Kinder- und Jugendarbeit

Sachsen wendet 10,3 Millionen Euro für Kinder- und Jugendarbeit auf

Im laufenden Kalenderjahr stehen den Landkreisen und kreisfreien Städten in Sachsen 10,3 Millionen Euro für die Jugendarbeit in Form der Jugendpauschale zur Verfügung. Ziel der Jugendpauschale ist es, eine kontinuierliche und dennoch flexible Förderung von Projekten auf örtlicher Ebene zu realisieren.

12.02.2014

»Die Zuwendung erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Kommunen mindestens den gleichen Betrag kofinanzieren. Damit sollen vor Ort vor allem die Jugendarbeit, die Jugendsozialarbeit, der Jugendschutz, die Familienbildung gefördert werden. Über die konkrete Mittelvergabe entscheiden die örtlichen Jugendhilfeausschüsse«, so Jugendministerin Christine Clauß.

Ziel der Jugendpauschale ist es, eine kontinuierliche und dennoch flexible, am jugendhilfeplanerischen Bedarf ausgerichtete Förderung von Projekten auf örtlicher Ebene zu realisieren und damit auf einen gleichmäßigen Ausbau der Einrichtungen und Angebote auf örtlicher Ebene hinzuwirken. Die Jugendpauschale bildet das Grundgerüst für die Finanzierung der Jugendhilfestrukturen auf der örtlichen Ebene, außerhalb des Kita-Bereichs und der Hilfen zur Erziehung. Sie ist ein wichtiger Baustein in der Jugendförderung. 

Die Höhe der Pauschale liegt derzeit bei 10,40 Euro pro jungem Menschen zwischen 0 bis 27 Jahren. Damit der demografische Faktor in Sachsen nicht zu einer schleichenden Absenkung der Fördermittel führt, ist die Jugendpauschale des Landes seit 2013 auf dem Betrag von 10,3 Millionen Euro »eingefroren« worden.

Die Landkreise und kreisfreien Städte können die Jugendpauschale flexibel und bedarfsgerecht für Angebote und Leistungen einsetzen. Voraussetzung ist, dass die durch die Landesmittel unterstützen Projekte Bestandteil der örtlichen Jugendhilfeplanung sind. Durch die Prioritätensetzung für den Einsatz der Landesmittel auf örtlicher Ebene und in Verbindung mit der kommunalen Kofinanzierung wird die Souveränität der örtlichen Jugendhilfeplanung respektiert und die Eigenverantwortung der Landkreise und kreisfreien Städte gestärkt. Gleichzeitig nimmt der Freistaat Sachsen mit der Bindung der Förderung an fachliche Vorgaben, der fachlichen Begleitung durch das Landesjugendamt und der Bestimmung der Leistungsbereiche innerhalb des SGB VIII seine Anregungs- und Steuerungsfunktion wahr.

Quelle: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz vom 06.02.2014

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