Hilfen zur Erziehung

Runder Tisch der Pflege- und Adoptivfamilienverbände gibt Positionspapier heraus

Seit Juni 2012 treffen dich Delegierte bundesweit agierender Pflege- und/oder Adoptivfamilienverbände, um Kindeswohlthemen aus dem Bereich Pflegefamilie oder Adoption zu diskutieren.

15.03.2013

Dieser „Runder Tisch der Pflege- und Adoptivfamilienverbände“ schafft die Möglichkeit sich in politischen und fachlichen Ebenen mit der geballten Kraft der Pflege- und Adoptivfamilienverbände bundesweit für die Belange der Pflegekinder und ihrer Familien einzusetzen.

Die Pflegekinderhilfe weist gegenwärtig mehrere Veränderungsbedarfe auf. Die Verbände zeigen diese und Möglichkeiten zur Verbesserung mit dem Positionspapier auf:

Pflegekinder in Deutschland - Forderungen an Politiker, öffentliche und freie Träger der Jugendhilfe

In Deutschland leben fast 65.000 Kinder und Jugendliche in Pflegefamilien.

Nachweislich ist die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Pflegefamilien eine der erfolgreichsten und zugleich kostengünstigsten Hilfen zur Erziehung.

Dennoch zeichnet sich das Pflegekinderwesen in Deutschland durch unterschiedliche landestypische gesetzliche Regelungen und regional große Unterschiede in seiner Fachlichkeit und praktischen Umsetzung aus.

Wenn das Pflegekinderwesen als nicht verzichtbare Hilfe zur Erziehung langfristig Aussicht auf Bestand haben soll, sind verbesserte gesetzliche Grundlagen und eine grundlegende Verbesserung der Rahmenbedingungen der Pflegekinderhilfe dringend erforderlich.

Wir Pflegefamilienverbände erwarten im Interesse der Pflegekinder, dass folgende Missstände geändert werden.

  • Landesjugendämter haben hervorragende Qualitätsstandards für die Pflegekinderarbeit entwickelt. Da diese Standards nur Empfehlungen sind, haben sie keinen verpflichtenden Charakter gegenüber den kommunalen Jugendhilfeträgern. Hier sehen wir einen Handlungsbedarf, der ähnlich wie im Vormundschaftsbereich Mindeststandards für qualitativ gute soziale Arbeit ermöglicht.
  • Die Unterbringung behinderter Kinder in Pflegefamilien ist derzeit unbefriedigend geregelt. Bisher schieben sich die Behindertenhilfe und die Jugendhilfe gegenseitig die Verantwortung zu.
  • Durch die derzeitige gesetzliche Regelung im SGB VIII ist keine Kontinuität der Ausstattung, Beratung und Betreuung gesichert. Pflegeverhältnisse sind durch einen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit und der damit veränderten Fallzuständigkeit wechselnden Rahmenbedingungen und Praxisphilosophien ausgesetzt. Vereinbarungen werden wiederholt infrage gestellt.
  • Die Hilfe zur Erziehung endet mit dem 18. Lebensjahr. Im SGB VIII ist geregelt, dass für junge Volljährige der Verbleib in der Pflegefamilie auch bis zum 21. Lebensjahr gewährt werden kann. Anträge werden häufig abgelehnt. Die notwendige Nachreifung von jungen Volljährigen in der Pflegefamilie darf nicht gefährdet werden.
  • Durch fehlende gesetzliche Grundlagen im Familienrecht besteht eine fortdauernde rechtliche Unsicherheit hinsichtlich eines Verbleibs des Kindes in der Pflegefamilie. Es kann jederzeit und wiederholt einen Antrag auf Herausgabe des Kindes aus der Pflegefamilie gestellt werden. Gleichzeitig können Gerichte Umgangskontakte des Kindes mit der Herkunftsfamilie anordnen, obwohl eine generelle Kindeswohldienlichkeit bei Umgangskontakten für Pflegekinder nicht gegeben ist. Eine fachlich qualitativ abgesicherte Überprüfung der Kindeswohldienlichkeit ist nicht im Verfahren verankert.
  • Bei gerichtlichen Verfahren zu Umgangskontakten und Rückkehrwünschen der Herkunftseltern des Pflegekindes, können Pflegeeltern nur dann daran teilnehmen, wenn das Gericht sie als Beteiligte hinzuzieht. Durch diese Beteiligung wird den Pflegeeltern kein Beschwerderecht zugestanden.
  • Das gesetzlich mögliche Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII für Beratung und Betreuung wird Pflegeeltern verweigert.

Wir Pflegefamilienverbände fordern:

1. Bundeseinheitliche Mindeststandards in der Pflegekinderhilfe

  • Verpflichtende Einrichtung eines Spezialdienstes für Pflegekinder mit maximaler Fallzahl von 25 Pflegekindern pro Vollbeschäftigten
  • verpflichtende Fort- und Weiterbildung der FachberaterInnen
  • schriftlich festgelegte Qualitätsstandards für die Vorbereitungs-, Vermittlungs- und Beratungstätigkeit
  • Alle öffentlichen Träger müssen auch Pflegestellen nach § 33 Satz 2 vorhalten.

2. Die Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder, unabhängig davon, ob sie behindert sind oder nicht.

3. Umsetzung bundeseinheitliche Mindestausstattung der Pflegefamilien

  • Umfassende Beratung über die rechtlichen und finanziellen Ansprüche der Pflegefamilie
  • Umfassende Beratung zu pädagogischen und therapeutischen Themen
  • Supervisions- und Fortbildungsanspruch
  • Zahlung von einheitlichem Pflegegeld einschließlich der darin enthaltenen Erziehungsbeiträgen, mindestens in der Höhe der Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V.
  • für Kinder mit besonderen Beeinträchtigungen dauerhaft erhöhten Erziehungsbeitrag
  • differenzierte Angebote zur Entlastung der Pflegeeltern
  • Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen für Selbstzahler (Pflegeeltern)
  • Übernahme der anteiligen Kosten einer angemessenen Alterssicherung pro Pflegekind

4. Stärkung der Kompetenz des Fachdienstes, der Pflegekind und die Pflegefamilie betreut. Verwaltungsmäßiger Wechsel der Zuständigkeit darf nicht zu Lasten des Pflegekindes und der Pflegefamilie führen.

5. Die Verlängerung der Jugendhilfemaßnahme in der Pflegefamilie entsprechend der Regelungen des § 41 SGB VIII. Eine zu früh abgebrochene Hilfe für einen jungen Menschen führt erfahrungsgemäß langfristig zu erheblich höheren öffentlichen Ausgaben. Wenn die Hilfe lange genug fortgesetzt wird, kann er verantwortlich sein Leben gestalten und allein für seinen eigenen Unterhalt aufkommen.

6. Änderung des BGB

  • Sicherung von Beziehungskontinuität durch Einführung einer zivilrechtlichen Absicherung (analog zum § 37 SGB VIII) der auf Dauer angelegten Lebensperspektive.
  • Der Verbleib eines Kindes in einer Pflegefamilie ist gegen wiederkehrende Herausnahmeverlangen abzusichern.
  • Pflegekinder dürfen bei Gerichtsentscheidungen zu Umgangskontakten nicht länger mit Scheidungskindern verglichen werden. (ergebnisoffene Prüfung im Einzelfall)
  • Fortbildung für Richter zu den Themen, die Pflegekinder betreffen, wie Bindung und Trauma.
  • Beteiligtenstatus für Pflegeeltern in allen familienrechtlichen Verfahren, die ihre Pflegekinder betreffen.

7. Wunsch- und Wahlrecht von Pflegeeltern

Pflegeeltern muss hinsichtlich Beratung und Betreuung ihrer Familie ein Rechtsanspruch auf ein Wunsch und Wahlrecht zustehen. Pflegeeltern müssen die Möglichkeit haben, zwischen Diensten verschiedener Träger zu wählen.

Pflegefamilien sind eine sehr kindorientierte Hilfe.

Damit sich auch in Zukunft Familien finden, die diese verantwortungsvolle Aufgabe übernehmen, brauchen wir auch von den öffentlichen Trägern (auf allen Ebenen) ein Engagement, das den Kindern ein glückliches und erfolgreiches Erwachsenwerden ermöglicht.

Quelle: PFAD-BV e.V., AGENDAPflegefamilien,BAG KiAP e.V.,Bundesverband behinderter Pflegekinder e.V.

Redaktion: Ulrike Schulz

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