Kindertagesbetreuung

Sozialminister Stefan Grüttner lobt das Hessische Kinderförderungsgesetz

Der Hessische Sozialminister lobt den Gesetzentwurf zum Hessischen Kinderförderungsgesetz (HessKiföG): „Mit dem HessKiföG wird künftig auch weiterhin das Kind im Mittelpunkt stehen. Das Gesetz wird sicherstellen, dass jedes Kind, unabhängig davon, wo es in einer Kindertageseinrichtung in Hessen betreut wird, je nach Alter und Betreuungszeit einheitlich vom Land gefördert wird.“

14.12.2012

Die Ausgaben für Kinderbetreuung, das heißt die Fördermittel, die Kommunen und freie Trägern in Hessen aus den verschiedenen Förderprogrammen im Bereich der Kinderbetreuung zur Verfügung stehen, seien in den Jahren 1999 bis 2012 bereits von 74,5 Millionen Euro auf rund das Fünffache - 355,8 Millionen Euro - gestiegen. „Für das HessKiföG stehen ab 2014 mit durchschnittlich 424,5 Millionen Euro noch einmal deutlich mehr Mittel zur Verfügung“, hob der Sozialminister hervor. „Dies ist eine deutliche Steigerung der Landesförderung, die direkt bei Kommunen und freien Trägern der Kindertagesbetreuung ankommt und einen deutlichen Beitrag für ein qualitativ hochwertiges Angebot leistet“, so Grüttner weiter.

Das HessKiföG sieht folgende Regelungen vor:

  • Bündelung und Vereinheitlichung der Landesförderbestimmungen: Grundlage der Förderung von Tageseinrichtungen sind die betreuten Kinder. Die Förderhöhe differenziert nach Alter und Betreuungszeiten. Zuwendungsempfänger sind künftig die Träger von Kindertageseinrichtungen
  • Finanzielle Förderung für mehr Qualität in der hessischen frühkindlichen Bildung: Ziel ist es, den Hessischen Bildungs- und Erziehungsplan für Kinder von 0 bis 10 Jahren (BEP) dauerhaft zur Grundlage der Arbeit in den Kindertageseinrichtungen in Hessen zu machen und damit ein hohes qualitatives Niveau der pädagogischen Arbeit zu gewährleisten.
  • Finanzielle Förderung für mehr Chancengerechtigkeit in der frühkindlichen Bildung: Unterstützung von Kindertageseinrichtungen mit einer großen Zahl von Kindern, in deren Familien nicht vorwiegend Deutsch gesprochen wird oder Kindern aus Familien mit einem niedrigen Einkommen.
  • Klein-Kita-Pauschale: Förderung für kleine Einrichtungen, insbesondere im ländlichen Raum. Damit unterstützt der Gesetzentwurf die Aufrechterhaltung einer wohnortnahen Kindertagesbetreuung auch in strukturschwachen Gegenden.
  • Rahmenbedingungen in Kindertageseinrichtungen: Die Rahmenbedingungen werden unter Aufrechterhaltung der Qualität flexibilisiert, um Trägern und Tageseinrichtungen mehr Gestaltungsspielraum bei der bedarfsgerechten Organisation einzuräumen. Die neue Regelung gründet auf den jetzigen Standards. Die bisherige Orientierung an Gruppenarten wird durch eine kindbezogene Betrachtung ersetzt (die Personalberechnung richtet sich nach der Fachkraft-Kind-Relation). Es wird eine maximale Gruppengröße geregelt, die sich bei Aufnahme von U3-Kindern reduziert.
  • Öffnung des Fachkraftkatalogs für nichtpädagogische Berufsgruppen unter Beibehaltung des derzeitigen Qualifikationsniveaus: Dies hat zum Ziel, den Trägern mehr Flexibilität bei dem Betrieb von Kindertageseinrichtungen einzuräumen und die Möglichkeit des Einsatzes multiprofessioneller und multidisziplinärer Teams in Kindertageseinrichtungen zu erhöhen. Die Träger können diese Möglichkeit nutzen, sie müssen es jedoch nicht. Der Einsatz dieses Personals – auch unter Berücksichtigung der jeweiligen Qualifikation – wird von den Trägern der Einrichtung geprüft. Abschließend muss der örtliche Träger der Jugendhilfe dem Einsatz als Fachkraft in jedem Einzelfall zustimmen.
  • Kindertagespflege: Die Kindertagespflege wird weiterhin gezielt gefördert. Um auch hier die Qualität zu steigern und damit den Qualitätsansprüchen von Eltern an die Kindertagespflege als einem gleichberechtigten Bildungsort gerecht zu werden, werden die Anforderungen an das Qualifizierungsniveau als Voraussetzung der Landesförderung schrittweise gesteigert.
  • UN-Behindertenrechtskonvention: Der Gesetzentwurf nimmt den Paradigmenwechsel von der Integration zur Inklusion nun als erklärtes Ziel in den Gestaltungsauftrag der Jugendhilfe auf. Die Betreuung von Kindern mit Behinderung in Kindertageseinrichtungen wird in Hessen durch die Rahmenvereinbarung Integrationsplatz geregelt. Sie ist ein Vertrag zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und der Liga der freien Wohlfahrtspflege. Derzeit wird zwischen den Vertragspartnern eine neue Rahmenvereinbarung ausgehandelt.

„Das HessKiföG stellt die betreuten Kinder in den Mittelpunkt der Betrachtung. So wird deutlich: Hessen hat Familiensinn und zeigt besonderes Engagement für die Kleinsten in unserer Gesellschaft“, lobte Grüttner. Die Praxis solle ausreichend Zeit erhalten, die Neuerungen, die mit dem Gesetzentwurf verbunden sind, auch umzusetzen. Vor diesem Hintergrund werde das Gesetz am 1. Januar 2014 in Kraft treten. Im Hinblick auf die Neuregelung der Rahmenbedingungen sehe der Entwurf Übergangsfristen bis zum Beginn des Kindergartenjahres 2015/2016 vor, informierte der Sozialminister abschließend.
Der Gesetzentwurf kann unter der Drucksachennummer 18/6733 im Landtagsinformationssystem des Hessischen Landtags eingesehen werden.

Quelle: Hessisches Sozialministerium vom 14.12.2012

Redaktion: Kerstin Boller

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