Kindertagesbetreuung

Deutscher Juristinnenbund: Das Gut(gemeint)e-Kita-Gesetz verspricht mehr als es hält

Den kritischen Rückmeldungen zum GuTe-Kita-Gesetz schließt sich der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) an. Die vorgesehenen 5,5 Milliarden Euro reichten bei weitem nicht aus, um die angestrebte Qualitätsverbesserung bei gleichzeitiger Senkung der Elternbeiträge zu erreichen. Außerdem seien weitergehende strukturelle und rechtliche Änderungen notwendig, etwa bei der konkreteren Ausgestaltung des Kitaplatzanspruchs in § 24 SGB VIII oder der Einbeziehung der Jugendhilfeträger bei der Bedarfsermittlung.

13.12.2018

Der Bundestag entscheidet am 14.12.2018 über das im Koalitionsvertrag von CDU und SPD angekündigte KiTa-Qualitätsverbesserungs- und Teilhabegesetz (Gute-KiTa-Gesetz). Die Bundesländer sollen mit den im Gesetz verankerten Bundesmitteln die Qualität der frühkindlichen Förderung in Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen verbessern. Zudem können Eltern durch Beitragssenkungen entlastet werden. Dies sind erste richtige Schritte, um allen Kindern gute Startchancen zu ermöglichen und die Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und Familienleben zu verbessern. Dennoch erklärten in der vorhergehenden Anhörung im Bundestag neun von zehn Sachverständigen, dass sie diesem Gesetz nicht zustimmen würden. Den vielfältigen Kritikpunkten schließt sich der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) an.

„5,5 Milliarden Euro reichen nicht aus für eine flächendeckende Qualitätsverbesserung und die gleichzeitige Senkung beziehungsweise Abschaffung der Elternbeiträge. Auch sind die Mittel des Bundes nur bis 2022 befristet. Vor diesem Hintergrund werden sich die Länder und Kommunen bei den dringend notwendigen Investitionen in Qualität und Personal vermutlich zurückhalten“, befürchtet die djb-Präsidentin Prof. Dr. Maria Wersig.

Bedarfsermittlung nur mit Jugendhilfeträgern möglich

Dem Gesetzesentwurf zufolge sollen die Bundesländer eigenverantwortlich ermitteln, in welchen Bereichen sie Handlungsbedarf sehen, ob sie also eher mehr Betreuungsplätze, mehr Fachkräfte oder ausgeweitete Bildungsangebote benötigen. Das ist grundsätzlich zu begrüßen. Der tatsächliche Bedarf lässt sich jedoch nur unter Einbeziehung der Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe, der Sozialpartner und der Eltern ermitteln, was bisher nicht vorgesehen ist.

Zudem täuscht das Gute-Kita-Gesetz darüber hinweg, dass nach wie vor tausende Familien ihren Rechtsanspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz einklagen müssen, um ihr Kind überhaupt in eine Kita oder Tagespflegestelle geben zu können. Vor allem Frauen müssen den Wiedereinstieg in den Beruf verschieben, weil es in ihrer Kommune keine Betreuungsplätze gibt. Hier muss der Bund Familien und Kommunen noch mehr unterstützen, indem er weiterhin Mittel für den Kita-Ausbau zur Verfügung stellt.

Konkretere Ausgestaltung des Kitaplatzanspruchs notwendig

Erforderlich ist zudem eine Gesetzesänderung und konkretere Ausgestaltung des Kitaplatzanspruchs in § 24 SGB VIII. Der in dieser Regelung enthaltene Anspruch ist lediglich auf frühkindliche Förderung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege entsprechend dem „individuellen Bedarf“ gerichtet. Die Norm gibt keinerlei Auskunft über eine tägliche (Mindest-)Betreuungszeit oder wie weit der Betreuungsplatz vom Wohnort entfernt sein darf. In der Folge handhaben die Kommunen die Kitaplatzvergabe äußerst unterschiedlich. Auch die Verwaltungsgerichte entscheiden dazu nicht einheitlich. Von einer gleichberechtigten Erfüllung des Anspruchs und einer entsprechen gleichberechtigten Teilhabe an frühkindlicher Förderung kann daher derzeit nicht gesprochen werden.

Weitere Informationen zum Kita-Platz-Anspruch finden sich auch in der Zeitschrift des Deutschen Juristinnenbundes (Heft 04/2016) sowie zur fachlichen Debatte um das GuTe-Kita-Gesetz: www.jugendhilfeportal.de/kindertagesbetreuung

Quelle: Deutsche Juristinnenbund e.V. vom 13.12.2018

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