Kinder- und Jugendschutz

Betroffenenrat zu sexualisierter Gewalt gegen trans* und inter* Kinder und Jugendliche

In einem Statement äußert sich der Betroffenenrat beim Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM) zu den Rechten von inter* und trans* Jugendlichen. Kindern und Jugendlichen widerfahre bis heute fortgesetzte sexualisierte Gewalt, auch in Medizin und Psychologie. Die entsprechenden Fachgesellschaften werden aufgefordert, sich offen gegen menschenrechtswidrige Behandlungsmethoden zu stellen und die entsprechenden Maßnahmen zu sanktionieren. Außerdem müssten Gesetze dahingehend geändert werden, dass sie der Lebensrealität von inter* und trans* Personen entsprechen.

23.10.2018

In der vergangenen Woche haben im Rahmen der „Aktion Standesamt 2018“ an vielen Orten in der Bundesrepublik trans* und inter* Personen Anträge auf individuelle Personenstandseinträge jenseits von „weiblich“ oder „männlich“ gestellt. Diese Aktion steht unter dem Stern eines neuen Gesetzesentwurfs für einen positiven dritten Personenstand. Der derzeitige Entwurf des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat orientiert sich jedoch nicht an der Lebensrealität von inter* und trans* Personen, sondern an den Mindestanforderungen, die durch das Urteil zur dritten Option des Verfassungsgerichts 2017 (1 BvR 2019/16) geschaffen worden sind.  

Fremdbestimmung und sexualisierte Gewalt

Die „Aktion Standesamt" ist eine Aktion für die Persönlichkeitsrechte von trans* und inter* Personen. Diese Persönlichkeitsrechte müssen auch vor dem Hintergrund von Gewaltschutz sichergestellt werden: Trans* und inter* Kinder und Jugendliche haben ein erhöhtes Risiko, sexualisierte Gewalt zu erleben. Wenn trans* und inter* Kinder und Jugendliche aufgrund ihrer Geschlechtsidentität von ihrem sozialen Umfeld diskriminiert werden, wenn ihnen deshalb mit Hass begegnet wird, erhält diese Gewalt schnell eine sexualisierte Komponente.  
 
Dass die Rechte von trans* und inter* Minderjährigen inklusive des Rechts auf Schutz vor sexualisierter Gewalt häufig missachtet werden, hängt damit zusammen, dass körperliche und seelische Fremdbestimmung gegenüber trans* und inter* Personen lange als normal betrachtet worden ist. Besonders in der Gesundheitsversorgung erleben trans* und inter* Personen Fremdbestimmung – und sexualisierte Gewalt.  Inter* und trans* Kinder und Jugendliche können unterschiedlichen Formen übergriffigen Handelns durch Gesundheitsversorger_innen ausgesetzt sein. Derzeit fehlt trotz deutlicher Positionierungen inzwischen erwachsener inter* und trans* Personen die explizite Anerkennung der Medizin und der Psychologie, dass Gewalt in sexualisierten Formen mit wissenschaftlicher und professioneller Legitimation ausgeübt worden ist und wird.  
 
Inter* Menschen, deren Körper nicht den humanbiologischen Normen weiblicher oder männlicher Geschlechtsausprägung entsprechen, wurden und werden zum Teil bereits als Baby bzw. im frühen Kindesalter normierenden Operationen ausgesetzt. Diese Operationen, vorwiegend im Genitalbereich, haben für die operierten Personen häufig lang anhaltende negative Folgen. Nach bestimmten Formen von normierenden Operationen werden die operierten Minderjährigen dazu angehalten, die operierten Genitalien gegebenenfalls mit Unterstützung ihrer Eltern tauglich zu machen für von der Humanmedizin als "normal" betrachtete Sexualpraktiken.  Wenn Menschen zum Beispiel eine Neovagina bekommen haben, das heißt, wenn operativ ein Genital mit Schamlippen und Scheide angelegt worden ist, muss die Neovagina, um spätere Penetrationen möglich zu machen, gedehnt werden. Abgesehen davon, dass die Suggestion, nur ein penetrierbares Genital sei ein „gutes", absurd ist, wird auch hier den Minderjährigen Gewalt angetan: Sie müssen sich regelmäßig – wie erwähnt womöglich mit Unterstützung ihrer Eltern – auf medizinische Weisung hin phallusförmige Gegenstände (sog. „Phantome") einführen.  

Kinder entscheiden selbst, wie ihr Körper sein soll

Empfohlen wird, mit kosmetischen – also normierenden – Operationen zu warten, bis die inter* Kinder oder Jugendlichen selbst informiert entscheiden können, wie ihr Körper sein soll (S2k Leitlinie „Varianten der Geschlechtsentwicklung" Registernr. 174 001). Neuere Erhebungen mit und Berichte von auch jüngeren inter* Personen lassen allerdings darauf schließen, dass die Umsetzung des Patient_innenrechts und der informierten Entscheidung der inter* Kinder bzw. Jugendlichen in der Praxis nicht ausreichend umgesetzt wird.  
 
Stattdessen werden nach wie vor kosmetische Operationen an Babys und Kleinstkindern vorgenommen, denen die entsprechend Sorgeberechtigten zugestimmt haben. Diese Option steht seit Jahren in der Kritik durch inter* Personen und Menschenrechtsorganisationen. Die Kritik umfasst unter anderem auch, dass die Einwilligung der Sorgeberechtigten zum Teil durch suggestive Informationsgabe durch Ärzt_innen erlangt wird: Wenn Eltern weisgemacht wird, ihre Kinder könnten ohne normierende OP keine gesunde soziale Entwicklung durchlaufen, werden sie sich eher für eine Operation entscheiden als ihr Kind später selbst entscheiden zu lassen. Die Medizin und die Psychologie stehen hier in der Verantwortung, eine konsequente Umsetzung der entsprechenden Leitlinie in der Versorgungspraxis einzufordern und deutlich machen, wo Konfliktpunkte zwischen Betroffenenorganisationen und den anderen Leitlinienbeteiligten bestehen.
 
Derzeit bestimmt das Patient_innenrecht, dass Menschen ihrer „Verwendung" zu Lehrzwecken explizit zustimmen müssen. Dies wird bei inter* Kinder und Jugendlichen nicht immer beachtet. Im Behandlungsalltag erleben minderjährige inter* Kinder und Jugendliche, dass ihre Genitalien als „seltene Fälle" im Zuge der Diagnostik und Behandlung nicht nur von den sie behandelnden Ärzt_innen, sondern auch weiteren Personen (z. B. Studierenden) vorgeführt und fotografiert werden.  

Kindern wird weiterhin ihre Geschlechtsidentität abgesprochen

Die Fremdbestimmung, die umfasst, ob und wie Kinder oder Jugendliche auf körperlicher oder psychischer Ebene für ihre Geschlechtsidentität die Diagnose einer Erkrankung erhalten, greift ebenso, wenn trans* und inter* Kinder und Jugendliche Änderungen einfordern. Änderungen ihrer Namen, ihres Personenstandes oder körperliche Angleichungen: Für trans* Kinder können Sexualforscher_innen nach wie vor Psychotherapien zum Versuch einer „Heilung" empfehlen, ohne wissenschaftlich und professionell geächtet zu werden. Wo derartige Therapien stattfinden, wird Kindern permanent ihre Geschlechtsidentität abgesprochen.
 
In einem solchen Rahmen mit Kindern über ihre Geschlechtsidentität zu sprechen ist gewalttätig: Kindern wird deutlich gemacht, dass ihre Selbstwahrnehmung nicht respektiert wird. Diese Gewalt kann in Bezug auf die Wünsche von Kindern nach körperlichen Angleichungen leicht sexualisiert werden. Jugendliche sollen gegenüber Gutachter_innen, die sie möglicherweise zum ersten Mal sehen, ihre sexuellen Erfahrungen, Vorstellungen und Wünsche offenbaren. Das ist beschämend. Zudem kann nicht von freiwilligen Offenbarungen ausgegangen werden, wenn Therapeut_innen und besonders Gutachter_innen jederzeit das Druckmittel zur Verfügung steht, negativ über die beantragte Leistung zu befinden. 

Status Quo verletzt Kinder- und Menschenrechte

Mit der S3-Leitlinie „Geschlechtsinkongruenz, Geschlechtsdysphorie und Trans-Gesundheit“ zur Diagnostik, Beratung und Behandlung erwachsener trans* Personen (AMWF-Registernr. 138/001) ist für Erwachsene unter Beteiligung von trans* Personen eine Leitlinie geschaffen worden, die für einen respektvollen Umgang mit erwachsenen trans* Personen steht. Der Betroffenenrat ist der Hoffnung, dass dieser Respekt und das damit einhergehend verringerte Risiko des Machtmissbrauchs auch die in der Überarbeitung befindliche Leitlinie für trans* Kinder und Jugendliche prägt. Der derzeitige Status Quo für trans* und inter* Kinder und Jugendliche verletzt Kinder- und Menschenrechte und legitimiert sexualisierte Übergriffe und Gewalt.  

Kindern und Jugendlichen widerfährt fortgesetzt sexualisierte Gewalt

Wenn Kinder oder Jugendliche kastriert werden oder ihnen die Klitoris oder die Schamlippen beschnitten werden, ist das massive sexualisierte Gewalt. Wenn in Deutschland eine erwachsene Person einem Kind wiederholt erzählt, seine Selbstwahrnehmung sei falsch und das Recht des Kindes auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit einschränkt, übt diese Person emotionale Gewalt aus. Wenn eine erwachsene Person von ihren Entscheidungen abhängige, ihr fremde Kinder oder fremde Jugendliche zu deren körperlicher Wahrnehmung bezüglich der Genitalien, bisherigen sexuellen Erfahrungen, Wünschen und Fantasien befragt, ist das sexualisierte Gewalt. Wenn eine erwachsene Person die Genitalien eines Kindes oder einer_eines Jugendlichen zu Vorführungszwecken anderen Erwachsenen präsentiert, handelt es sich um sexualisierte Gewalt. Wenn eine erwachsene Person die Genitalien eines Kindes oder einer_eines Jugendlichen fotografiert und, wenn jemand diese Fotografien dann weiterverbreitet, handelt es sich um sexualisierte Gewalt. Wenn eine erwachsene Person Kinder oder Jugendliche dazu anhält, sich Gegenstände in die Vagina einzuführen und wenn diese Person andere Erwachsene dazu auffordert, sich an diesem Handeln zu beteiligen, handelt es sich um sexualisierte Gewalt.
 
Es sei denn, es handelt sich um ein inter* Kind oder eine jugendliche inter* Person?  Es sei denn, das Kind oder die_der Jugendliche ist trans*?  Das ist untragbar.

Forderungen an Fachgesellschaften der Medizin und Psychologie

Der Betroffenenrat beim Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM) fordert die betreffenden Fachgesellschaften der Medizin und Psychologie daher auf, sich offen gegen 

  • kosmetische Operationen ohne die informierte Einwilligung der inter* Personen selbst, wobei kosmetische Operationen nicht vorgenommen werden dürfen ohne den für diese Einwilligung notwendige Entwicklungsstand, 
  • das Vorführen von Minderjährigen mit dem Fokus auf ihre Genitalien zu Lehrzwecken,
  • das Fotografieren von inter* und trans* Kindern und Jugendlichen zu Lehr- oder Publikationszwecken ohne schriftliche, informierte Einwilligung der Minderjährigen selbst (woraus ebenfalls eine Altersbeschränkung folgt), 
  • im Rahmen von Begutachtungen von trans* Kindern und Jugendlichen vorgenommene Explorationen der sexuellen Erfahrungen und Fantasien der Minderjährigen sowie der Exploration der körperlichen Entwicklung im Rahmen psychiatrischer Begutachtungen,
  • Behandlungsversuche an minderjährigen trans* Personen, die zum Ziel haben, die Kinder oder Jugendlichen davon zu „heilen", trans* zu sein sowie
  • die Abhängigkeit von Personenstands- und Namensänderungen von medizinischen oder psychologischen Gutachten.

Wir fordern die betreffenden Fachgesellschaften ebenfalls auf, die Fortsetzung derartiger Maßnahmen im Rahmen wissenschaftlicher und professioneller Arbeit zu sanktionieren und für inter* und trans* Personen und ihre Familien eine thematisch sensibilisierte Beschwerdestelle zu schaffen.  

Die Fachgesellschaften tragen zudem die Verantwortung dafür, Verantwortung zu übernehmen und diejenigen inter* und trans* Personen öffentlich um Entschuldigung zu bitten,

  • die sexualisierte Gewalt in Form von verbalen und körperlichen Verletzungen ihrer Intimsphäre im Zusammenhang mit psychiatrischen Begutachtungen oder „Heilungsversuchen" erlebt haben,
  • die sexualisierte Gewalt in Form von Vorführungen, Abbildungen und postoperativen Maßnahmen erlebt haben,
  • deren Vertrauen zu ihren Sorgeberechtigten durch deren medizinisch eingeforderte Beteiligung an der operativen Nachsorge zerstört worden ist,
  • die ohne eigene informierte Einwilligung kosmetischen Operationen unterzogen worden sind sowie
  • die ohne eigene informierte Einwilligung einer Kastration unterzogen worden sind. 

Schutz von inter und trans* Kindern und Jugendlichen

Die Rechte des Kindes auf körperliche und seelische Unversehrtheit, auf den Schutz seiner Privatsphäre und auf Partizipation an Entscheidungen sind nicht an ein bestimmtes Geschlecht gebunden. Umgekehrt bedürfen aber inter* und trans* Kinder und Jugendliche, die in Deutschland nach wie vor pathologisiert werden, eines expliziten Schutzes ihrer Rechte. Erwachsene, die als Kinder und Jugendliche sexualisierte Gewalt im Rahmen medizinischer Maßnahmen erlebt haben, müssen als Betroffene sexualisierter Gewalt mit allen entsprechenden Rechten inklusive Entschädigungsleistungen anerkannt werden. Der deutsche Staat lässt bis heute menschen- und kinderrechtswidriges Handeln gegenüber trans* und inter* Personen unterschiedlichen Alters zu. Es ist Zeit, sich das einzugestehen und zum Schutz von Kindern und Jugendlichen zu handeln.
 
Der Betroffenenrat beim UBSKM fordert die Entscheidungsträger_innen der Politik auf, eine Neuerung der Gesetze vorzunehmen, die 

  • den dritten Personenstand,
  • Personenstands- und Namensänderungen sowie
  • die Rechte auf Selbstbestimmung und körperliche sowie seelische Unversehrheit, insbesondere bezüglich des Wunsches oder der Ablehnung körperlicher Angleichungsmaßnahmen, bei trans* und inter* Kindern und Jugendlichen betreffen sowie
  • die sexualisierte Gewalt durch Vertreter_innen der Medizin und der Psychologie unter Einbezug der Betroffenen aufzuarbeiten.

Quelle: Betroffenenrat - Fachgremium beim Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs vom 19.10.2018

Back to Top