Kinder- und Jugendschutz

Jugendschutz: Maßnahmen gegen Anbieter pornografischer Inhalte mit Sitz im Ausland

Gemäß Jugendmedienschutz-Staatsvertrag dürfen pornografische Angebote im Internet nur innerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe für Erwachsene verbreitet werden, die mittels vorgeschalteter Altersverifikationssysteme hergestellt werden kann. Gegen Verstöße ausländische Anbieter will die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) nun vorgehen.

23.06.2020

Die KJM hat am 5. Juni 2020 über drei von der Landesanstalt für Medien NRW geführte Verfahren gegen Telemedien-Anbieter mit Sitz in Zypern entschieden. In allen drei Fällen stellte die KJM Verstöße gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) fest und beschloss entsprechende Maßnahmen.

Konkret machen alle drei Angebote pornografische Inhalte frei zugänglich, ohne sicherzustellen, dass Kinder und Jugendliche keinen Zugang dazu erhalten. Mit ihrem Beschluss spricht die KJM eine Beanstandung gegenüber den Anbietern aus und untersagt die Verbreitung der Angebote in der vorliegenden Form. Gemäß JMStV dürfen pornografische Angebote im Internet nur innerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe für Erwachsene verbreitet werden, die mittels vorgeschalteter Altersverifikationssysteme hergestellt werden kann. Während Anbieter mit Sitz in Deutschland diesen gesetzlichen Verpflichtungen in der Regel nachkommen, ist die Rechtsdurchsetzung bei Anbietern mit Sitz im Ausland grundsätzlich schwieriger.

Erhöhtes Risiko der Konfrontation mit pornografischen Inhalten

KJM-Vorsitzender Dr. Marc Jan Eumann: „Die Landesanstalt für Medien NRW hat in den drei Verfahren bereits einen langen Weg der Information und Konsultation verschiedenster Akteure im In- und Ausland beschritten. Dazu gehörte auch eine Anhörung der Anbieter in Abstimmung mit der zypriotischen Medienaufsichtsbehörde. Wenn es trotz der nun vorliegenden Beschlüsse der KJM weiterhin nicht gelingt, die Anbieter zu einer rechtskonformen Anpassung ihrer Angebote zu bewegen, ist die KJM bereit, den Weg weiterzugehen und alle zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen. Dass Anbieter mit solch enormer Reichweite, die sich gezielt an deutsches Publikum richten, deutsches Recht trotz offenkundiger Gefährdung von Kindern und Jugendlichen ignorieren, ist nicht hinnehmbar.“

Während die Kombination aus Indizierungen, Jugendschutzprogrammen und elterlicher Begleitung am PC bislang noch als notfalls ausreichender Schutz bewertet werden konnte, erfordert es die veränderte Medienrezeption nun, im Zweifel auch bislang ungenutzte Instrumente zur Rechtsdurchsetzung bis hin zu Sperrverfügungen gegen Access-Provider in Erwägung zu ziehen. Kinder und Jugendliche nutzen für den Zugriff auf Apps und Webseiten mittlerweile überwiegend mobile Endgeräte, die die elterliche Kontrolle erschweren und auf denen technische Schutzmaßnahmen noch nicht ausreichend greifen. Damit geht ein deutlich erhöhtes Risiko der Konfrontation mit pornografischen Inhalten einher, deren Anbieter keine Verantwortung für den Jugendschutz übernehmen.

Chance auf eine konsequente Rechtsdurchsetzung im Netz

Dr. Tobias Schmid, Direktor der Landesanstalt für Medien NRW und Europabeauftragter der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten, sieht in den drei Verfahren die Chance auf eine konsequente Rechtsdurchsetzung im Netz. Darüber hinaus werden die Medienanstalten die gewonnenen Erfahrungen in die laufende Debatte auf europäischer Ebene einbringen: „Wer mit der Verlagerung seines Geschäftssitzes ins europäische Ausland versucht, unsere Jugendschutzstandards gezielt zu umgehen, wird damit scheitern. Bei der Gefährdung zentraler gesellschaftlicher Schutzgüter gehen wir auch innerhalb Europas gegen entsprechende Anbieter vor. Das ist hier in enger Abstimmung mit der Europäischen Union und den zypriotischen Behörden geschehen. Wir stellen aber auch fest, dass die Verfahrenswege noch optimiert werden können. Diese Erfahrungen werden wir in den europäischen Gesetzgebungsprozess für eine effektivere Rechtsdurchsetzung innerhalb der EU einbringen.“

Quelle: Kommission für Jugendmedienschutz vom 08.06.2020

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