Hilfen zur Erziehung

PFAD: Fachinformation zur Ausbildungsvergütung von Pflegekindern

Was bleibt Jugendlichen oder jungen Erwachsenen, die noch in der Jugendhilfe sind, von der Ausbildungsvergütung übrig? Anläßlich des Schul- und Ausbildungsbeginns informiert der PFAD Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien e.V. über die Rechtslage zum Thema Ausbildungsvergütung von Pflegekindern.

04.09.2018

Jetzt im Herbst beginnt für viele Pflegekinder ein neuer Lebensabschnitt – eine berufliche oder schulische Ausbildung. Mit Ausbildungsbeginn stellt sich regelmäßig die Frage nach der Ausbildungsvergütung und was davon den Jugendlichen oder jungen Erwachsenen, die noch in der Jugendhilfe sind, übrigbleibt.

Manche Leistungen - wie das BAföG bei einer schulischen Ausbildung oder die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) der Agentur für Arbeit - dienen dem gleichen Zweck wie das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII, dem Unterhalt. Deshalb müssen diese an das Jugendamt abgeführt werden, sodass dem jungen Menschen kein zusätzliches Geld zur Verfügung steht.

Bei einer beruflichen Ausbildung jedoch ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein Lehrlingsentgelt zu zahlen. Dies nehmen einige Jugendämter zum Anlass, Jugendliche zu ihren Unterhaltskosten heranzuziehen, ihnen also von ihrem Lehrlingsentgelt etwas abzufordern. So schreibt z. B. ein Jugendamt: „Das Ausbildungseinkommen der/des Jugendlichen muss in Höhe von 75% für den eigenen Unterhalt eingesetzt werden.“ Aber dies ist rechtlich nicht korrekt!

Seit 2013 gilt mit dem KJVVG eine eindeutige Klarstellung zum anzusetzenden Einkommenszeitraum bei einer Kostenheranziehung. § 93 Absatz 4 SGB VIII regelt eindeutig, dass als zu Grunde zu legendes Einkommen das durchschnittliche Jahreseinkommen des vorangegangenen Kalenderjahres anzusetzen ist – und nicht das aktuelle Einkommen.

In mehreren Urteilen

  • wie das Urteil des OVG Cottbus VG K 568/16 vom 3.2.2017
  • und das Urteil des VG Berlin VG 18 K 443.14 vom 05.03.2015

sowie in Rechtsgutachten

  • DIJuF Rechtsgutachten SN_2017_0557 Kr vom 22.08.2017 und
  • Rechtskommentar Hauck, Erich Schmidt Verlag (Stähr zu § 94 III Nr.8 RN 29)

wird dies klar bestätigt und die oft noch gängige Praxis der wirtschaftlichen Jugendhilfe infrage gestellt.

Weitere Informationen sind auch der Stellungnahme "PFAD kritisiert Empfehlungen der BAG LJÄ zur Kostenheranziehung junger Menschen" vom 18.06.2018 zu entnehmen.

Quelle: PFAD Bundesverband der Pflege und Adoptivfamilien e.V. vom 03.09.2018

Redaktion: Ulrike Schulz

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