Kinder- und Jugendschutz

Schnelligkeit zu Lasten der Gründlichkeit – Bündnis kritisiert NetzDG

Ein breites Bündnis aus Zivilgesellschaft, Verbänden und Rechtsexperten appelliert an die Politik, das geplante Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) nicht zu verabschieden. Das Gesetzesvorhaben wurde auch kinder- und jugendpolitisch kontrovers diskutiert. Das Spannungsverhältnis von Meinungsfreiheit und Regulierung im Netz trifft junge Menschen in besonderer Art und Weise.

03.07.2017

Die am Freitag von den Koalitionsfraktionen verkündete Einigung über das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) beinhaltet nach Ansicht des hinter der Deklaration für Meinungsfreiheit stehenden Bündnisses weiterhin eklatante Mängel und wird die Meinungsfreiheit einschränken. Das hinter der <link http: deklaration-fuer-meinungsfreiheit.de external-link-new-window zum bündnis und den unterzeichnenden>Deklaration für Meinungsfreiheit stehende Bündnis mit zahlreichen zivilgesellschaftlichen Organisationen, Verbänden und Rechtsexperten richtet einen letzten Appell an die Große Koalition, das fragwürdige NetzDG mit Ausnahme der Pflicht zu inländischen Zustellungsbevollmächtigten nicht zu verabschieden.

Meinungsfreiheit im Netz

Die Große Koalition hat auf den letzten Metern dieser Legislaturperiode eigenen Angaben zufolge eine Einigung erzielt. Diese nimmt einzelne Aspekte der in den vergangenen Wochen geäußerten Kritik am Gesetzentwurf auf. Positiv zu bewerten ist zum Beispiel die Einführung der Möglichkeit einer Co- und Selbstregulierung, mit der die negativen Folgen für die Meinungsfreiheit im Netz abgemildert werden sollen. Es zeigt sich jedoch, dass die Kürze der Zeit in der laufenden Legislaturperiode nicht ausreicht, um einen schlüssigen und verfassungskonformen Gesetzentwurf auszuarbeiten. Die praktischen und verfassungsrechtlichen Probleme, die das Justizministerium in zwei Jahren nicht auflösen konnte und die an der Kritik im vor zwei Monaten veröffentlichten NetzDG-Entwurf kulminierten, sollen nun innerhalb weniger Tage gelöst worden sein? Das hinter der „Deklaration für Meinungsfreiheit“ stehende Bündnis sagt „Nein!“ und veröffentlicht den genauen Wortlaut des Einigungsvorschlags, über den am Dienstag im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages abgestimmt werden soll.

Diensteanbieter nicht mit staatlichen Aufgaben betrauen 

„Diensteanbieter sollten nicht mit der staatlichen Aufgabe betraut werden, Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit von Inhalten zu treffen“, so hat es bereits im April in der Deklaration für Meinungsfreiheit geheißen. Doch das NetzDG ist durch den Koalitionskompromiss in seinem Grundsatz nicht verändert worden: Soziale Netzwerke müssen „einen offensichtlich rechtswidrigen Inhalt innerhalb von 24 Stunden nach Eingang“ einer Beschwerde entfernen oder den Zugang zu ihm sperren. Eine genauere Erklärung, was „offensichtlich” rechtswidrige Inhalte sind, liefert auch der Koalitionskompromiss nicht. Die Einrichtung einer regulierten Selbstregulierung für „nicht offensichtlich“ rechtswidrige Inhalte soll nach Koalitionsangaben die Gefahr des „Overblocking“ verhindern. Mit Blick auf den Grundsatz der Staatsfreiheit der Medien (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 11 GRC, Art. 10 EMRK) ist es verfassungsrechtlich bedenklich, dem Bundesamt für Justiz die Aufsicht über die Selbstkontrolleinrichtungen zu übertragen. Darüber hinaus hat die regulierte Selbstregulierung in dem neuen Entwurf eine Einschränkung erfahren, welche die Meinungsfreiheit in Deutschland empfindlich verkürzen wird:

„Wenn soziale Netzwerke Entscheidungen zum Entfernen oder Sperren an die [Regulierte Selbstregulierung] abgeben, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind, z. B. bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Inhalts [,so kann dies] Grundlage für ein Bußgeld“ sein.

Ausgleich verfassungsrechtlich geschützter Interessen 

Soziale Netzwerke werden also weiterhin wegen der drohenden Gefahr von hohen Bußgeldern und unklaren Rechtsbegriffen angehalten sein, Inhalte im Zweifel zu löschen. Dieses Gesetz stellt nicht sicher, dass der Ausgleich verfassungsrechtlich geschützter Interessen hergestellt wird. Nach wie vor birgt es daher die Gefahr, sich belastend auf die Meinungsfreiheit im Netz auszuwirken.

Das hinter der Deklaration für Meinungsfreiheit stehende Bündnis appelliert an die Abgeordneten des Deutschen Bundestags und bittet sie, diesen Gesetzesvorschlag abzulehnen. Für sinnvoll halten wir lediglich gesetzgeberische Ansätze wie die inländischen Kontaktstellen (§ 5 Abs. 1 und 2 NetzDG-E) sowie den diese flankierenden Bußgeld-Tatbestand, die auch unabhängig vom NetzDG weiterverfolgt werden können.

Weiterführende Informationen und Kritikpunkte

Seit Veröffentlichung des Entwurfes wurden zahlreiche weitere Stellungnahmen und Gutachten veröffentlicht, welche die  Bedenken der Allianz unterstützen und unterstreichen.

UN-Sonderberichterstatter David Kaye äußert in seiner <link http: www.ohchr.org documents issues opinion legislation ol-deu-1-2017.pdf external-link-new-window des>Stellungnahme (pdf 102 KB) Bedenken in Hinblick auf die Unbestimmtheit des Gesetzentwurfs, die Gefahr von Overblocking durch drohende Strafgebühren. Vor allem aber hebt er die Gefahren, die der Gesetzentwurf für Meinungsfreiheit und Privatsphäre darstellt, hervor und stellt in Frage, ob die vorgeschlagenen Regelungen mit internationalem Menschenrecht vereinbar sind.

Das Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster unter der Leitung von Prof. Dr. Bernd Holznagel, LL.M. hat im Auftrag des Beauftragten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) für die Freiheit der Medien ebenfalls eine gutachterliche <link http: www.uni-muenster.de jura.tkr oer files pdf external-link-new-window der uni münster für die>Stellungnahme zum Gesetzentwurf (pdf, 398 KB) verfasst. Auch wenn diese grundsätzlich die Herangehensweise begrüßt, so weist es dennoch auf zahlreiche problematische Aspekte wie die begriffliche Vagheit, die zu kurzen Fristen für eine angemessene Prüfung, die Frage der juristischen Zuständigkeit sowie die Gefahren für die Meinungsfreiheit durch das Risiko des Overblockings.

Nicht zuletzt hat sich auch der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages mit dem Gesetzentwurf auseinandergesetzt und zwei Ausarbeitungen dazu veröffentlicht, die sich einerseits auf europarechtlicher Ebene mit der <link http: www.bundestag.de blob c5bdf3939cf1a4529d2f7abf11065ee5 pe-6-032-17-pdf-data.pdf external-link-new-window des wissenschaftlichen dienstes deutschen>Vereinbarkeit mit dem Herkunftslandprinzip (pdf 137 KB) sowie andererseits mit der <link http: www.bundestag.de blob eefb7cf92dee88ec74ce8e796e9bc25c wd-10-037-17-pdf-data.pdf external-link-new-window des wissenschaftlichen dienstes deutschen>Vereinbarkeit mit der Meinungsfreiheit (pdf 181 KB) auseinandersetzen. Diese kommen zu dem Schluss, dass der NetzDG-E nicht vereinbar ist mit der E-Commerce Richtlinie auf EU-Ebene sowie dass dieser einen Eingriff in das Grundrecht der Meinungsfreiheit darstellt.

Weitere Informationen zur Deklaration für Meinungsfreiheit und den unterzeichnenden Organisationen und Personen: <link http: www.deklaration-fuer-meinungsfreiheit.de external-link-new-window zur allianz und den unterzeichnenden>www.deklaration-fuer-meinungsfreiheit.de

Quelle: Allianz für Meinungsfreiheit vom 27.06.2017

 

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