Kindertagesbetreuung

Kinderlärm kein Grund zur Klage

Die Länder haben in ihrer Bundesratssitzung am vergangenen Freitag das zehnte Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gebilligt. Es entwickelt das Lärmschutzrecht weiter, um den von Kindergärten, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgehenden Kinderlärm zu privilegieren.

20.06.2011

Die Änderung stellt sicher, dass der von den genannten Einrichtungen hervorgerufenen Lärm im Regelfall nicht als schädliche Umwelteinwirkung anzusehen ist.

Der Bundestag greift hiermit ein Anliegen des Bundesrates auf, das dieser mit einer Entschließung im März 2010 an die Bundesregierung herangetragen hatte. Die Länder vertraten die Auffassung, dass Kinderlärm grundsätzlich keinen Anlass für gerichtliche Auseinandersetzungen geben sollte. Im Recht sei deshalb klar zum Ausdruck zu bringen, dass Kinderlärm sozialadäquat ist. Dies hat der Deutsche Bundestag umgesetzt.

„Ich freue mich sehr, dass wir heute mit der Zustimmung zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes klarstellen, dass auch der anlagenbezogene Kinderlärm grundsätzlich keine schädliche Umwelteinwirkung mehr ist“, sagte die rheinland-pfälzische Umweltministerin Ulrike Höfken am Freitag.
„Die im Bundes-Immissionsschutzgesetz nunmehr festgeschriebene Privilegierung von Kinderlärm, der von Anlagen wie Kindertageseinrichtungen, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgeht, ist längst überfällig“, so Höfken weiter.

Bereits im Jahr 2009 hatte die Landesregierung Rheinland-Pfalz gefordert, dass Kinderlärm kein Grund zur Klage mehr sein dürfe. Anlass waren die Gerichtsverfahren, die Anwohner von Kindereinrichtungen erfolgreich führten und in Einzelfällen sogar die Schließung von Einrichtungen zur Folge hatten.

„Leider ist die Bundesregierung nicht in allen Punkten den Forderungen des Landes gefolgt“, so die Ministerin. Da sich die Gerichtsentscheidungen auf Bestimmungen des Wohneigentums- und Mietrechts, des öffentlichen Baurechts oder auch des Immissionsschutzrechts stützen, wären ganz konkrete Änderungen in allen 3 Rechtsbereichen erforderlich.

Kindertagesstätten müssen Wohnort nah sein. Daher sollte die Bundesregierung die notwendigen Klarstellungen in der Baunutzungsverordnung zügig umsetzen. Darüber hinaus ist eine rechtliche Klarstellung im Zivilrecht erforderlich. Zahlreiche Urteile zu „Kinderlärm“ basieren gerade auf Bestimmungen des Eigentums- und Mietrechtes.  Das Bundes-Immissionsschutzgesetz geht in seiner Begründung zwar davon aus, dass die darin getroffenen Regelungen auf die Bestimmungen des Zivilrechts ausstrahlen. Wir werden sehen, ob sich diese Erwartung erfüllt, so Höfken.

Zur Regelung des verhaltensbezogenen Lärms, d.h. den Lärm von Kindern außerhalb von Einrichtungen, fehlt dem Bund die Gesetzgebungskompetenz. Hier sind die Länder gefordert. Rheinland-Pfalz hat ebenso wie Berlin bereits darauf reagiert, und eine Privilegierung des verhaltensbezogenen Kinderlärms in seinem Landes-Immissionsschutzgesetz festgeschrieben.

Auch in Bezug auf den „Jugendlärm“ gibt es intensive Diskussionen, auch im Deutschen Bundestag. Hier haben die Länder Möglichkeiten der Regelung. Bereits bei der Planung von Bolzplätzen u.a. soll der Lärmschutz berücksichtigt werden. Aktuell wird eine Bestandsaufnahme der Regelungsansätze vorgenommen.

Quellen: Bundesrat / Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz

Back to Top