Kindertagesbetreuung
Niedersachsen: Rechtsanspruch und Qualität in der Kindertagesbetreuung sicherstellen
Die Niedersächsische Landesregierung möchte Kommunen flexible Möglichkeiten zur Sicherstellung des Rechtsanspruchs und der Betreuungsqualität in der Kindertagesbetreuung bieten. So sollen Nutzungsvereinbarungen zwischen Schulen und Horten sowie flexiblere Einzelfallprüfungen für Fachpersonal möglich werden. Außerdem wird geprüft, ob Raumkonzepte einrichtungsbezogen genehmigt werden können.
29.08.2018
Mit mehreren Maßnahmen wird die Niedersächsische Landesregierung die Kommunen im Land bei der Sicherstellung des Rechtsanspruches in der Kindertagesbetreuung unterstützen und die Qualität fördern. Das hat Niedersachsens Kultusminister Grant Hendrik Tonne erklärt. Ziel der Landesregierung sei es, den Kommunen flexible Möglichkeiten zur Sicherstellung des Rechtsanspruchs an die Hand zu geben, erläutert der Niedersächsische Kultusminister. Zudem sei es wichtig, die pädagogische Weiterentwicklung der Einrichtungen zu unterstützen und noch besser zu ermöglichen. Die verabredeten Maßnahmen seien ohne Veränderungen beim Kindertagesstättengesetz (KiTaG) und der dazugehörigen Durchführungsverordnung (1. DVO KiTaG) umzusetzen. Tonne erklärte: „Die Maßnahmen sind ein Schritt zur Sicherung und perspektivischen Verbesserung der bewährten Qualitätsstandards. Wir wollen Quantität und Qualität bei der Kindertagesbetreuung in Niedersachsen weiter fördern.“
Nutzungsvereinbarungen zwischen Schule und Hort
Wenn Schule und Hort zukünftig einen Klassenraum gemeinsam nutzen möchten, so können Schulträger und Jugendhilfeträger eine gemeinsame Nutzungsvereinbarung abschließen, in der insbesondere die konzeptionelle Ausgestaltung und Einrichtung des Klassenraumes so geregelt wird, dass der Hort seinen Bildungs- und Erziehungsauftrag angemessen erfüllen kann. Die betroffenen Kinder können nach Überzeugung der Landesregierung davon profitieren, wenn Aktivitäten am Nachmittag im vertrauten Umfeld umgesetzt werden. Hinweise, was bei der gemeinsamen Nutzung von Schulräumen durch Schule und Hort zu beachten ist, wurden vom Niedersächsischen Kultusministerium erarbeitet und zusammen mit einem Muster für eine Nutzungsvereinbarung veröffentlicht. Tonne betonte: „Mit dieser Art der Doppelnutzung ist gute Schule gewährleistet.“ Die Möglichkeit, Hortgruppen in Schulräumen einzurichten, bietet Jugendhilfeträgern die Möglichkeit, frei werdende Horträume in Kindertageseinrichtungen für zusätzlich benötigte Krippen- und Kindergartengruppen zu nutzen.
Flexible Einzelfallprüfungen für Quereinsteiger
Um mehr qualifiziertes Fachpersonal zu gewinnen, gibt es flexible Einzelfallprüfungen bei der Zulassung anderer Berufsgruppen für die Arbeit in Kindertageseinrichtungen. Das Landesjugendamt genehmigt auf Antrag des Trägers einer Kindertageseinrichtung und Prüfung des Einzelfalls für Berufsabschlüsse mit pädagogischer Grundqualifikation Ausnahmen für die Tätigkeit in der Funktion der Einrichtungsleitung, der Gruppenleitung, der zweiten oder dritten Fachkraft und für die Funktion der heilpädagogischen Fachkraft in integrativen Gruppen im Kindergarten.
Hinweise zur Antragstellung sowie eine Übersicht der Berufsgruppen, für die bereits Ausnahmen über eine Allgemeinverfügung als erteilt gelten und für welche pädagogischen Ausbildungen im Einzelfall Ausnahmen zu erwarten sind, stehen im Internet zur Verfügung. Die Landesregierung wird zudem prüfen, ob insbesondere große Kindertageseinrichtungen mit vielen Kindern und entsprechendem pädagogischen Fachpersonal für weitere zusätzliche Professionen geöffnet werden könnten. So sei zu überlegen, ob zur Erweiterung der Angebotspalette nicht auch Personen mit musisch-künstlerisch, sport- oder naturwissenschaftlichem Hintergrund in einem gewissen Umfang für die Arbeit in Kindertageseinrichtungen geeignet seien. Verbunden mit einem tragfähigen pädagogischen Konzept der jeweiligen Einrichtung, könne hier eine Bereicherung des Kita-Alltages durch Arbeit in multiprofessionellen Teams erzielt werden.
Einrichtungsbezogene Grundsatzprüfung
Kultusminister Tonne erklärte, es werde außerdem eine Grundsatzprüfung vorgenommen, ob in Zukunft nicht das Raumkonzept einer Kindertageseinrichtung auch einrichtungsbezogen genehmigt werden kann. Eine Gesamtbetrachtung des Bildungsraumes Kita stelle sicher, dass die Kindertageseinrichtung ihrem Bildungs- und Erziehungsauftrag insgesamt gerecht werden kann und die Aufsicht für alle Kinder sichergestellt ist. Eine Überschreitung der maximalen Gruppengröße von 25 Kindern in der Kindergartengruppe wird aber nach wie vor nicht möglich sein, betont Tonne.
Quelle: Niedersächsisches Kultusministerium vom 24.08.2018
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