Kindertagesbetreuung

Das Recht gehört zu werden: AGJ positioniert sich zur Partizipation in der Kindertagesbetreuung

Die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ wirft mit dem vorliegenden Positionspapier einen Blick auf Partizipation von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege und liefert Handlungsempfehlungen zu deren Wahrnehmung und Umsetzung. Dabei nimmt sie eine kinderrechtliche Perspektive ein, fokussiert in Bezugnahme auf den staatlichen Wirkungsbereich und das Alter von 0 bis 6 Jahren das Recht auf Partizipation und skizziert, wie Kinderrechte als Basis des pädagogischen Handelns in der Kindertagesbetreuung wirken.

15.01.2019

In Bezugnahme auf den staatlichen Wirkungsbereich und das Alter von 0 bis 6 Jahren fokussiert dieses Positionspapier auf das Recht auf Partizipation in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Die Verpflichtung aus Art. 4 der UN-Kinderrechtskonvention, die Vertragspartnerin möge alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Verwirklichung der Kinderrechte ergreifen, bezieht sich auf den staatlichen Bereich. Explizit nicht erfasst von diesem Papier sind also unter anderem der private familiäre Bereich, das Recht auf Partizipation in medizinischen Entscheidungen und das Recht auf Anhörung in Verwaltungs- oder gerichtlichen Verfahren sowie das Recht auf Partizipation in den Hilfen zur Erziehung. Das AGJ-Papier beleuchtet, wie Kinderrechte als Basis des pädagogischen Handelns in der Kindertagesbetreuung wirken.

UN-Kinderrechtskonvention: Kinder haben das Recht auf Beteiligung

Der in Art. 3 formulierte Kindeswohlvorrang durchdringt sowohl Schutz-, Förder- als auch Beteiligungsrechte und ist deshalb bei Fragen zu Reichweite und Grenzen von Partizipation das Leitprinzip. Im vorliegenden Papier wird auf die Umsetzung von Art. 12 UN-Kinderrechtskonvention eingegangen, darüber hinaus können auch Art. 13 (Meinungs- und Informationsfreiheit) und Art. 17 (Zugang zu Medien) zu Beteiligungsrechten gezählt werden.

In Art. 12 Abs. 1der UN-Kinderrechtskonvention (Berücksichtigung des Kindeswillens) sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.

Die UN-Kinderrechtskonvention wurde 1989 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet und trat 1992 in Deutschland in Kraft. Nach Rücknahme der zunächst erklärten Vorbehalte in 2010 gilt die UN-Kinderrechtskonvention nun ohne Ausnahmen im Range eines einfachen Bundesgesetzes, ähnlich dem Sozialgesetzbuch. Das SGB VIII legt in § 8 fest: Kinder und Jugendliche sollen entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe beteiligt werden. Auch Eltern sind aufgefordert, die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis der Kinder zu selbstständigem verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen (§ 1626 Abs. 2 BGB). Als positive Entwicklung kann zudem die Änderung des § 45 SGB VIII durch das Bundeskinderschutzgesetz gesehen werden. Hierdurch sind Einrichtungen zur konzeptionellen Festschreibung von Verfahren der Beteiligung und Beschwerde verpflichtet.

Partizipation stärkt das Selbstbewusstsein des Kindes und ermöglicht Selbstwirksamkeitserfahrungen

Kinder haben das Recht auf Beteiligung und das Recht, als eigene Persönlichkeiten mit wachsender Selbstbestimmungsfähigkeit ernst genommen und als eigene Rechtsträger wahrgenommen zu werden. Denn die Umsetzung des Rechts des Kindes, gehört zu werden, ist integraler Bestandteil der Vorbereitung des Kindes auf ein verantwortungsbewusstes Leben in einer freien Gesellschaft (Art. 29 (1) der UN-Kinderrechtskonvention). Partizipation stärkt individuell das Selbstbewusstsein des Kindes und ermöglicht wichtige Erfahrungen der Selbstwirksamkeit. Darüber hinaus ist Partizipation Grundvoraussetzung für das Ausbilden von sozialen Kompetenzen und somit für ein demokratisches Miteinander.

Um Partizipation in der frühen Bildung mit Kindern leben zu können, braucht es für alle Kinder die Möglichkeit Zugang zum System der Kindertagesbetreuung zu haben. Auf dies weist die AGJ in ihrem Positionspapier „Zugänge zur Kindertagesbetreuung. Eine Betrachtung aus kinderrechtlicher Perspektive“ hin und beschreibt, was die verantwortlichen Ebenen für einen gerechten Zugang aller Kinder tun müssen.

Kinderrechte als Basis des pädagogischen Handelns in der Kindertagesbetreuung

Die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ skizziert mit diesem Positionspapier, wie Kinderrechte als Basis des pädagogischen Handelns in der Kindertagesbetreuung wirken.

1. Qualität in der frühen Bildung hinsichtlich Partizipation

Warum Partizipation?

Die Frage „Warum Partizipation?“ stellt sich formell nicht, denn: Partizipation ist – wie bereits eingangs erwähnt – ein Recht, welches Kindern zusteht und ihnen gewährt werden muss. Die rechtlichen Grundlagen hierfür finden sich unter anderem in der UN-Kinderrechtskonvention und dem SGB VIII. Mit dem Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes 2012 ist der § 45 (2) SGB VIII geändert worden, und in ihm ist inzwischen sogar die Erteilung der Betriebserlaubnis einer Einrichtung von konzeptionell verankerten Partizipationsverfahren abhängig. Nachfolgend wird erläutert, welche Gründe es für Partizipation von Kindern gibt und welche Wirkung diese auf Kinder und Fachkräfte haben kann.

Es geht bei Partizipation also nicht nur darum, die Bedürfnisse und Interessen der Kinder wahrzunehmen und aufzugreifen, sondern Selbstwirksamkeit erfahrbar zu machen, zur Selbstständigkeit zu erziehen, zu begleiten und gemeinsam Alltag zu gestalten. Partizipation sollte die Aufmerksamkeit gegenüber sich selbst und anderen fördern und stärken. Innerhalb von Gruppen stärkt Beteiligung die Individualität und die Zugehörigkeit gleichermaßen, und neben der eigenen Wirksamkeit erfahren Kinder auch ihre Kompetenz und Verantwortung. Partizipation ist ein wesentlicher Bestandteil von Bildungsprozessen und trägt zur Nachhaltigkeit von Bildungserfolgen und zur Stärkung der Persönlichkeitsbildung bei.

Beteiligung eröffnet Mitarbeit, Mitverantwortung und Mitbestimmung

Partizipation bewegt sich zwischen den Polen formell und informell, institutionalisiert und alltagsintegriert, ritualisiert und spontan. Sie kann singuläre Ereignisse umfassen oder dauerhaften Charakter besitzen und sich in der Mitbestimmung von Hausregeln, in Gremien oder Delegierten niederschlagen. In vielen Fällen kann Partizipation dazu führen, dass Kinder Entscheidungen (zunehmend) autonom treffen.

Partizipation ist kein statisches Konzept, das, einmal eingeführt, unverändert fortbestehen kann. Vielmehr ist Partizipation als dynamisches und tendenziell expansives Konzept zu verstehen, das permanent evaluiert und ausgeweitet werden kann. Mit den Erfahrungen eröffnen sich Schritt für Schritt weitere Beteiligungsräume. Dafür ist die regelmäßige Beobachtung, (Selbst-)Reflexion und Kommunikation darüber im Team, mit den Eltern und dem Träger erforderlich. Wie werden z.B. bereits bestehende Partizipationsrechte und -formen für Kinder gewährleistet, die neu dazukommen, die nicht Deutsch sprechen oder eine Beeinträchtigung haben? Können auch sie ihr Recht auf Partizipation wahrnehmen?

Partizipation bezieht sich auf Gruppen und auf einzelne Personen. In der individuellen Fachkraft-Kind-Interaktion (Spielen, Wickeln, Anziehen, Essen etc.) werden die individuellen Bedürfnisse wahrgenommen und je nach Situation alters- und entwicklungsgerecht berücksichtigt. In Gruppensituationen (Planen von Aktivitäten, Essen, Spielen, Singen, Sprechen) kann das Recht auf Partizipation von Kindern „in allen sie berührenden Angelegenheiten“ (Art. 12 UN-Kinderrechtskonvention) ebenfalls umgesetzt werden. Der Kindeswohlvorrang (Art. 3 UN-Kinderrechtskonvention) bleibt Leitlinie des Erziehungs-, Bildungs- und Schutzauftrags der Fachkraft und muss mit den Wünschen und Ideen der Kinder in Einklang gebracht werden.

Partizipation umfasst alle Bereiche der Kindertagesbetreuung. Jeder Handlungsschritt, jede Entscheidung oder unterlassene Entscheidung kann unter Partizipations-Aspekten betrachtet werden. Fachkräfte sollten sich jedoch zunächst im Team entscheiden, an welchen Themen und Prozessen sie die Kinder beteiligen wollen und an welchen auch nicht. Vergleichsweise einfach und naheliegend ist Partizipation im Rahmen von Projektarbeit, mit klar definierten Rollen und einem Anfang und Ende. Wesentlich komplexer, weil tendenziell unbegrenzt, ist die Integration von Partizipation in den Alltag. Institutionalisierte Formen der Beteiligung, wie z.B. Parlamente, haben den Vorteil, dass sie verlässliche Strukturen sind, die Transparenz gewährleisten und Beteiligung einklagbar machen. So kann das Ob, das Wann und das Wie von Beteiligung hier nicht vom Willen der Fachkräfte abhängen, da die Kinder genau wissen, was die Aufgabe und die Mitbestimmungsrechte des Parlaments sind. In jedem Fall ist der erste Schritt zur Partizipation: zuhören und ernst nehmen. Institutionalisierte Formen der Beteiligung können hingegen nur lebendig werden, wenn Kinder im Alltag die Sicherheit gewinnen, dass ihre Beteiligung und auch ihre Kritik von den Fachkräften erwünscht ist.

Nicht alles muss partizipativ entschieden werden – aber es muss den Kindern klar sein, wo sie welche Beteiligungsmöglichkeiten haben. Kinder haben zudem das Recht auf eine Erklärung. Das heißt, dass Fachkräfte ermöglichen sollten, dass Kinder sich beschweren und Entscheidungen, die aus ihrer Sicht ungerecht waren, hinterfragen und kritisieren können. Fachkräfte sind dann in der Pflicht der Erklärung.

Grenzen von Partizipation

Grenzen der Partizipation sind dort, wo Kinder gefährdet werden und Schäden entstehen (Art. 3 Kindeswohlvorrang und Art. 19 Schutz vor Gewaltanwendung UN-Kinderrechtskonvention). Entstehen im Partizipationsprozess Fragen oder Zweifel, können Eltern und Fachkräfte gemeinsam klären, wo beispielsweise eine Gesundheitsgefährdung beginnt und wo Selbsterprobung – auch mit „gefährlichen“ Gegenständen oder in Aktivitäten – in Ordnung ist.

Partizipationsprozesse sollen nicht diskriminieren und nicht ausschließen (Art. 2 UN-Kinderrechtskonvention), so auch der Kerngedanke der Demokratiebildung. Führt Mitbestimmung der Kinder im Resultat dazu, dass ein oder mehrere Kinder ausgeschlossen werden, sollte die Fachkraft diesen Effekt erkennen und pädagogisch thematisieren. Von Kindern getroffene Entscheidungen, die ungewollt einzelne Kinder ausschließen, müssen von der Fachkraft thematisiert, aufgearbeitet und Alternativen dazu angeboten werden.

Partizipation endet nicht dort, wo aus Perspektive der Fachkräfte ein ungewünschtes Ergebnis oder ungewünschte Nebenwirkungen absehbar sind. Kinder müssen die Möglichkeit erhalten, getroffene Entscheidungen zu überdenken und zu revidieren. Aus Fehlern zu lernen, heißt auch, das Recht zu haben, Fehler zu machen. Einrichtungen und Kindertagespflegestellen brauchen daher eine Kultur der Fehlerfreundlichkeit, wenn Partizipation gelingen soll.

2. Institutionelle Erfordernisse für Partizipation in der frühen Bildung

Partizipation ist eine Frage der Haltung

Partizipation kann, insbesondere in der Einführungsphase, anstrengend sein. Zudem verlaufen Partizipationsprozesse nicht unbedingt geradlinig und müssen erst durch Erfahrungswerte stabilisiert werden. Damit Partizipation gelingt, muss sie gewollt sein. Das setzt eine offene Haltung voraus. Die Bedeutung und Wirkung von Partizipation sollte bewusst sein, damit es gelingt, Verantwortung abzugeben und in die Hände der Kinder zu legen. Spontanität, Gelassenheit und Fehlertoleranz tragen wesentlich zum Gelingen von Partizipation bei. Hilfreich ist zudem, sich selbstkritisch mit dem Umgang von Macht zu beschäftigen, die eigene Haltung zu reflektieren und Entscheidungsbefugnisse abzugeben. Die Formen und Möglichkeiten von Partizipation sind situationsabhängig und müssen immer wieder neu hergestellt werden. Partizipation sollte somit nicht (nur) zu einem folgenlosen Ritual werden, sondern situationsabhängig und spontan eingebettet werden können. Dabei sollte auf die Bedürfnisse und Interessen der Kinder eingegangen und diese immer wieder angeregt werden, sich zu beteiligen.

Partizipation als Strukturelement

Beteiligung muss sich in den Strukturen der Kindertagesbetreuung niederschlagen und fest verankert sein. Das heißt, dass Partizipation bei allen Maßnahmen, die die Struktur der Kindertagesbetreuung zum Gegenstand haben, berücksichtigt werden muss. Insbesondere bei Supervision, Evaluation, Fachberatung und (Team-)Reflexion muss sie bedacht werden. Dafür braucht es eine positive Grundhaltung der Fachkräfte zu Partizipation. Hier hilft es, wenn das Thema zuvor konzeptionell verankert wurde und die Fachkräfte sich damit bereits intensiv auseinandergesetzt haben. Dies kann (mindestens) auf drei Ebenen passieren:

  1. Partizipation sollte erstens in der pädagogischen Konzeption bei der Gestaltung des Alltags oder bei der Formulierung von Leitbildern eine Rolle spielen.
  2. Zweitens hat sie Relevanz im Rahmen von Beschwerdeverfahren und -management, da die Möglichkeit, wirksame Beschwerden vorbringen zu können, ein vorgeschriebenes Kriterium für den Betrieb einer Kita oder Kindertagespflegestelle ist.
  3. Und schließlich ist sie von herausragender Bedeutung in einem Kinderschutzkonzept, das die Berücksichtigung der Meinung und Perspektive des Kindes notwendig macht (Art. 19 Schutz vor Gewalt UN-Kinderrechtskonvention).

Partizipation sollte neben den gesetzlichen Vorgaben als ein Teil partizipativer, bedürfnis-orientierter Einrichtungskultur verstanden werden.

Partizipation liegt in vielen Händen

Zu einer Partizipationskultur können und müssen alle beteiligten Akteure beitragen:

Es liegt in der Verantwortung der Träger von Kindertageseinrichtungen, dass Partizipation konzeptionell verankert wird, den Fachkräften ausreichend Zeit gegeben wird, sich zu dem Thema fort- und weiterzubilden und dass genügend Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, damit Partizipation umgesetzt werden kann. Insbesondere die Begleitung durch Fachberatung sollte durch den Träger veranlasst werden. Träger sollten auch bereit sein, in trägerinterne Entscheidungsprozesse partizipativ ihre Mitarbeitenden einzubeziehen und die Leitungen und Fachkräfte nicht außen vor zu lassen. Partizipationskultur sollte sich auf alle beteiligten Kinder und Erwachsenen erstrecken. Für die Gewährleistung und kontinuierliche Befassung von und mit Partizipation ist die Rolle der Leitung zentral. Um diese gut ausführen zu können, muss sie Zeit haben und entsprechend geschult sein.

Fachkräfte tragen die Verantwortung, dass sie ihr Handeln danach ausrichten, aktiv Partizipation zu fördern und Bedürfnisse von Kindern nach Partizipation wahrzunehmen und zuzulassen. Zudem tragen sie Sorge dafür, dass sie sich regelmäßig im Team oder im Falle von Kindertagespflegepersonen mit Fachberatungen über Formen der Partizipation austauschen, ihr Handeln reflektieren sowie ein gleichgerichtetes Agieren gegenüber den Kindern anstrengen. Des Weiteren sind Fortbildungen und Beratungen zum Thema anzustreben. Hier müssen Träger und Leitung ihre Erwartung deutlich machen und unterstützend wirken.

Die Beteiligung von Eltern ist zum Wohl der Kinder und zur Sicherung der Kontinuität des Erziehungsprozesses notwendig. Eltern sind in ihrer Elternkompetenz wertzuschätzen, ernst zu nehmen und zu unterstützen. Teilhabe und Mitwirkung am pädagogischen Geschehen in der Kindertageseinrichtung und in der Kindertagespflege sind unverzichtbare Bestandteile der Qualitätsentwicklung.

Kinder sollten regelmäßig über ihre Rechte und Möglichkeiten der Partizipation informiert werden. Ihre Wünsche und Bedürfnisse sollten dokumentiert und aufgegriffen werden. Sie sollten sich in die Lage versetzt sehen, ihre Beteiligung einzufordern.

Institutionelles Lernen von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege

Um Beteiligung von Kindern und auch Erwachsenen in der Kindertagesbetreuung zu ermöglichen und strukturell zu verankern, muss bei den Erwachsenen und in der Institution zunächst Wissen entstehen: Wissen über Kinderrechte und insbesondere das Recht auf Beteiligung sowie die pädagogischen Möglichkeiten und Methoden und deren Umsetzung sollte in der Kindertagesbetreuung in Aus-, Fort- und Weiterbildung vermittelt und im Team gemeinsam diskutiert werden. Beteiligung kann nur verlässlich wirken, wenn sie strukturell verankert und einklagbar ist. Das heißt, dass sie auch ein verbindlicher Teil von Qualitätssicherung sein muss.

Neben der UN-Kinderrechtskonvention ist eine weitere Grundlage für die verbindliche Beteiligung in Einrichtungen der § 45 (2) Satz 2 Nr. 3 im SGB VIII. Durch die Einführung dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Einrichtungen dazu verpflichtet sind, Partizipation konzeptionell zu verankern und dabei auch Beschwerdemöglichkeiten zu schaffen. Wie sie das tun müssen, ist im Gesetz jedoch nicht konkret benannt. Ob und wie Partizipation im Alltag der Kindertagesbetreuung umgesetzt wird, ist somit institutionelle Aufgabe des Trägers, der Einrichtung bzw. des Teams und inzwischen sogar Voraussetzung einer Betriebserlaubniserteilung.

Dass in Qualitätsentwicklungs- und Qualitätssicherungsprozessen Partizipation behandelt, implementiert und verankert wird, liegt folglich in der Verantwortung des Trägers. Aber auch das Team kann und sollte die Auseinandersetzung mit und Verankerung von Partizipation eigeninitiativ anstoßen, braucht hierfür jedoch Unterstützung seitens des Trägers und der Einrichtungsleitung. Auch Fachberatungen können in diesem Prozess unterstützend wirken und das Team oder die Kindertagespflegeperson bei der Entwicklung partizipativer Elemente im Alltag begleiten.

Anpassungsfähigkeit an besondere Bedürfnisse von Kindern

Die Umsetzung von Inklusion bedeutet, „die Partizipation von allen Kindern wie auch Erwachsenen zu steigern“.  Das heißt, die Inklusion aller hängt damit zusammen, wie alle Kinder individuell partizipieren können. Fragen, die sich Teams in Bezug dazu stellen sollten, sind folgende: Können alle Kinder ihre Beteiligungsrechte wahrnehmen? Ist die angewandte Methode und Form für alle Kinder passend und ermöglicht die Partizipation aller?

Das Recht des Kindes, gehört zu werden, wird in diesem Kontext das Hilfsmittel für das Diskriminierungsverbot (Art. 2 UN-Kinderrechtskonvention). Das heißt, dass Fachkräfte ein Bewusstsein über die bestehende Diversität und die Fähigkeiten der einzelnen Kinder entwickeln und sich aktiv damit auseinandersetzen müssen, wie alle Kinder in bestehenden oder neuen Verfahren „mitgenommen“ werden können. Es gilt hier zu klären, welche Ansprache, Information, methodische Unterlegung und Unterstützung das einzelne Kind benötigt. Es ist vonnöten, sich – auch auf kreative Weise – damit zu befassen, wie Informationen und Fragestellungen, die nicht leicht erfassbar sind, für alle Kinder verständlich werden und an die jeweiligen Kompetenzen und Erfahrungen anknüpfen.

Verschiedene Signale und andere Formen der Kommunikation und Willensäußerung von Kindern müssen beachtet und ernst genommen werden. Für Partizipation der Kinder im Alltag der Kindertagesbetreuung ist es Voraussetzung, dass sich die Fachkräfte der Mannigfaltigkeit dieser Kommunikationsarten von Kindern und Menschen insgesamt bewusst sind. Dies benötigt von allen beteiligten Personen, insbesondere vom Träger, den Willen, dafür Zeit einzuplanen, das Wissen über Möglichkeiten der Beteiligung aller Kinder, und letztendlich benötigt es kreative und offene Köpfe, das Interesse und die Eigeninitiative zur Umsetzung von Beteiligung mit allen Kindern.

Handlungsempfehlungen für Partizipation in der Kindertagesbetreuung

Die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ gibt folgende Handlungsempfehlungen zur Wahrnehmung und Umsetzung von Partizipation in der Kindertagesbetreuung:

  • Partizipation muss allen Kindern – je nach den individuellen Fähigkeiten – ermöglicht werden. Kinder mit Beeinträchtigungen sollten begleitet werden und durch an sie angepasste Methoden die Möglichkeit bekommen, Partizipation genauso wie alle anderen zu leben. Dies bedeutet, den Alltag und die Strukturen so zu gestalten, dass alle Kinder partizipieren können und geachtet werden.
  • Es müssen konkrete Formen (z. B. projektbezogen, offen, repräsentativ etc.) von Partizipation und deren konzeptionelle Verankerung definiert und so als Voraussetzung nach § 45 SGB VIII benannt werden. Anzustreben sind hier vor allem verbindliche Formen der Beteiligung.
  • Die Umsetzung von Partizipation im Alltag der Kindertagesbetreuung muss in Qualitätsentwicklungsprozessen genauer betrachtet und überprüft werden. Hierzu müssen bestehende Instrumente (weiter-)entwickelt werden.
  • Auch für Erwachsene gilt hier: Selbst Partizipation zu erleben, führt eher dazu, den Alltag von anderen partizipativ zu gestalten.
  • Fachkräfte müssen für partizipative Prozesse in der Kindertagesbetreuung regelmäßig fortgebildet und vom Träger hierbei unterstützt werden. Dabei handelt es sich nicht um eine einmalige Maßnahme, sondern um Prozesse, die von allen Beteiligten immer wieder neu ausgehandelt werden müssen.

Download

Das Positionspapier „Das Recht gehört zu werden (Art. 12, UN-Kinderrechtskonvention). Partizipation in der Kindertagesbetreuung.“ (PDF, 160 KB) steht als PDF zum Download auf den Seiten der AGJ zur Verfügung.

Die AGJ widmet sich in einem weiteren Positionspapier mit dem Titel „Partizipation im Kontext von Kinder- und Jugendarbeit – Voraussetzungen, Ebenen, Spannungsfelder“ (PDF, 216 KB), der Umsetzung und Förderung von Beteiligung aus dem Blickwinkel der Kinder- und Jugendarbeit. Darin fragt sie wodurch wirkungsvolle und spürbare Beteiligung für Kinder und Jugendliche ermöglicht wird, welche verschiedenen Ebenen von Partizipation es gibt und wo Spannungsfelder und Diskussionsfelder liegen.

Quelle: Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ

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