Kinder- und Jugendschutz
Jugendschutz im Internet: KJM bewertet weiteres technisches Mittel positiv
Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat erstmals eine Teillösung für ein technisches Mittel positiv bewertet: Anbieter können das Identifizierungsmodul „Schufa Identitäts-Check Premium“ der Schufa Holding AG (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) als Zugangskontrolle bei entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten für unter 18-Jährige einsetzen.
26.10.2010
Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat mit „SeZeBe“ / Sendezeitbegrenzung.de der SeZeBe GmbH ein weiteres technisches Mittel zur Altersprüfung positiv bewertet. Es wurde für den Einsatz im Bereich der entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte für unter 12-, 16- und 18-Jährige konzipiert und kombiniert das Prinzip der Sendezeitbegrenzung mit den Schutzvorkehrungen eines technischen Mittels. Gemäß Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) müssen Anbieter von entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten dafür sorgen, dass Kinder und Jugendliche der betroffenen Altersstufe diese üblicherweise nicht wahrnehmen. Wer dagegen einfache Pornografie oder bestimmte schwer jugendgefährdende Inhalte verbreiten möchte, muss den höheren Anforderungen an geschlossene Benutzergruppen genügen.
Konkrete Vorgaben zur Ausgestaltung von technischen Mitteln macht der Gesetzgeber im JMStV nicht, er schreibt lediglich das einzuhaltende Schutzniveau fest. Aus dem Grund sind unterschiedlichste Varianten technischer Mittel möglich. Mit „SeZeBe“ können Sendezeitbegrenzungen für bestimmte Altersstufen durch eine Variante der Personalausweis-Kennziffernprüfung aufgehoben werden. Dabei wird unter anderem das im Ausweisdokument enthaltene Geburtsdatum des Nutzers überprüft. Dazu kommen weitere technische Schutzmaßnahmen, die eine Weitergabe von Zugangsdaten an unautorisierte Dritte verhindern sollen. Die KJM ist der Ansicht, dass „SeZeBe“ damit bei entsprechender Umsetzung den gesetzlichen Anforderungen an ein technisches Mittel im Sinne des JMStV genügt. Der KJM-Vorsitzende Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring: „Überzeugt hat uns bei SeZeBe das interessante Konzept, das Sendezeitbegrenzungen und technische Mittel intelligent kombiniert. Wir begrüßen, dass hier ein Schutzmechanismus zur Verfügung gestellt wird, der auch von Dritten genutzt werden kann.“
Im Bereich der technischen Mittel ist im JMStV - ebenso wie im Bereich der Konzepte zur Sicherstellung von geschlossenen Benutzergruppen nach § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV - kein offizielles Anerkennungsverfahren geregelt. Die KJM bietet aber interessierten Anbietern ihr Verfahren der Positivbewertung an.
Insgesamt gibt es damit acht von der KJM positiv bewertete technische Konzepte für technische Mittel. Sie können unter <link http: www.kjm-online.de _blank external-link-new-window>www.kjm-online.de abgerufen werden.
Quelle: Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)
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