Kinder- und Jugendarbeit

Schwimmbadbesuche mit Kinder- und Jugendgruppen – Freizeitspaß rechtssicher gestalten

Nachdem eine Betreuerin nach dem Freibad-Unfall einer Achtjährigen 2014 in Bayern kürzlich wegen fahrlässiger Tötung verurteilt wurde, zeigten sich einige Jugendverbände besorgt, ob der Besuch eines Freibads in Zukunft überhaupt noch möglich oder das Haftungsrisiko zu groß sei. Der Bayrische Jugendring hat vor diesem Hintergrund Tipps und Anforderungen für den Schwimmbadbesuch für Jugendleiter/-innen veröffentlicht.

14.05.2018

Gerade in den Sommermonaten ist der Besuch von Schwimmbädern, Spaßbädern o.ä. wichtiger Bestandteil der Jugendarbeit in Bayern und erfreut sich dort größter Beliebtheit. Obgleich der Besuch eines Schwimmbades zweifellos immer mit gewissen Gefahren verbunden sein wird, sollten sich Jugendverbände durch dieses Urteil nicht verunsichern lassen. Bei Einhaltung entsprechender Anforderungen an die übernommene Aufsichtspflicht vor- und während des Schwimmbadbesuchs sowie stetiger Wachsamkeit vor Ort, ist und bleibt der Besuch im Schwimmbad weniger ein juristisches Wagnis, als vielmehr ein Freizeitspaß für groß und klein. Das Maß der jeweiligen Aufsichtspflicht vor Ort ist dabei zwar grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls, folgende Punkte sind jedoch zwingend in die Planungen eines Schwimmbadbesuchs o.ä. aufzunehmen:

Im Vorfeld des Schwimmbadbesuchs

Der Besuch eines Schwimmbades muss zwingend im Vorfeld mit den Eltern abgesprochen sein; hierzu müssen die Eltern ihre ausdrückliche Einverständnis erteilen. Hierbei empfiehlt es sich, den Eltern eine vorformulierte, schriftliche Einverständniserklärung auszuteilen, welche die Eltern unterschrieben und datiert an die Jugendleiter_innen zurückgeben müssen. Sollte es sich um kein gewöhnliches Freibad/Hallenbad handeln wie z.B. ein Wellenbad, Rutschenparadies, Seebad o.ä. ist hierüber ebenfalls zu informieren. Die Eltern müssen wissen, worauf sie sich einlassen.

Im Rahmen dieser Einverständniserklärung sind weiterhin Informationen über die Schwimmfähigkeit des Kindes einzuholen. Hier empfiehlt sich eine kategorisierte Abfrage wie bspw.:

Mein Kind kann:

  • gar nicht schwimmen
  • gut schwimmen
  • sehr gut schwimmen
  • Mein Kind besitzt folgendes Schwimmabzeichen:________________

Fehlt eine solche Aussage, ist dringend dazu zu raten, eine Art Schwimmtest durchzuführen und sich davon zu überzeugen, wie es um die Schwimmkenntnisse des Kindes bestellt ist. Es ist jedenfalls nicht ausreichend, sich auf die Aussage bzw. Selbsteinschätzung eines Kindes zu verlassen.

Beim Schwimmbadbesuch mit einer großen Gruppe von Kindern und Jugendlichen sollte ein Bademeister vorab entsprechend informiert werden, damit sich die Betreiber u.U. durch Aufstockung von Personal auf den Ansturm vorbereiten können. Aber Achtung: Der Bademeister übernimmt keine Aufsichtspflichten. Das ist Sache der Jugendleiter/-innen.

Je nach Gruppengröße und der Beschaffenheit des Bades (Meer, offenes Gewässer, Erlebnisbad, Schwimmbad etc.) ist sicherzustellen, dass ausreichend Betreuer/-innen mit dabei sind. Bei der Auswahl der Betreuer/-innen kommt es jedoch nicht zwingend darauf an, ob diese einen Rettungsschwimmerkurs besucht haben, sondern vielmehr darauf, ob sie tatsächlich in der Lage sind, im Falle eines Falles eingreifen und retten zu können. Wegen der teils widersprüchlichen und missverständlichen Darstellung in der Öffentlichkeit weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass
es für ehrenamtliche Jugendleiter/-innen keine absoluten und allgemein verbindlichen Vorgaben gibt, hinsichtlich des Besuchs von Rettungsschwimmerkursen oder Betreuungsschlüsseln bei dem Besuch von Schwimmbädern. Auch das Erreichen des goldenen Rettungsschwimmerabzeichens befreit letztlich nicht davon, den Einzelfall in den Blick zu nehmen und entsprechend zu reagieren.

Die Kinder und Jugendlichen sind vorab über die Baderegeln zu unterweisen. Bei einer Unterweisung erst am Beckenrand, ist die Aufmerksamkeit meist schon im Wasser.

Pflichten vor Ort, im Schwimmbad

Kinder sollten niemals allein ins Schwimmbecken gehen dürfen, ein Teil der anwesenden Jugendleiter/-innen muss stets mit am/im Becken sein. Um den Überblick über das Becken zu haben, ist dazu zu raten, dass die Aufsicht am Becken stattfindet und nicht nur innerhalb des Beckens.

Klare Verhaltensregeln aufstellen: (Kein Verlassen des Beckens ohne Bescheid zu geben, kein Untertauchen anderer Kinder o.ä.)

Sollte sich herausstellen, dass einzelne Kinder müde werden, ihre Schwimmfähigkeit unter den Erwartungen liegt oder vehement gegen die aufgestellten Regeln verstoßen, muss dem Einzelfall entsprechend entschieden werden: ob eine Schwimmpause eingelegt sollte oder sich ein zeitweiliger Aufenthalt am Beckenrand oder im Nichtschwimmerbereich anbietet, etc. Im äußersten Fall kann dies unter Umständen auch erfordern, sich vor Ort von den Schwimmfähigkeiten eines Kindes persönlich zu überzeugen, grundsätzlich darf man jedoch auf die entsprechende und abgegebene Beurteilung der Eltern vertrauen.

Wer sich nun an die diese Handreichung hält, bestenfalls noch eine Juleica-Schulung absolviert hat und vor Ort die nötige Wachsamkeit mit bringt, der steht letztlich auf der sicheren Seite.

Das Schreiben an alle ehrenamtlichen Jugendleiter/-innen in Bayern findet sich im Original auf der Internetseite des BJR.

Ansprechpartner zum Thema beim Bayrischen Jugendring ist Justiziar Hansjakob Faust.

Quelle: Bayrischer Jugendring

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