Kinder- und Jugendschutz

Jobben in den Ferien: Was Jugendliche beachten sollten

Besonders in den Sommerferien möchten viele Jugendliche jobben, um ihr Taschengeld aufzubessern. Minderjährige Schülerinnen und Schüler können allerdings nicht jede Tätigkeit annehmen. Was und wie lange sie arbeiten dürfen, regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz.

20.07.2017

„Mit dem ersten selbstverdienten Geld können sich Jugendliche nicht nur den einen oder anderen Wunsch erfüllen, sondern auch erste Erfahrungen im Arbeitsleben sammeln. Ferienarbeit soll Spaß machen und darf keinesfalls ein Knochenjob sein, bei dem womöglich sogar die Gesundheit gefährdet wird. Deswegen ist es wichtig, dass Jugendliche und Eltern genau wissen, was bei einer Ferienarbeit erlaubt ist und wo die Grenzen sind." Darauf verweist Brandenburgs Arbeitsministerin Diana Golze zum Beginn der Sommerferien.

Beschäftigung von Kindern im Alter von bis zu 15 Jahren ist grundsätzlich verboten

Kinder zwischen 13 bis 15 Jahren dürfen aber mit Einwilligung der Eltern bis zu zwei Stunden – in landwirtschaftlichen Familienbetrieben bis zu drei Stunden – täglich zwischen 8 und 18 Uhr einer leichten Tätigkeit nachgehen. Dazu gehören beispielsweise das Austragen von Zeitungen und Werbeprospekten oder Nachhilfeunterricht.

Im Alter von 15 bis 18 Jahren höchstens 8 Stunden täglich

Vollzeitschulpflichtige Jugendliche im Alter von 15 bis 18 Jahren dürfen während der Schulferien für maximal vier Wochen im Kalenderjahr höchstens 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden. Zwischen zwei Arbeitstagen müssen mindestens zwölf Stunden Freizeit liegen. Am Wochenende dürfen Schülerinnen und Schülern grundsätzlich nicht arbeiten, Ausnahmen gibt es hier aber für Ferienjobs unter anderem in Krankenhäusern und Pflegeheimen, in der Gastronomie oder in der Landwirtschaft.

Ministerin Golze erklärte: „Ferienjobs sind auch für Schülerinnen und Schüler aus Familien, die Arbeitslosengeld II beziehen, interessant, da ihr Arbeitsverdienst aus einem Ferienjob nicht auf die Sozialleistungen der Familie angerechnet wird. Voraussetzungen dafür sind aber, dass die Erwerbstätigkeit in den Ferien über das gesamte Jahr verteilt höchstens vier Wochen dauert und das Einkommen 1.200 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.“

Vor Beginn der Beschäftigung müssen Jugendliche vom Arbeitgeber über alle Unfall- und Gesundheitsgefahren und über die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu deren Abwendung unterrichtet werden. Der Arbeitgeber muss rechtzeitig prüfen, welche Tätigkeiten ohne Gefährdung der Gesundheit und der Sicherheit von Schülerinnen und Schülern ausgeführt werden können.

Die Ferienarbeit muss leicht und geeignet sein. Verboten sind für Jugendliche zum Beispiel Arbeiten, die ihre physische und psychische Leistungsfähigkeit übersteigen, der Umgang mit gefährlichen Arbeitsgeräten sowie Alleinarbeit außer Sicht- und Rufweite fachkundiger Erwachsener.

Weiterführende Informationen

Ausführliche Informationen zum Thema „Kinder- und Jugendarbeitsschutz“ sowie das Faltblatt „Ungetrübte Ferienarbeit – Was ist beim „Jobben“ zu beachten?“ sind auf der  <link http: lavg.brandenburg.de cms detail.php bb1.c.384259.de external-link-new-window>Internetseite des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) eingestellt.

Quelle: Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Brandenburg vom 16.07.2017

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