Recht

Verbot von E-Zigaretten für Jugendliche

Die Abgabe und der Konsum von elektronischen Zigaretten und Shishas an und durch Jugendliche sollen verboten werden. Dies sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, mit dem die Abgabe- und Konsumverbote für Tabakwaren im Jugendschutzgesetz und im Jugendarbeitsschutzgesetz auf elektronische Zigaretten und Shishas ausgeweitet werden sollen.

03.12.2015

Die Bundesregierung verweist in ihrem Gesetzentwurf (<link http: dip21.bundestag.de dip21 btd external-link-new-window drucksache als>18/6858) auf die Gesundheitsrisiken des Sucht- und Nervengiftes Nikotin, das auch beim Konsum von elektrischen Zigaretten und Shishas mit Nikotinlösung eingeatmet werde. Auch der Konsum von nikotinfreien elektronischen Zigaretten und Shishas sei gesundheitsgefährdend, da beim Verdampfen der verwendeten Flüssigkeiten karzinogene Stoffe entstünden.

Problem und Ziel

Bei elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas, bei denen sogenannte Liquids verdampfen, handelt es sich nicht um "Tabakwaren" im Sinne des Jugendschutzgesetzes (JuSchG), so dass die dahingehenden strikten Abgabe- und Konsumverbote nicht gelten. Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas ist die Gesetzeslücke zu schließen und zudem sicherzustellen, dass die Abgabeverbote von Tabakwaren und elektronischen Zigaretten sowie elektronischen Shishas auch im Wege des Versandhandels gelten. Aufgrund der bestehenden Gesundheitsgefährdungen sind Kinder und Jugendliche auch vor nikotinfreien elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas zu schützen. Im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ist bisher ebenfalls nur die Abgabe von Tabakwaren verboten. Zum Schutz der Kinder und Jugendlichen bei der Arbeit soll das Abgabeverbot ebenfalls auf elektronische Zigaretten und elektronische Shishas ausgedehnt werden.

Lösung

Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas und Tabakwaren werden folgende Maßnahmen im JuSchG ergriffen:

  1. Die Abgabe- und Konsumverbote von Tabakwaren werden auf elektronische Zigaretten und elektronische Shishas ausgedehnt.
  2. Es wird sichergestellt, dass Tabakwaren und elektronische Zigaretten und elektronische Shishas auch über den Versandhandel nur an Erwachsene abgegeben werden.

Das Abgabeverbot von Tabakwaren im JArbSchG wird ebenfalls auf elektronische Zigaretten und elektronische Shishas ausgedehnt.

Laut einer Repräsentativbefragung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung von 2014 hat bereits jeder fünfte Minderjährige in der Altersgruppe zwischen zwölf und 17 Jahren schon einmal eine Shisha und jeder siebte eine elektronische Zigarette probiert.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib – heute im bundestag Nr. 632 vom 02.12.2015

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