Kinder- und Jugendschutz
Jugendmedienschutz-Staatsvertrags-Novellierung: KJM kritisiert Zensurvorwürfe
Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hält die jüngst immer wieder geäußerten Zensurvorwürfe gegen die geplante Novelle des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) für inkorrekt.
17.03.2010
„Hier drängt sich derzeit der Eindruck auf, dass bewusst falsche Sachverhaltsdarstellungen veröffentlicht werden, um die Netzgemeinde zu medienwirksamen Protestaktionen gegen den Novellierungsentwurf des JMStV aufzurufen und die Politik zu entsprechenden Änderungen zu bewegen“, so der KJM-Vorsitzende Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring. „Dabei sind die Zensurvorwürfe nach einer sachlichen Analyse des Entwurfs haltlos und für einen effektiven Jugendschutz im Internet kontraproduktiv.“
Die KJM hat sich als zuständiges Aufsichtsorgan über privaten Rundfunk und Telemedien intensiv mit dem Novellierungsentwurf (JMStV-E) beschäftigt und widerlegt die Zensurvorwürfe:
- Eine neue Sperrverpflichtung (in der Berichterstattung unter dem Schlagwort „Access-Blocking für Zugangsvermittler“ gehandelt) gibt es nicht - weder im bisherigen JMStV noch im aktuellen Novellierungs-Entwurf. Sperrungsverfügungen wären dagegen bereits nach der seit Jahren geltenden Rechtslage möglich.
- Für die Anbieter ist sowohl die Alterskennzeichnung von Telemedien als auch der Einsatz eines anerkannten Jugendschutzprogramms nicht obligatorisch vorgesehen. Es sind vielmehr Kann-Bestimmungen, also Optionen für die Anbieter auf freiwilliger Basis.
- In Bezug auf Jugendschutzprogramme wird im JMStV-E lediglich festgelegt, dass Zugangsvermittler ihren Vertragspartnern ein anerkanntes Jugendschutzprogramm leicht auffindbar anbieten müssen. Sie müssen es aber nicht selbst bei ihren Kunden vorinstallieren oder aktivieren. Es bleibt also bei der - wie schon im bisherigen JMStV vorgesehenen - nutzerautonomen Installierung.
Die im JMStV-E vorgesehene Zeitbeschränkung für entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte ist schon seit dem Jahr 2003 im JMStV verankert und damit auch für Telemedienanbieter geltendes Recht. Es gibt durchaus Telemedienanbieter, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Zudem handelt es sich auch hier nur um eine Option für die Anbieter: Wenn der Anbieter auf andere Art dafür sorgt, dass Kinder und Jugendliche der jeweiligen Altersstufe die für sie entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte üblicherweise nicht wahrnehmen, ist er nicht an Zeitgrenzen gebunden. Möglich ist das - wie auch im bisher geltenden JMStV - durch den Einsatz eines anerkannten Jugendschutzprogramms oder durch andere sogenannte „technische Mittel“. Die KJM hat in den letzten Jahren bereits eine Reihe solcher technischen Mittel und Module zur Altersprüfung positiv bewertet (z.B. mit Hilfe von Personalausweiskennziffern-Prüfungen oder dem Einbezug von Schufa-Daten).
Der KJM-Vorsitzende Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring: „Statt eine Diskussion an der Sache vorbei zu führen, sollten alle an der Novellierung Beteiligten der hohen Bedeutung des Jugendschutzes in Deutschland gerecht werden. Gemeinsam sollten wir alles dafür tun, Kinder und Jugendliche vor problematischen Inhalten wie Rassismus oder Gewaltverherrlichung zu schützen.“
Eine ausführliche Stellungnahme der KJM zur Novellierung des JMStV 2010 kann abgerufen werden unter: http://www.kjm-online.de/files/pdf1/Stellungnahme_der_KJM_zur_Novellierung_des_JMStV_2010.pdf
Quelle: Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)
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