Kinder- und Jugendarbeit

Erzbischof Joachim Kardinal Meisner beschließt aktives Wahlrecht ab 14

Erstmals dürfen im Erzbistum Köln junge Menschen ab 14 Jahren an der Pfarrgemeinderatswahl teilnehmen. Bisher konnten sie dies erst ab dem Alter von 16 Jahren. Dies hat Erzbischof Joachim Kardinal Meisner nach Beratung im Priesterrat entschieden.

03.07.2013

Der Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) im Erzbistum Köln hatte den Antrag eingebracht, der von der Hauptabteilung Seelsorgebereiche mit getragen wurde. Vorab hatte auch der Diözesanrat sich in einem Beschluss dafür ausgesprochen, das Wahlalter bei Pfarrgemeinderatswahlen auf 14 abzusenken.

„Mit dieser Entscheidung wollen wir ein deutliches Zeichen setzen: Das Charisma der Jugend und die jungen Menschen sind in der Kirche und in den Pfarrgemeinden gewollt und geschätzt“, so Prälat Hans-Josef Radermacher von der Hauptabteilung Seelsorgebereiche. „Jetzt ist es wichtig, dass die Verantwortlichen in den Seelsorgebereichen aktiv auf Jugendliche zugehen und sie zur Wahl motivieren.“

Der BDKJ begrüßt die Entscheidung des Kardinals. „Wir freuen uns sehr, dass der Kardinal unserer Bitte zur Absenkung des Wahlalters entsprochen hat. Diese Entscheidung zeigt, dass junge Menschen und ihre Interessen in der Kirche von Bedeutung sind. Wir wollen nicht über, sondern mit Jugendlichen sprechen und ihnen auf Augenhöhe begegnen“, so Pfarrer Dirk Bingener, Präses des BDKJ im Erzbistum Köln. Als Dachverband der katholischen Jugendverbände setzt sich der BDKJ seit jeher für die Rechte von jungen Menschen ein. „In der katholischen Jugendverbandsarbeit ist die Mitbestimmung von Kindern und Jugendlichen schon lange verankert. Dabei erfahren wir immer wieder, dass sich bei altersgerechter Ansprache junge Menschen politisch beteiligen wollen.“, berichtet Susanne Schütte, Diözesanvorsitzende des BDKJ im Erzbistum Köln, von den positiven Erfahrungen der Jugendverbände.

Nach den Sommerferien erscheinen die Satzung und Wahlordnung des Pfarrgemeinderates sowie die Geschäftsordnung zur Bildung von Ortsausschüssen in gedruckter Form. Außer der Herabsetzung des aktiven Wahlalters auf 14 Jahre und dem Wegfall von Übergangsregelungen ist die Satzung unverändert. Grund hierfür ist die Entscheidung, die 2009 begonnene Entwicklung aufzunehmen und weiterzuführen.

Quelle: Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) vom 28.06.2013

Redaktion: Kerstin Boller

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