Kindertagesbetreuung

Hamburg will gegen Betreuungsgeld klagen

Der Hamburger Senat will vor dem Bundesverfassungsgericht gegen das von der schwarz-gelben Bundesregierung beschlossene Betreuungsgeldgesetz vorgehen. Der umstrittene Gesetzentwurf ist am 14.12.2012 Thema im Bundesrat gewesen.

18.12.2012

Die Sozialbehörde hat die Professorin Dr. Margarete Schuler-Harms von der Helmut-Schmidt-Universität und Professor Dr. Arndt Schmehl von der Universität Hamburg damit beauftragt, den Antrag Hamburgs vorzubereiten und diesen vor dem Verfassungsgericht zu vertreten.

„Das Betreuungsgeld zementiert ein überholtes Familienbild. Es hält vor allem Kinder aus sozial schwachen Familien aus den Kitas fern. Das Geld könnten wir besser für den dringend notwendigen Ausbau der Kindertagesbetreuung einsetzen“, sagte Familiensenator Detlef Scheele.

In Hamburg werden Ende dieses Jahres 20.300 Kinder betreut. Nach der Einführung des Kita-Rechtsanspruchs für alle Kinder ab einem Jahr am 1. August 2013 werden es voraussichtlich 21.500 Kinder sein.

„Die Einführung des Betreuungsgeldes ist schon deswegen verfassungswidrig, weil der Bund nicht zuständig ist. Eine bundeseinheitliche Regelung ist nicht erforderlich“, sagte Justiz- und Gleichstellungssenatorin Jana Schiedek. „In einem Bundesland gibt es beispielsweise das Betreuungsgeld - mit wissenschaftlich erwiesenen negativen Folgen. Auch gleichstellungspolitisch ist das Betreuungsgeld ein falsches Signal. Denn es hält Frauen davon ab, wieder ins Berufsleben einzusteigen.“

Die Bundesregierung stützt das Betreuungsgeld auf einen Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit von Bund und Ländern. Dort darf der Bund nach dem Vorgaben des Grundgesetzes nur dann Gesetze machen, wenn sie zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich sind.

Das abstrakte Normenkontrollverfahren kann Hamburg einleiten, sobald das Gesetzgebungsverfahren zum Betreuungsgeld abgeschlossen ist. Darüber hinaus muss der Bundespräsident das Gesetz unterzeichnen, bevor es im Bundesgesetzblatt verkündet werden kann.

Quelle: Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration Hamburg vom 14.12.2012

Redaktion: Kerstin Boller

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