Kindertagesbetreuung

Masernschutzgesetz der Bundesregierung: Impfpflicht für Kinder gegen Masern

Mit einer Impfpflicht für Kinder in Gemeinschaftseinrichtungen will die Bundesregierung die Masern effektiver bekämpfen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht einen verpflichtenden Impfschutz gegen die hochansteckende Virusinfektion in Kitas, Schulen und der Kindertagespflege vor.

26.09.2019

Vor der Aufnahme in Gemeinschaftseinrichtungen müssen alle Kinder künftig nachweisen, dass sie wirksam gegen Masern geimpft worden sind. Auch Mitarbeiter solcher Einrichtungen sowie medizinisches Personal müssen einen vollständigen Impfschutz nachweisen. Die Masern-Impfung entfaltet ihre volle Schutzwirkung nach zwei Impfdosen.

Auch in Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften sollen die Bewohner/-innen und Mitarbeitenden Masern-Impfungen nachweisen. Für Menschen mit medizinischen Kontraindikationen und Personen, die vor 1970 geboren sind, gilt die Impfpflicht nicht. Wer Masern hatte, muss auch nicht mehr immunisiert werden, denn der Körper ist dann dauerhaft vor Masernviren geschützt.

Kinder, die bereits in einer Gemeinschaftseinrichtung untergebracht sind und Mitarbeiter müssen den Impfnachweis bis Ende Juli 2021 erbringen. Kinder ohne Masernimpfung können vom Besuch einer Kindertagesstätte ausgeschlossen werden.

Bußgelder sind möglich

Der Gesetzentwurf sieht ferner vor, dass gegen Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2.500 Euro verhängt werden kann. Auch gegen Kindertagesstätten kann ein Bußgeld ergehen, wenn nicht geimpfte Kinder betreut werden. Dasselbe gilt für nicht geimpfte Mitarbeiter in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen sowie Asylbewerberunterkünften und für nicht geimpfte Bewohner dieser Unterkünfte.

Die Krankenkassen werden dazu verpflichtet, mit dem Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) Vereinbarungen über die Erstattung der Impfkosten treffen. Damit sollen wieder verstärkt freiwillige Reihenimpfungen in Schulen ermöglicht werden.

Masernschutzgesetz soll im März in Kraft treten

Das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) soll am 1. März 2020 in Kraft treten. Ziel des Gesetzes ist es, einen besseren individuellen Schutz insbesondere von vulnerablen Personengruppen sowie einen ausreichenden Gemeinschaftsschutz vor Maserninfektionen zu erreichen. Der Fokus liegt hierbei insbesondere bei Personen, die regelmäßig in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen mit anderen Personen in Kontakt kommen. Damit werden vor allem auch jene Personen von einem Gemeinschaftsschutz profitieren, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung eine Schutzimpfung nicht in Anspruch nehmen können. Durch eine deutliche Steigerung der Impfquoten in Deutschland kann mittelfristig auch die Elimination der Masern in Deutschland und das von der WHO vorgegebene globale Ziel der Masernelimination erreicht werden.

Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (PDF, 106 KB) steht beim Bundesgesundheitsministerium zur Verfügung. Die wesentlichen Regelungen des Gesetzentwurfs hat das Ministerium bereits im Juli veröffentlicht.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib - heute im bundestag Nr. 1037 vom 25.09.2019

Redaktion: Kerstin Boller

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