichen Änderungen ist in diesem Fall jedoch nicht möglich. Bereits vor dem BKiSchG wurden sowohl auf der Grundlage von Kinderschutzgesetzen in verschiedenen Bundesländern als auch auf der Basis fachlicher Überlegungen und den Diskussionen der runden Tische zum sexuellen Kindesmissbrauch und zur Heimerziehung der 50er und 60er Jahre in der Praxis Verbesserungen im Kinderschutz angestoßen.

Ein Teil dieser Entwicklungen hat im BKischG eine Kodifizierung erfahren. Zum Teil wurden damit eher Veränderungen der Praxis im Gesetz aufgegriffen und bundesweit zum Standard erklärt, als dass im BKiSchG grundlegend Neues in diesen Bereichen gefordert wurde. Hinzu kommt, dass sich die Frage, inwiefern das BKiSchG tatsächlich zu einer Verbesserung des Kinderschutzes in Deutschland beiträgt, in der vom Gesetzgeber vorgesehenen Zeitspanne für die Evaluation des Gesetzes aus praktischen Gründen noch nicht endgültig beantworten lässt. So erfordert der Prozess der Umsetzung und Implementierung in der Praxis mehr Zeit, als seit dem Inkrafttreten des Gesetzes bis zum Zeitpunkt der Evaluation vergangen ist. Insbesondere die Veränderungen, die durch Wiederholungsbefragungen im Längsschnitt verfolgt werden, konnten an vielen Stellen zeigen, dass die Veränderungsprozesse vielerorts offensichtlich noch nicht vollendet worden sind. Eine Weiterentwicklung der Praxis im Sinne des Gesetzes stellt jedoch eine notwendige Grundlage dafür dar, dass auch durch das Gesetz eine Verbesserung des Kinderschutzes erreicht werden kann.

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