Kindertagesbetreuung

Kita-Planung bei Landkreisen zulässig – Verfassungsgericht stärkt kommunale Selbstverwaltung

Die Planung von Kinderbetreuungseinrichtungen darf auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen werden. Im Kern beinhalte die kommunale Selbstverwaltungsgarantie aber einen Vorrang der gemeindlichen Aufgabenzuständigkeit, insbesondere in den Bereichen von Kinderbetreuung und Bildungsangeboten. Das urteilte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und ermöglicht grundsätzlich eine Kommunalverfassungsbeschwerde. Die Entscheidung gilt als wegweisend und trifft auf Zustimmung der kommunalen Spitzenverbände.

22.11.2017

Da Bundesverfassungsgericht hat am 21.11.2017 geurteilt, dass das Kinderförderungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt verfassungskonform ist. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Land die Verantwortung für die Planung von Kinderbetreuungseinrichtungen im Jahr 2013 auf die Landkreise übertragen habe. Die damit verbundene Beschneidung des Aufgabenbestandes der betroffenen kreisangehörigen Gemeinden sei gering, zumal ihnen umfangreiche Zuständigkeiten in diesem Bereich verblieben – so sei ihnen die örtliche Kinderbetreuungsplanung (Mikroplanung) möglich und sie würden in die Bedarfsplanung der Landkreise einbezogen.

Zuständigkeit der Landkreise bestätigt 

Der Hauptgeschäftsführer des Deutschen Landkreistages Prof. Dr. Hans-Günter Henneke kommentierte hierzu: „Im Rahmen der Kinderbetreuung hat das Gericht die Zuständigkeit der Landkreise bestätigt. Ein Meilenstein ist das Urteil aber unter einem anderen Gesichtspunkt: Denn es hat der kommunalen Ebene insgesamt ein Klagerecht eröffnet, wenn das Schutzniveau der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie von Gemeinden und Landkreisen nach den Landesverfassungen hinter dem des Grundgesetzes zurückbleibt. Hierin liegt aus kommunaler Sicht der eigentliche Fortschritt, auf den wir lange gewartet haben. Das Urteil reicht daher weit über den konkreten Fall in Sachsen-Anhalt hinaus und hat bundesweite Bedeutung.“

Klagerecht vor dem Bundesverfassungsgericht

Dies verstärke den Schutz der Selbstverwaltung von Gemeinden und Landkreisen in einem ganz entscheidenden Punkt, nämlich bezogen auf die Möglichkeit der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts. „Es handelt sich um einen wesentlichen Aspekt, da diese Rechtsfrage bis heute nicht ausgeurteilt worden ist. Bislang war für eine derartige Fragestellung nach der Befassung des jeweiligen Landesverfassungsgerichts Schluss. Nun hat jede Kommune die Möglichkeit, nach Karlsruhe zu gehen, falls dies zum Schutze ihrer Interessen notwendig sein sollte“, erläuterte er.

Damit habe die Entscheidung weit über den Einzelfall hinaus Auswirkungen auf den Rechtsschutz der Kommunen: „Karlsruhe hat heute erneut ausdrücklich bestätigt, dass der Staat den Kommunen die Mittel zur Verfügung stellen muss, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Das wissen wir zwar bereits – neu ist aber, dass man bei Verletzung dieser Pflicht nicht nur im Rahmen der Landesgerichte klagen, sondern auch Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen kann, wenn das Land einen Vorbehalt seiner Leistungsfähigkeit geltend macht. Und das ist ein gehöriges Mehr an Rechtsschutz“, so Henneke abschließend.

Herausgehobene Stellung der gemeindlichen Selbstverwaltung  

Auch der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) und der Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt (SGSA) halten die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für richtungsweisend und sehen in ihr eine Stärkung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts: Art. 28 II GG sichert den kreisangehörigen Städten und Gemeinden nicht nur eine umfassende Aufgabenzuständigkeit örtlicher Angelegenheiten, insbesondere in den Bereichen Kinderbetreuung und Bildungsangebote zu, sondern verwehrt den Bundesländern auch, ein eigenes Verfassungsmodell zu entwickeln, das hinter dem Schutzgehalt des Grundgesetzes zurückbleibt. „Das Bundesverfassungsgericht hat eindeutig klargestellt, dass die in Art. 28 II GG verankerte gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie eine herausgehobene Stellung in unserem Staat hat, die nicht zur Disposition des Landesverfassungsgebers steht“, betonten die Hauptgeschäftsführer des DStGB, Dr. Gerd Landsberg, sowie der Landesgeschäftsführer des SGSA, Jürgen Leindecker, anlässlich der Urteilsverkündung in Karlsruhe.

Der Deutsche Städtetag äußert sich ebenfalls positiv und begrüßt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Helmut Dedy, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städtetages erklärte: „Das Urteil stärkt die Rechte der Kommunen, denn es erweitert in bestimmten Fällen die Möglichkeit für Städte und Gemeinden, vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen. Falls das Schutzniveau der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nach dem Landesrecht hinter dem Niveau im Grundgesetz (Artikel 28) zurückbleibt, sind kommunale Verfassungsbeschwerden zum Bundesverfassungsgericht zulässig. Damit wurde das im Grundgesetz verankerte kommunale Klagerecht interpretiert und erweitert.“

Hintergrund

Das Land Sachsen-Anhalt hatte durch eine Änderung des Kinderfördergesetzes bestehende Leistungsverpflichtungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Bereich der Kindertagesbetreuung auf die Landkreise als Träger der öffentlichen Jugendhilfe übertragen. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht diese Aufgabenübertragung als noch verhältnismäßig angesehen hat, wurden zugleich die Rechte der Gemeinden betont. Dem „Dualismus des Selbstverwaltungsrechts von Kreis und Gemeinde“ habe das Bundesverfassungsgericht eindeutig eine Absage erteilt. Vielmehr garantiere Art. 28 II GG den kreisangehörigen Städten und Gemeinden nicht nur die Allzuständigkeit hinsichtlich aller örtlichen Angelegenheiten, sondern die herausgehobene Bedeutung der Gemeinden für den demokratischen Staatsaufbau beinhalte auch einen grundsätzlichen Vorrang der gemeindlichen Aufgabenzuständigkeit. „Örtliche Aufgaben dürfen den Gemeinden nur aus Gründen des Gemeinwohls entzogen werden, das Ziel der Verwaltungsvereinfachung oder der Zuständigkeitskonzentration scheidet als Rechtfertigungsgrund aus“, stellten Dr. Landsberg und Leindecker klar. Umgekehrt seien die Länder verpflichtet, das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht zu stärken.

Der konkrete <link http: www.bundesverfassungsgericht.de shareddocs pressemitteilungen de bvg17-100.html external-link-new-window zum urteil mit sachverhalt und>Sachverhalt sowie die wesentlichen Erwägungen des Gerichts für das Urteil sind beim Bundesverfassungsgericht nachzulesen. 

Quelle: Deutscher Landkreistag, Deutscher Städte- und Gemeindebund und Deutscher Städtetag vom 21.11.2017 

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