SGB VIII

DBJR sieht Arbeit der Jugendverbände in Gefahr

Der Deutsche Bundesjugendring hat zum Entwurf eines Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes Stellung genommen. Die Arbeit der Jugendverbände sieht er insbesondere durch einen Paragrafen 48b in Gefahr. Die neue Vorschrift sieht eine Meldepflicht für Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit vor.

23.05.2017

Die Jugendverbände und Jugendringe sprechen sich gegen die Aufnahme des neuen Paragrafen 48b in das SGB VIII (Achtes Buch des Sozialgesetzbuches) aus. Sie sehen ihre Arbeit hierdurch gefährdet. Das Ziel der Bundesregierung, mit dem Paragraf 48b den Schutz der Kinder und Jugendlichen zu erhöhen, werde deutlich verfehlt. Nach dem Entwurf für das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz als Teil der SGB-VIII-Reform sollen zukünftig ALLE EINRICHTUNGEN der offenen Kinder- und Jugendarbeit der Meldepflicht unterliegen, wie sie bisher beispielsweise nur für Kitas und stationäre Einrichtungen gilt. Der Deutsche Bundesjugendring geht auf Basis der Daten für die Maßnahmenstatistik von mehr als 20.000 direkt betroffenen Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit aus.  

Viel Aufwand, kein Schutz

Um die Meldepflicht zu erfüllen, müssen alle Einrichtungen einen hohen bürokratischen Aufwand auf sich nehmen indem sie Daten (zum Beispiel Angaben zum Träger, die Konzeption der Einrichtung, Name und berufliche Ausbildung des Personal) zusammenstellen und melden, die mindestens bei geförderten Einrichtungen dem Jugendamt bereits bekannt sind. Diese Daten, die dem Jugendamt in der Regel bereits bekannt sind, müssten trotzdem nochmals eingereicht und zudem regelmäßig aktualisiert werden. Parallel verursachen diese Meldepflichten auch bei den Jugendämtern einen hohen Verwaltungsaufwand, der Personal bindet. Dieses Personal steht für andere Aufgaben, etwa die Beratung und Unterstützung der Träger bei der Implementierung von Kinderschutzkonzepten oder auch die Kontrolle nicht zur Verfügung.

Der neue Paragraf 48b regelt darüber hinaus:

  • Alle Einrichtungen müssen das Jugendamt unverzüglich informieren, wenn es "Ereignisse oder Entwicklungen gibt, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen". Hier sind schon jetzt Auseinandersetzungen darüber abzusehen, was dies in offenen Einrichtungen sein könnte.
  • Wer dieser Pflichten nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. In bestimmten Fällen, vor allem bei selbstorganisierten Treffs, ist unklar, wer der Träger im Sinne des Gesetzes ist und damit die Meldepflicht hat. Diejenigen, die für solche Treffs Räume zur Verfügung stellen, zum Beispiel kreisangehörige Gemeinden, Kirchengemeinden, Erwachsenenorganisationen etc. könnten die Gefahr sehen, dass es sie betrifft. Und sie werden wohl sehr genau prüfen, ob sie weiter Räume zur Verfügung stellen. Ähnliches gilt für (junge) Menschen, die sich ehrenamtlich und oft spontan in solchen Treffs engagieren und Verantwortung übernehmen. Sie könnten eine Ordnungswidrigkeit begehen, ohne es zu wissen. Oder eben wegen dieses hohen Risikos sehr genau überlegen, ob sie sich engagieren. Beides gefährdet faktisch die selbstorganisierten Einrichtungen.
  • Durch diese Regelung kann das Jugendamt künftig auch dem Träger einer Einrichtung die weitere Beschäftigung von Personal (hauptberuflich wie ehrenamtlich) untersagen, wenn "Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die für seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt". Weil diese zumindest in Bezug auf offene Einrichtungen noch unbestimmt ist, könnte hier das Jugendamt in Personalentscheidungen der Träger eingreifen.
  • Das Jugendamt muss mit allen Einrichtungen ohne Hauptamt, für die derzeit weder der Paragraf 72a noch der Paragraf 8a gilt, eine Vereinbarung abschließen, die denen zu 72a und 8a entsprechen. Damit werden Ehrenamtlichen Pflichten auferlegt, die sie nicht erfüllen könnten.

Erschwernis ehrenamtlichen Engagements

Der Deutsche Bundesjugendring schlussfolgert: Der Paragraf 48b bedeutet für Jugendverbände und Jugendämter sehr viel Aufwand und bringt tatsächlich keinen Schutz, er wirft den Kinder- und Jugendschutz sogar zurück. Gleichzeitig bedeutet das eine erhebliche Erschwernis ehrenamtlichen Engagements, die Verhinderung selbstorganisierter Jugendarbeit und die Zerstörung von Freiräumen von jungen Menschen.

Denn das Gesetz regelt beispielsweise nicht, wie die Aufsicht durch das Jugendamt ablaufen soll und wie das personell abgesichert wird. Das sorgt für Unsicherheit. Aus unserer Sicht sind bürokratische Instrumente wie sie hier durch den Paragraf 48b eingeführt werden sollen, kein Beitrag zur Prävention, weil sie überproportional viele Ressourcen für Bürokratie binden, die für den wirksamen Kinderschutz nicht zur Verfügung stehen.

Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt

Das Engagement im Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt ist ein unverzichtbares Element unseres Selbstverständnisses als Jugendverbände und -ringe. Wir ergreifen deswegen Partei für die Interessen sowie das Wohl von Kindern und Jugendlichen. Die Auseinandersetzung mit dem Problem der Kindeswohlgefährdung in unserer Gesellschaft gehört dazu. Gefährdungen durch sexuelle Übergriffe, die Kindern und Jugendlichen auch in der Kinder- und Jugendarbeit beziehungsweise in ihren Strukturen widerfahren können, sind für uns unmittelbar handlungsrelevant. Bereits seit vielen Jahren setzen wir uns deswegen mit dem Thema Prävention sexualisierter Gewalt auseinander. Wir haben dazu in den letzten Jahren vielfältige Strukturen, Konzepte und Materialien entwickelt und umgesetzt. Konkret sind das zum Beispiel gemeinsame Qualitätskriterien und/oder Mindeststandards der Prävention, Fallbegleitung von Organisationen in der Aufarbeitung, Weiterqualifizierung von Referent_ innen, Multiplikator_innen, Verantwortlichen und Vertrauenspersonen.

Aktive Präventionsarbeit kann nicht nebenbei gemacht werden. Um den Anforderungen aus der Politik, vor allem aber unseren eigenen Ansprüchen gerecht zu werden, müssen entsprechende Ressourcen und Unterstützung – durch die Beratung durch das Jugendamt oder spezialisierte Fachberatungsstellen – zur Verfügung gestellt werden.

Weitere Informationen zur <link https: www.dbjr.de nationale-jugendpolitik kjhg aktion48b.html external-link-new-window zur aktion praragraf und zum>AKTION Paragraf 48b des DBJR stehen online zur Verfügung. Dort findet sich auch eine Stellungnahme zu weiteren ausgewählten Punkten des Gesetzentwurfs der Bundesregierung.

Quelle: Deutscher Bundesjugendring 

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