Kinder- und Jugendschutz
Ministerpräsidenten verabschieden Jugendmedienschutzstaatsvertrag
Ministerpräsident Beck begrüßte die heutige Unterzeichnung des 14. Rundfunkänderungs-Staatsvertrages im Rahmen der Konferenz der Regierungschefs der Länder in Berlin am 10. Juni 2010 durch alle anwesenden Ministerpräsidenten.
10.06.2010
Der 14. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der die Novellierung des Jugendmedienschutzesstaatsvertrags vorsieht, soll nach der Ratifizierung durch die Landesparlamente am 1. Januar 2011 in Kraft treten.
Kurt Beck, Vorsitzender der Ministerpräsidentenkonferenz und zugleich Vorsitzender der Rundfunkkommission der Länder sagte nach der Unterzeichnung: „Ein verantwortungsvoller Jugendmedienschutz muss einen geschützten Raum für Kinder und Jugendliche im Netz anbieten. Denn nur so können sie die großartigen Chancen und Angebote, die das Netz bereitstellt, sinnvoll nutzen.“
Seit 2003 tragen private Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle und staatliche Stellen gemeinsam die Verantwortung für die Regulierung im Jugendmedienschutz. Dieses für ganz Europa richtungweisende Modell wurde vom Hans-Bredow-Institut wissenschaftlich evaluiert.
„Die Evaluation bestätigt, dass die Anpassung des Jugendmedienschutzes notwendig ist. Jugendschutz ist dabei in erster Linie eine Aufgabe der Erziehungsberechtigten. Dabei soll es mit dem Staatsvertrag auch bleiben. Die Länder sehen sich aber als Gesetzgeber in der Pflicht, Eltern einen Weg aufzuzeigen und ein Instrumentarium anzubieten, wie sie Verantwortung für ihre Kinder auch im Netz wahrnehmen können. Diesem Ziel kommt der 14. Rundfunkänderungsstaatsvertrags nach“, so Ministerpräsident Beck.
Die wesentlichen Inhalte des 14. Rundfunkänderungsstaatsvertrags fasste Beck wie folgt zusammen:
- Richtungweisend ist die freiwillige Alterskennzeichnung von Internetinhalten. Sie soll anerkannten Jugendschutzprogrammen als Filterkriterium dienen. Das sind nutzerautonome Programme, die Eltern auf ihrem Rechner installieren und aktivieren können, wenn ihr Kind im Netz surft. Nur wenn sich Eltern dafür entscheiden, ein Jugendschutzprogramm zu aktivieren, werden anhand der freiwillig vorgenommenen Alterskennzeichnung Inhalte ausgefiltert, die oberhalb der von den Eltern eingestellten Altersstufe liegen. Ob nicht gekennzeichnete Seiten ausgefiltert werden, können Eltern bei der Aktivierung des Programms gesondert einstellen. Die Filterung findet also ausschließlich durch den Nutzer selbst und nicht netzseitig statt. Dadurch wird sichergestellt, dass der Jugendschutz nur dort effektiv wirkt, wo er nötig ist.
- Damit verbunden ist die Einführung einer freiwilligen Alterskennzeichnung der Inhalte-Anbieter. Die Alterstufen werden aus dem geltenden Jugendschutzgesetz übernommen (0, 6, 12, 16, 18 Jahre). Damit wird ein nutzerfreundliches Alterskennzeichnungssystem, das alle Medien einschließt, geschaffen. Diese Alterskennzeichnung in Kombination mit den Jugendschutzprogrammen gibt den Eltern die Sicherheit, dass ihre minderjährigen Kinder nicht von jugendgefährdenden Angeboten tangiert werden.
- Eine Sperrung von jugendschutzwidrigen Inhalten soll nicht durch die Anbieter selbst erfolgen. Es soll - ausdrücklich - eine freiwillige Entscheidung der Eltern sein, ob sie ein Jugendschutzprogramm installieren wollen, das diese Kennzeichnung erkennt. Damit entscheiden die Eltern darüber, welche Inhalte für ihre minderjährigen Kinder zugelassen werden.
- Wie auch schon nach derzeitigem Recht wird es auch zukünftig möglich sein, nicht nur im Fernsehen, sondern auch im Internet jugendbeeinträchtigende Angebote erst ab 22 oder 23 Uhr abzurufen - wie schon jetzt bei den Mediatheken der Rundfunkveranstalter. Das ist eine Alternative zur Alterskennzeichnung.
- Der technischen Entwicklungen bzw. der Konvergenz der Medien ist es geschuldet, dass die unterschiedliche Kennzeichnungspraxis der Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrollen vereinheitlicht werden sollen und damit die Vorraussetzung für die gegenseitige Anerkennung der Alterskennzeichnung geschaffen werden.
- Die Inhalteanbieter sollen unterstützt werden, wenn sie sich für eine freiwillige Kennzeichnung ihres Angebots entscheiden. Ein leicht handhabbares Selbstklassifizierungssystem wird dafür von den anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle zur Verfügung gestellt werden.
Quelle: Staatskanzlei Rheinland-Pfalz
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