Hilfen zur Erziehung
Pflegeeltern haben keinen Anspruch auf Elterngeld
Das Sozialgericht Detmold hat die Ungleichbehandlung von Dauerpflegekindern gegenüber leiblichen Kindern oder Adoptivkindern in Bezug auf Anspruch des Elterngeldes gerechtfertigt und die bisherige Praxis bestätigt.
19.04.2011
Nimmt eine Familie ein Pflegekind bei sich auf, steht den Pflegeeltern kein Elterngeld nach dem Bundeselterngesetz zu. Dies entschied das Sozialgericht Detmold. Im zugrunde liegenden Fall entschloss sich der 40-jährige Kläger, für die Betreuung eines Pflegekindes eine berufliche Auszeit zu nehmen. Sein Antrag auf Elterngeld wurde abgelehnt.
Kein Anspruch von Pflegeeltern
Das Sozialgericht Detmold entschied, dass Elterngeld nur demjenigen zusteht, der mit seinem leiblichen Kind oder einem diesem gleichgestellten, angenommenen bzw. adoptierten Kind in einem Haushalt lebt. Ein Dauerpflegeverhältnis wie im Falle des Klägers rechtfertige hingegen nicht den Bezug von Elterngeld.
Einschränkungen für Pflegeeltern sind durch den Erhalt regelmäßigen Pflegegeldes teilweise aufgewogen
Für die von dem Kläger gerügte Ungleichbehandlung von Dauerpflegekindern gegenüber leiblichen Kindern, Adoptivkindern und Kindern in Adoptionspflege bestehen nach Ansicht des Gerichts sachliche Gründe. Während die Adoptionspflege regelmäßig zur Annahme des Kindes und damit zur Erlangung des Sorgerechts führt, fehlt bei dem Pflegschaftsverhältnis eine dauerhafte Erziehungsgemeinschaft. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Einschränkung für Pflegeeltern zum Teil dadurch aufgewogen, dass ihnen von den Behörden der Jugendhilfe ein regelmäßiges Pflegegeld zufließt, das auch über den Bezugszeitraum des Elterngeldes hinaus gewährt wird. Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz sah das Gericht daher nicht, zumal das Bundesverfassungsgericht bereits zu den vor der Geltung des Bundeselterngeldgesetzes gültigen und gleichlautenden Bestimmungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken geäußert hatte.
Das Urteil bestätigt die Informationen des Bundesfamilienministeriums zum Elterngeld für Pflegeeltern.
Dort heißt es auf die Frage:
Haben Pflegeeltern Anspruch auf Elterngeld?
"Nein. Für Kinder, die auf der Grundlage des SGB VIII in Pflegefamilien leben, übernimmt das Jugendamt den notwendigen Lebensunterhalt. Zu diesem Zweck erhalten die Pflegeeltern laufende monatliche Leistungen, deren Höhe vom örtlichen Jugendamt festgesetzt wird. Wie das Elterngeld dienen diese Leistungen nach dem SGB VIII der Sicherung der wirtschaftlichen Grundlage der (Pflege-)Eltern und des Kindes. Wie bei anderen gleichartigen Leistungen auch (zum Beispiel Mutterschaftsleistungen) werden diese Leistungen nicht kumulativ mit dem Elterngeld gewährt."
Petitionsausschuss
Es hat eine Petition beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages zu dieser Frage gegeben.
Es ist durch den Petitionsausschuss keine Änderung der bisherigen Regelung angegeregt worden.
Quelle: Moses Online Newsletter
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