Jugendsozialarbeit

Bundesarbeitsgericht urteilt: Sozialarbeiter zu niedrig eingruppiert

Mit seinem Urteil vom 21. August 2013 hat das Bundesarbeitsgericht die Position der Gewerkschaften im seit Jahren währenden Streit um die richtige Eingruppierung von Sozialarbeitern mit Garantenstellung bestätigt.

02.09.2013

In der 2009 für den kommunalen Bereich des TVöD vereinbarten Entgeltordnung für den Sozial- und Erziehungsdienst war ein neues Tätigkeitsmerkmal mit einer eigenen Entgeltgruppe S 14 aufgenommen worden, wodurch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, „die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind“ eine bessere Eingruppierung erhalten sollten.

Bei der Anwendung der Entgeltgruppe S 14 kam es zu großen Abweichungen. Manche Kommunen nutzen das neue Tätigkeitsmerkmal ausgiebig, andere überhaupt nicht. Insgesamt wurde die angestrebte Quote, dass etwa 40 Prozent der Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter in die S 14 eingruppiert werden sollen, nicht erreicht. Strittig war, wie das Merkmal "Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls ..." anzuwenden sei. Im Jahr 2011 stellten die Tarifparteien in einer ergänzenden Protokollerklärung (Protokollerklärung Nr. 13 zur Entgeltgruppe S 14 TVöD) klar, dass das Tätigkeitsmerkmal auch erfüllt ist, wenn überwiegend Tätigkeiten im Rahmen der sich aus diesen Entscheidungen ergebenden Fallverantwortung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ausgeübt werden. Doch auch die Protokollerklärung konnte das Problem nicht lösen. Die gegensätzlichen Auffassungen der Tarifparteien beschäftigten weiter die Gerichte, die den Tarifvertrag weiterhin unterschiedlich auslegten.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt in dem aktuellen Urteil (4 AZR 933/11) die von den Gewerkschaften vertretene Auffassung. In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Bezirkssozialarbeiter geklagt. Das BAG wies die Revision der Arbeitgeber gegen die positiven Urteile der Vorinstanzen mit der Begründung zurück, dass die Tätigkeit des Sozialarbeiters einen einheitlichen großen Arbeitsvorgang bildet, der das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 erfüllt. Dazu reiche es aus, dass Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls „in Zusammenarbeit mit den Gerichten in rechtserheblichem Ausmaße anfallen“. Nicht erforderlich ist hingegen, dass diese für sich betrachtet mindestens die Hälfte der Arbeitszeit ausmachen. Es reicht aus, dass ein sinnvolles Arbeitsergebnis ohne das Erfüllen des tariflichen Merkmals nicht erzielt werden kann.

Redaktion: Stefan Brasse

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