Kindertagesbetreuung

Kindertagespflege in Rheinland-Pfalz: Geändertes Kita-Gesetz in Kraft

Tagespflegepersonen können mit Inkrafttreten des geänderten rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetzes unter flexibleren Rahmenbedingungen Kinder betreuen.

02.07.2013

Mit Inkrafttreten des geänderten rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetzes darf Kindertagespflege jetzt nicht nur in der Wohnung der Tagesmutter (beziehungsweise des Tagesvaters) oder in den Räumen der Familie des betreuten Kindes durchgeführt werden, sondern auch in anderen geeigneten Räumen. Dies gilt allerdings nicht in Kitas.

„Ich bin sehr froh, dass diese Gesetzesänderung jetzt endlich in Kraft getreten ist, stärkt sie doch die Kindertagespflege ganz erheblich. Denn jetzt ist es auch beispielsweise Unternehmen möglich, eine Tagesmutter oder einen Tagesvater fest anzustellen und Kinderbetreuung vor Ort in der Firma anzubieten. Damit profiliert sich der Betrieb als familienfreundlich und die Angestellten bekommen ein tolles Angebot für ihre Kinder. Außerdem bedeutet eine Festanstellung für die Tagespflegeperson ein Plus an sozialer Sicherheit. Davon erhoffe ich mir, eine noch größere Attraktivität dieser Tätigkeit“, erklärt Kinder- und Jugendministerin Irene Alt.

Die Ministerin verweist noch einmal auf die Stärken der Kindertagespflege, die als sehr familiennahe und zeitlich flexible Betreuungsform gerade von Eltern noch sehr kleiner Kinder oft als optimal empfunden werde. „Die Kindertagespflege ist neben der Kita das zweite Standbein der Kinderbetreuung in Rheinland-Pfalz. Beide Alternativen haben ihre ganz spezifischen Vorteile, so dass wir damit die Bedürfnisse der Eltern im Land gut abdecken können.“

Der am 1. August in Kraft tretende Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Einjährige kann von der Kommune durch das Angebot eines Kindertagespflege- oder eines Kitaplatzes erfüllt werden.

Ein Förderprogramm des Bundesfamilienministeriums bietet zudem die Möglichkeit, dass ein Unternehmen, das eine Tagespflegeperson für mindestens zwei Jahre festanstellt, bis zur Hälfte der anfallenden Personalkosten für das erste Jahr erhalten kann. Der Antrag muss bis 30. November gestellt sein.

Quelle: Staatskanzlei Rheinland-Pfalz vom 01.07.2013

Redaktion: Kerstin Boller

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