Kindertagesbetreuung

Kita-Beitragsfreiheit in Niedersachsen: Keine Zahlungsengpässe zu befürchten

Ab dem 1. August 2018 werden Kindertageseinrichtungen in Niedersachsen für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung gebührenfrei. Lediglich für Zusatzangebote über den Regelbetrieb hinaus können weitere Entgelte erhoben werden. Die Träger erhalten automatisch erhöhte Abschlagszahlungen, die der Erhöhung des Finanzhilfesatzes als Ausgleich für die Beitragsfreiheit Rechnung tragen.

19.07.2018

Die Kita-Beitragsfreiheit in Niedersachsen gilt für einen Umfang von bis zu acht Stunden pro Tag an fünf Tagen in der Woche je nach Angebot der jeweiligen Kita und unabhängig davon, ob das Kind schon in einer Kindergartengruppe oder noch in einer Krippengruppe betreut wird. Von der Beitragsfreiheit umfasst sind auch Früh- und Spätdienste, sofern diese zeitlich innerhalb einer täglichen individuellen Betreuungszeit von acht Stunden liegen.

Bildungspolitischer Meilenstein

„Die Gebührenfreiheit im Kindergarten ist ein bildungspolitischer Meilenstein. Mit ihr geben wir allen Kindern die gleichen Chancen, an frühkindlicher Bildung und Förderung teilzuhaben. Unsere Kitas sind Bildungsorte: Hier werden wichtige Grundlagen für den weiteren Bildungsweg gelegt. Wir entlasten die Eltern von den Gebühren und leisten einen Beitrag zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf“, sagt Niedersachsens Kultusminister Grant Hendrik Tonne.

Entgelte über den Regelbetrieb hinaus können von den Eltern zukünftig nur in sehr engen Grenzen erhoben werden. Sie sind möglich für

  • eine über acht Stunden hinausgehende tägliche individuelle Betreuungszeit;
  • die Verpflegung des Kindes und für
  • Zusatzangebote des Trägers oder von externen Dritten.

Was sind Zusatzsangebote?

Ob für über acht Stunden hinausgehende Betreuungszeiten und für Verpflegung Entgelte erhoben werden, entscheiden die Träger in eigener Zuständigkeit. Zusatzangebote sind zusätzliche Leistungen, die nicht Bestandteil des Regelbetriebs sind. Sie müssen drei Bedingungen erfüllen: Sie müssen freiwillig von den Eltern angenommen werden können, sie müssen individuell über einen gesonderten Vertrag angeboten werden und sie müssen in Dauer und Umfang unabhängig vom Gruppenbetrieb bzw. vom Betreuungsvertrag festgelegt werden können. Hierunter fallen z.B. Angebote von Musikschulen. Träger können damit Entgelte für Zusatzangebote erheben, ohne auf die Gewährung der erhöhten Finanzhilfe durch das Land verzichten zu müssen, sofern die von ihnen angebotenen Zusatzleistungen die drei genannten Bedingungen erfüllen.

Träger erhalten automatisch erhöhte Abschlagszahlungen

Die Träger der Kindertageseinrichtungen erhalten ab dem 1. August 2018 automatisch, also ohne gesonderte Antragstellung, erhöhte Abschlagszahlungen, die der Erhöhung des Finanzhilfesatzes als Ausgleich für die Beitragsfreiheit Rechnung tragen. Es ist sichergestellt, dass die erhöhten Abschläge mit Beginn des neuen Kindergartenjahres über die Niedersächsische Landesschulbehörde an die Träger ausgezahlt werden. „Die Einrichtungen müssen keine Zahlungsengpässe befürchten“, betont Minister Tonne. „Ich danke allen, die im Ministerium, in der Landesschulbehörde, in den Kommunen und aufseiten der Träger der Einrichtungen so engagiert an der Umsetzung der Beitragsfreiheit arbeiten und die alles daran setzen, dass ein reibungsloser Übergang gewährleistet wird. Gemeinsam gehen wir einen wichtigen Schritt für mehr Bildungsgerechtigkeit und die Entlastung der Familien in unserem Land.“

Quelle: Niedersächsisches Kultusministerium vom 13.07.2018

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