Kinder- und Jugendschutz
Erwerb und Konsum von Shishas, E-Shishas und E-Zigaretten in Oberösterreich zukünftig bis zum vollendeten 16. Lebensjahr verboten
Der Oberösterreichische Landtag hat mit Beschluss der Jugendschutzgesetz-Novelle am 3. Juli 2014 den Schutz der Kinder und Jugendlichen vor schädlichen Einflüssen weiter erhöht.
08.07.2014
Insbesondere wurde das Verbot des Erwerbs und Konsums von Wasserpfeifen, E-Shishas und E-Zigaretten und die Anhebung der Altersbegrenzung für bestimmte Glücksspiele von 14 auf 16 Jahre beschlossen.
In letzter Zeit häufen sich die Probleme mit dem Erwerb und Konsum von Wasserpfeifen sowie damit in Zusammenhang stehenden Produkten und von E-Zigaretten. Das Rauchen von Shishas (wie die arabische Wasserpfeife auch genannt wird) hat sich in den vergangenen Jahren in Österreich zum Kult entwickelt. Insbesondere die Zahl der jugendlichen Konsumentinnen und Konsumenten steigt.
Alle Formen des Rauchens von Wasserpfeifen und E-Zigaretten ohne Tabak und Nikotin fallen derzeit nicht unter das Oö. Jugendschutzgesetz. E-Zigaretten und vergleichbare Produkte (E-Shishas) können ein Einstiegsprodukt in den Tabakkonsum darstellen. Insbesondere die süßen und fruchtigen Aromen sind für Kinder und Jugendliche attraktiv. Junge Menschen können von nikotinfreien Produkten nach und nach auf Produkte mit Nikotin umsteigen. Die elektrischen Zigaretten ahmen echte Tabakprodukte in verharmlosender Form nach. Gerade in der Entwicklungsphase der betroffenen Jugendlichen besteht die Gefahr, dass durch eine vollkommen idente Verhaltensweise wie beim Rauchen von Tabak- oder Nikotinprodukten das Rauchverhalten eingelernt und entsprechende Verhaltensgewohnheiten entwickelt werden.
Auch in gesundheitlicher Hinsicht gibt es wissenschaftliche Aussagen, wonach auch nikotinfreie Flüssigkeiten nicht unbedingt harmlos sind, wenn sie – wie bei der Verwendung von elektrischen Zigaretten – über einen längeren Zeitraum hinweg wiederholt inhaliert werden. Es wird davon ausgegangen, dass der Konsum über längere Zeit zu Reizungen der Atemwege führen kann. Es ist daher auch für diese Produkte ein umfassendes Verbot sowohl zur Suchtprävention als auch aus gesundheitlichen Überlegungen zum Schutz der betroffenen Jugendlichen erforderlich.
Das Verbot des Erwerbs von Wasserpfeifen und E-Zigaretten an sich ist erforderlich, weil solche von Jugendlichen nach den praktischen Erfahrungen ausschließlich zum Zweck des Rauchens erworben werden; eine entsprechende bestimmungsgemäße Verwendung ist aber auf Grund des umfassenden Verbots der Substanzen ohnehin nicht zulässig. Eine gleichlautende Regelung für Pfeifen ist mangels Praxisrelevanz nicht erforderlich.
Quelle: Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Kinder- und Jugendhilfe, Linz, 3. Juli 2014
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