Jugendsozialarbeit

Jugendhilfe für junge Volljährige - Einblicke in die Praxis

Mit Erreichen der Volljährigkeit beendet die Jugendhilfe bei vielen jungen Menschen die Unterstützung, auch wenn sie weiterhin gewünscht wird. Autorinnen des Berlinder Rechtshilfefonds Jugendhilfe geben in ihrem Artikel in der Reihe "jugendsozialarbeit aktuell" Einblicke in die Praxis des § 41 SGB VIII im Dreieck von Bedarf, Hilfegewährung und Schwierigkeiten der Durchsetzung und fordern die Jugendhilfe auf, sich offensiver zuständig zu erklären und den rechtlichen Spielraum auszuschöpfen.

15.04.2016

Historisch gesehen gehören die 18- bis 21-Jährigen schon lange zur Jugendhilfe, denn ab 1875 galt hundert Jahre lang eine Volljährigkeitsgrenze von 21 Jahren. Mit der Herabsetzung des Volljährigkeitsalters auf 18 Jahre war nach 1975 nur noch unter bestimmten Bedingungen  eine Weiterführung von Hilfen möglich. Für bereits 18-Jährige konnten nun keine neuen Hilfen mehr bewilligt werden. In den kommenden Jahren zeigte sich jedoch, dass kein anderes Sozialsystem die Altersgruppe der 18- bis 21-Jährigen adäquat auffangen und unterstützen konnte. Umso notwendiger und erfreulicher war, dass sich eine Veränderung der Bestimmungen für diese jungen Menschen zu einem Schwerpunkt der Neuordnung des Jugendhilferechts Anfang der 1990er Jahre entwickelte.

Mit dem neuen Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII, in Kraft getreten 1990/1991) erhielt die Jugendhilfe wieder die gesetzliche Vorrangstellung für die 18- bis 21-Jährigen gegenüber der Sozialhilfe zurück. Damit ist heute das Jugendamt für Anträge bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres grundsätzlich zuständig. In der Praxis endet mit Erreichen der Volljährigkeit bei vielen jungen Menschen die Unterstützung durch die Jugendhilfe, auch wenn sie weiterhin gewünscht wird. Autorinnen des Berlinder Rechtshilfefonds Jugendhilfe geben in ihrem Artikel in der Reihe "jugendsozialarbeit aktuell" Einblicke in die Praxis des § 41 SGB VIII im Dreieck von Bedarf, Hilfegewährung und Schwierigkeiten der Durchsetzung und fordern die Jugendhilfe auf, sich offensiver zuständig zu erklären und den rechtlichen Spielraum auszuschöpfen.

Den gesamten Artikel erhalten Interessierte auf der Webseite der LAG Katholische Jugendsozialarbeit NRW unter: http://www.jugendsozialarbeit.info/jsa/lagkjsnrw/web.nsf/id/li_jsaaktuell14316.html

Quelle: LAG Katholische Jugendsozialarbeit NRW

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