Kindertagesbetreuung

NRW: Kommunale Verfassungsbeschwerden gegen finanzielle Folgen des Kinderförderungsgesetzes erfolgreich

Die Regelung über die Zuständigkeit von Kreisen und kreisfreien Städten für Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe – darunter die Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege – ist mit der nordrhein-westfälischen Landesverfassung nicht vereinbar. Die einschlägige Bestimmung im nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz verletzt das Recht auf kommunale Selbstverwaltung.

12.10.2010

Dies hat der Verfassungsgerichtshof NRW durch ein am 12. Oktober 2010 verkündetes Urteil entschieden und damit den Verfassungsbeschwerden von 17 kreisfreien Städten (Bielefeld, Bochum, Bonn, Dortmund, Düsseldorf, Gelsenkirchen, Herne, Köln, Krefeld, Leverkusen, Mönchengladbach, Mülheim a.d.R., Münster, Oberhausen, Remscheid, Solingen, Wuppertal) und von zwei Kreisen (Düren, Wesel) stattgegeben. 

Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs, Dr. Bertrams, verwies in der mündlichen Urteilsbegründung darauf, dass die beanstandete Regelung gegen das landesverfassungsrechtlich verankerte Konnexitätsprinzip verstoße. Dieses Prinzip verpflichte den Landesgesetzgeber bei der Übertragung neuer oder der Veränderung bestehender kommunaler Aufgaben, gleichzeitig einen finanziellen Ausgleich für die entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Ausgaben zu schaffen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Konnexitätsprinzips lägen hier vor. Die mit der angegriffenen Zuständigkeitsnorm bewirkte Aufgabenzuweisung in Kinder- und Jugendhilfeangelegenheiten sei eine Übertragung neuer Aufgaben, weil die Kreise und kreisfreien Städte erstmals durch eine landesgesetzliche Regelung zur Übernahme und Durchführung von Aufgaben in diesem Bereich verplichtet worden seien. Darüber hinaus handele es sich auch um den Fall einer konnexitätsrelevanten Veränderung bestehender Aufgaben. Im Zuge des Kinderförderungsgesetzes (KiföG), das den Landesgesetzgeber zu der Zuständigkeitsregelung veranlasst habe, ergäben sich für die Kreise und kreisfreien Städte signifikante Änderungen bei der kommunalen Aufgabenwahrnehmung. Insbesondere hätten sich die Vorgaben für den quantitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung erheblich erhöht. Die Änderungen führten zu einer wesentlichen finanziellen Belastung der Kreise und kreisfreien Städte. Die vor diesem Hintergrund erforderliche Bestimmung über die Deckung der mit der Aufgabenübertragung verbundenen kommunalen Kosten habe der Gesetzgeber nicht getroffen.

Landesregierung akzeptiert Verfassungsgerichtshofsentscheidung

Die nordrhein-westfälische Familienministerin Ute Schäfer warf der ehemaligen Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen in Reaktion auf das Urteil vor, sich über den verfassungsrechtlich verankerten Konnexitätsgrundsatz hinweg gesetzt zu haben, obwohl die Kommunen entsprechende Beteiligungsverfahren immer wieder angemahnt hätten. „Der Zorn der Kommunen ist berechtigt“, sagte Schäfer. Sie kündigte an, jetzt unverzüglich Gespräche zum Ausbau der U3-Plätze zu führen und das erforderliche Beteiligungsverfahren mit den Kommunalen Spitzenverbänden einzuleiten.

Bundesweit richtungsweisendes Urteil

Der Deutsche Städtetag begrüßte die Entscheidung des Landesverfassungsgerichtshofs NRW zur Umsetzung des Kinderförderungsgesetzes (KiföG) als bundesweit richtungsweisend. „Der weitere Ausbau der Betreuung für Kinder unter drei Jahren ist konnexitätsrelevant. Der Verfassungsgerichtshof sieht unmissverständlich das Land NRW in der Pflicht, für die Kosten des weiteren Ausbaus der Kinderbetreuung bis hin zum Rechtsanspruch aufzukommen. Das ist wichtig für die Kommunen in NRW und ein politisches Signal für andere Bundesländer“, sagte der Hauptgeschäftsführer des kommunalen Spitzenverbandes, Dr. Stephan Articus.

Auf Betreiben des Städtetages hatten 23 Kommunen in Nordrhein-Westfalen Verfassungsbeschwerde gegen die Aufgabenübertragung ohne Kostenregelung eingelegt. „Endlich hat ein Verfassungsgericht für die notwendige Klarheit gesorgt. Wenn Länder den Kommunen kostenträchtige Aufgaben übertragen, müssen sie für den notwendigen finanziellen Ausgleich sorgen. Dies ist Sinn und Zweck der Konnexitätsregelungen in den Ländern. Die Länder werden in Zukunft genau überlegen, was sie mit dem Bund vereinbaren, wenn sie dafür auch die Kosten tragen müssen. Das Konnexitätsprinzip hat sich in der Praxis bewährt. Das ist ein großer Erfolg für die kommunale Selbstverwaltung“, erklärte Articus weiter.

Bislang habe kein einziges Land anerkannt, dass der Ausbau der Betreuungsangebote für Kinder unter drei Jahren im Kinderförderungsgesetz (KiföG) Konnexitätsfolgen auslöse. Nach dem Urteil werde auch außerhalb von Nordrhein-Westfalen die ablehnende Haltung der Länder neu überdacht werden müssen.

Jetzt werde es darauf ankommen, in einem objektiven Verfahren den tatsächlichen Ausbaubedarf von Betreuungsplätzen in NRW festzustellen und die Kostenfolgen dafür abzuschätzen. Diese Mittel muss das Land Nordrhein-Westfalen dann den Kommunen zur Verfügung stellen.

Quelle: Verfassungsgerichtshof NRW / MFKJKS Nordrhein-Westfalen / Deutscher Städtetag

ik

 

Back to Top