Anspruch auf Kostenerstattung nach § 89a SGB VIII auch bei rechtmäßiger Erfüllung eines Erstattungsanspruchs eines weiteren Jugendhilfeträgers (Az.: 5 C 25.05)

Bundesverwaltungsgericht

Strukturebene: Bund

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5.4.2007

 

Anspruch auf Kostenerstattung nach § 89a SGB VIII auch bei rechtmäßiger Erfüllung eines Erstattungsanspruchs eines weiteren Jugendhilfeträgers (Az.: 5 C 25.05)

 

Die im Jahre 1991 im Bereich der Beklagten geborene Jugendliche verzog im April 1996 in den Bezirk eines dritten Trägers. Nachdem der Mutter das Sorgerecht entzogen worden war, wurde die Jugendliche in einer Pflegefamilie untergebracht, welche 1999 in den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Klägerin verzog. Der sorgeberechtigte Vater wohnte weiterhin im Bezirk der Beklagten und stellte im Juli 1999 einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung. Durch einen Schiedsspruch der Spruchstelle wurde die Klägerin verpflichtet, dem dritten Kläger seine Kosten seit Juli 1999 zu erstatten. Die Klägerin beantragte daraufhin die Kostenerstattung bei der Beklagten, da der Vater seinen gewöhnlichen Aufenthalt in deren Zuständigkeitsbereich habe.

 

Das Verwaltungsgericht Hamburg hatte der Klage stattgegeben. Das BVerwG hat die Revision der Beklagten als unbegründet verworfen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ist der Auffassung, dass einem örtlich zuständigen Jugendhilfeträger nach § 89a SGB VIII auch dann ein Erstattungsanspruch gegenüber dem kostenpflichtigen Träger zusteht, wenn er zunächst rechtmäßig den Kostenerstattungsanspruch eines weiteren Trägers erfüllt hatte.

 

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass der Gesetzgeber in § 86 Abs. 6 SGB VIII zwar aus Praktikabilitätsgründen die örtliche Zuständigkeit des Trägers an den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Pflegeperson habe binden wollen. Jedoch zeige § 89a SGB VIII, dass die Kostentragungspflicht unabhängig davon zu beurteilen sei.

 

Voraussetzung nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sei lediglich, dass der Träger Kosten aufgewendet habe. Dieses bedeute allerdings nicht, dass er die Jugendhilfeleistungen notwendigerweise selber erbracht haben muss. Die Kostenerstattungspflicht trete nämlich auch dann ein, wenn der in Anspruch genommene örtlich zuständige Träger gegenüber dem Träger, der die Jugendhilfeleistung tatsächlich erbracht hatte, dessen Kosten erstattet habe. Hierfür spreche letztlich auch der Sinn und Zweck der Erstattungsregel, in der es heißt, dass die Kosten "aufgrund der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet" wurden.

 

Quelle: LVR-Newsletter vom 02.11.2007

Back to Top