Hilfen zur Erziehung

Sozialministerin Alheit leitet Maßnahmenpaket zur Stärkung des Kinder- und Jugendschutzes in Einrichtungen ein

Nachdem in Schleswig-Holstein nach längerem Verfahren zwei Jugendhilfeeinrichtungen geschlossen wurden, arbeiten Sozialministerium und Landesjugendamt gemeinsam an der Umsetzung der Maßnahmen zur Stärkung des Kinder- und Jugendschutzes in Einrichtungen.

18.06.2015

Alheit zieht erste Konsequenzen aus den Erkenntnissen der vergangen Tage. Das Landesjugendamt (LJA) hatte einer <link https: www.jugendhilfeportal.de hze artikel sh-landesjugendamt-leitet-widerrufsverfahren-der-betriebserlaubnis-zweier-jugendhilfeeinrichtung-ei external-link-new-window zum fachkräfteportal-artikel über den entzug der>Jugendhilfeeinrichtung im Kreis Dithmarschen an zwei Standorten die Betriebserlaubnis entzogen und die Einrichtungen geschlossen. Vorausgegangen war ein längeres Verfahren zwischen Landesjugendamt und Einrichtungsträger, ausgelöst durch Beschwerden.

Kinder und Jugendliche besser schützen

"Mein Ziel ist es, Kinder und Jugendliche in Einrichtungen insgesamt besser zu schützen. Viele Einrichtungen fördern Jugendliche in vorbildlicher Weise. Aber auch wenn Probleme auftauchen, müssen sie sich immer darauf verlassen können, dass rasch geholfen und gehandelt wird. Ich möchte, dass wir aus dem jetzigen Verfahren lernen", so Alheit am 8. Juni. Die Ministerin veranlasste daher eine Aufarbeitung des aktuellen Falls innerhalb des Landesjugendamtes.

Maßnahmenpaket

Zu den jetzt eingeleiteten Maßnahmen gehören:

  • Stärkung der gesetzlichen Handlungsmöglichkeiten der Heimaufsicht (nach §§ 45 ff. SGB VIII): Schleswig-Holstein hatte gemeinsam mit anderen Ländern auf der Jugendministerkonferenz im Mai festgestellt, dass eine grundlegende Prüfung der rechtlichen Grundlagen der Heimaufsicht erforderlich ist und wird die Erkenntnisse in den angestoßenen Prüf-Prozess einbringen. Ziel sind erweiterte Handlungsmöglichkeiten.
  • Überarbeitung der landesrechtlichen Grundlagen der Heimaufsicht. Ziel ist eine verbindlichere Regelung zu einer angemessenen Personalausstattung in Einrichtungen.
  • Personalverstärkung in der Heimaufsicht des Landesjugendamtes: Das Sozialministerium strebt eine personelle Verstärkung der Heimaufsicht an. Damit soll auch eine Verstärkung der unangekündigten örtlichen Kontrollen in Einrichtungen durch das Landesjugendamt ermöglicht werden.
  • Verbesserung der Transparenz zwischen LJA und Jugendämtern (örtlichen und entsendenden). Ziel ist ein noch engerer Austausch, um mögliche Gefährdungen früher zu erkennen. Dabei sollen auch die Psychiatrien im Rahmen des Projektes "Grenzgänger" stärker eingebunden werden, um professionelle pädagogische Hilfe in Grenzsituationen zu ermöglichen.
  • Prüfung, ob die Schaffung einer eigenen Ombudsstelle für Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen möglich ist, an die sich die Jugendlichen neben dem Landesjugendamt oder dem entsendenden Jugendamt wenden können.

Sozialministerium und Landesjugendamt arbeiten gemeinsam an der Umsetzung der Maßnahmen und planen zeitnah einen Austausch mit den Jugendämtern der Kreise und kreisfreien Städte.

Zur Rollen- und Aufgabenverteilung Jugendämter / Landesjugendamt / Träger

Das Landesjugendamt (LJA) hat die Aufsicht über Einrichtungen und sonstige Wohnformen und erteilt die Betriebserlaubnis. Zuständige örtliche Jugendämter: Die "entsendenden" Jugendämter (bundesweit) sind verantwortlich für die Hilfeplanung und deren Durchführung für einzelne Kinder- und Jugendliche in Einrichtungen. Sie schließen Verträge mit den Einrichtungsträgern und stellen die Hilfepläne auf. Das Landesjugendamt informiert daher diese örtlichen Jugendhilfeträger z.B. über Prüfungen oder Auflagen. Bei Inobhutnahme sind die örtlichen Jugendämter in Schleswig-Holstein verantwortlich.

Prüfung und Eingriffsmöglichkeiten des LJA

Örtliche Prüfungen sind gesetzlich vorgesehen "nach den Erfordernissen des Einzelfalls", in der Regel anlassbezogen, z.B. aufgrund von Beschwerden. Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde laut Bundesgesetz (SGB VIII §45) zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten (Abs. 6 Satz 1). Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen erteilt werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Kinder oder Jugendlichen erforderlich sind (Abs. 6 Satz 3).

Widerruf der Betriebserlaubnis

Ein Widerruf der Betriebserlaubnis ist erst dann zulässig, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger der Einrichtung nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden (Abs. 7). Dies setzt voraus, dass dem Träger zunächst im Wege der Beratung, sodann mit Auflagen Gelegenheit gegeben wird, die Mängel zu beseitigen.

Zum aktuellen Verfahren in Dithmarschen

Die Schließung der betreffenden Einrichtung hat am 3. Juni 2015 stattgefunden. Nach Auskunft des für die Inobhutnahme der Jugendlichen verantwortlichen Kreisjugendamtes Dithmarschen sind alle Jugendlichen untergebracht. Zuvor hatte das Landesjugendamt eine seit dem 18.5. für den Tag terminierte unangekündigte Prüfung in der Einrichtung durchgeführt. Dabei wurde die Einhaltung der Mitte April mit der Trägerin erzielten Vereinbarung über Auflagen überprüft. Das Landesjugendamt wird weitere Einrichtungen der Trägerin überprüfen. In wie weit ein angemeldetes Insolvenzverfahren Auswirkung auf andere Einrichtungen der Trägerin hat, prüft das Landesjugendamt derzeit. Der Insolvenzverwalter hat mitgeteilt, dass die entsendenden Jugendämter informiert wurden.

Historie Verfahren Dithmarschen

Nach derzeitigem Stand der Auswertung der Aktenlage im Landesjugendamt hatte es in der Vergangenheit in der Einrichtung wiederholt Beschwerden gegeben, denen das Landesjugendamt nachgegangen ist, unter anderem:

  • 2007: Im Jahr 2007 kam es zur Inobhutnahme einer Bewohnerin durch den Kreis Dithmarschen.
  • 2009: 2009 hat eine Vor-Ort-Begehung nach Brandstiftung einer Bewohnerin sowie Auflagenerteilung den Brandschutz betreffend durch das LJA gegeben.
  • 2011: Im Jahr 2011 hatte das LJA die Trägerin zur Stellungnahme aufgefordert, nachdem eine Bewohnerin mit richterlichem Beschluss zur geschlossenen Unterbringung aufgenommen wurde, obwohl die Einrichtung keine geschlossene Unterbringung ist.
  • 2013: Im Jahr 2013 gab es mehrere Beschwerden u.a. zu Personal und eine unangemeldete örtliche Prüfung durch das LJA, in der Kindeswohlgefährdung nicht festgestellt wurde. Die Trägerin wurde eingehend beraten und zur Stellungnahme aufgefordert.
  • 2014: In 2014 kam es zu mehreren Beschwerden und Hinweisen bezüglich Personal und zwei örtliche Prüfungen durch das LJA. In der Folge wurde eine Vereinbarung getroffen, dass Bewohnerinnen sofort uneingeschränkt und unkontrolliert Kontakt zum LJA aufnehmen können. 2014 – 2015 gab es mehrfache Beschwerden, u.a. zu Erziehungsmaßnahmen, Betreuungspersonal oder Entweichungen, die in dem jetzigen Verfahren zum Entzug der Betriebserlaubnis führten.
  • 2015: Mitte Januar 2015 wurde das LJA über ein sexuelles Verhältnis eines Betreuers mit einer Betreuten informiert, Anzeige wurde durch den Vormund erstattet und es erfolgte eine Suspendierung vom Dienst durch die Trägerin. Die Schließung der Einrichtung erfolgte am 3. Juni

Quelle: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung Schleswig-Holstein vom 09.06.2015

Redaktion: Kerstin Boller

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