Kinder- und Jugendschutz

KJM sieht Format „The Ultimate Fighter“ kritisch: Laut JMStV Ausstrahlung ab 23 Uhr aber zulässig

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat sich in ihrer Sitzung am vergangenen Mittwoch mit 13 Folgen des DSF-Formats „The Ultimate Fighter“ befasst.

15.02.2010

„The Ultimate Fighter“ ist eine von der Ultimate Fighting Championship (UFC) initiierte Reality-Casting-Show. Am Ende jeder Folge steht ein über zwei Runden gehender Kampf, in dem hemmungslos zugeschlagen wird. Das unabhängige KJM-Plenum problematisierte die negativen Botschaften der sogenannten „Käfig-Kämpfe“. Dennoch kam es zu dem Ergebnis, dass 12 der 13 im Oktober vergangenen Jahres gesendeten Folgen nicht gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) verstoßen, da sie nach 23 Uhr ausgestrahlt worden waren. Folge 2 des Formats, die bereits ab 22:10 Uhr gelaufen war, bewertete die KJM dagegen als Verstoß gegen die Jugendschutz-Bestimmungen und beschloss die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen Entwicklungsbeeinträchtigung. Zuvor waren bei der KJM diverse Beschwerden sowie ein Schreiben der Sportministerkonferenz mit der Bitte um Prüfung der Fernseh-Übertragung dieses brutalen Formats eingegangen.

Doch auch wenn der Großteil der Folgen wegen der Ausstrahlung nach 23 Uhr juristisch zulässig ist, sieht die KJM den Bedarf, das Bewusstsein der Öffentlichkeit über mögliche negative Wirkungen solcher „Ultimate Fighting“-Formate auf Kinder und Jugendliche zu sensibilisieren. „Anders als bei regulären Kampfsportarten erlaubt ein fragwürdiges Reglement hier, auf einen bereits am Boden liegenden Gegner noch weiter einzuschlagen“, so der KJM-Vorsitzende Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring. „Es stellt sich die Frage, ob tatsächlich im Fernsehen gezeigt werden muss, wie gesellschaftlich anerkannte Gewalttabus gebrochen werden.“ 

Dennoch sah die KJM nach einer intensiven inhaltlichen Debatte keine rechtliche Möglichkeit, einen Verstoß wegen offensichtlich schwerer Jugendgefährdung durchsetzen zu können, was ein Ausstrahlungsverbot zur Folge gehabt hätte. Das liegt nicht zuletzt an der sehr hohen Messlatte, die der Gesetzgeber im JMStV an den Tatbestand der offensichtlich schweren Jugendgefährdung anlegt. Die KJM sieht hier eine Regelungslücke für Angebote, bei denen keine Offensichtlichkeit der schweren Jugendgefährdung festgestellt werden kann und regte bereits mehrfach beim Gesetzgeber - so auch anlässlich der momentan stattfindenden Novellierung - an, diese Lücke zu schließen. 

Quelle: Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)

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