Hilfen zur Erziehung
PFAD Fachinfo zur Anmeldefrist bei der BGW
Die Sozialversicherung sieht eine besondere Pflichtversicherung gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten vor. Zu den bei der BGW pflichtversicherten Personen gehören - unabhängig vom Umfang - Tätige in der Bereitschaftspflege, so schreibt es die Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege. Entsprechend des Arbeitspapiers der Arbeitsgruppe aus drei Bundesministerien (BMFSFJ, BMAS, BMF) vom 17.12.2009 sind Hilfen zur Erziehung in Vollzeitpflege nach den §§ 27 und 33 SGB VIII nicht versicherungspflichtig, da sie eine innerfamiliäre Tätigkeit darstellen.
14.12.2010
Quelle: PFAD Bundesverband, (c) Fotolia
Die drei Ministerien kommen zu der gemeinsamen Auffassung: „Die Vollzeitpflege stellt sich deshalb in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht grundsätzlich als innerfamiliäre Tätigkeit dar und unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht.“ (S.2.)
Von der grundsätzlichen Bestimmung sind als Ausnahmen Pflegestellen mit mehr als 6 Pflegekindern und die Bereitschaftspflege angegeben.
Was kennzeichnet nach dieser Positionsbestimmung eine Bereitschaftspflegefamilie?
Auf Seite 2 der gemeinsamen Positionsbestimmung vom 17.12.2009 steht: „Bei der Bereitschaftspflege handelt es sich um eine familienorientierte Form der Krisenintervention im Rahmen der Inobhutnahmen von Kindern und Jugendlichen nach § 42 SGB VIII. Maßgebend ist, dass die Bereitschaftspflege als sozialpädagogische Schutzmaßnahme in einer akuten Krisen- bzw. Gefahrensituation - im Unterschied zur Vollzeitpflege als Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 SGB VIII - und per se in jedem Fall lediglich als eine vorläufige Unterbringung von kurzer Dauer ausgestaltet ist. Eine langfristige Aufnahme des Kindes oder Jugendlichen in den Familienverbund der Pflegeeltern ist innerhalb dieser Maßnahme von vornherein ausgeschlossen. Der Zeitpunkt ihrer Beendigung ist ausdrücklich im § 42 Abs. 4 SGB VIII geregelt. So endet die Bereitschaftspflege entweder bei der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an den Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten (Nr.1) oder mit der Entscheidung über eine Anschlusshilfe (Nr.2).“
Nimmt man diese Aussagen als Unterscheidungsmerkmal, so sind nur die Unterbringungen nach § 42 SGB VIII Bereitschaftspflegen und die Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach § 33 SBG VIII wäre keine Bereitschaftspflege.
Dementsprechend wird im Schreiben vom 17.12.2009 auf Seite 3 festgestellt, dass der Übergang zwischen Bereitschaftspflege und Vollzeitpflege nicht personeller Wechsel bedeuten muss: „Eine geeignete und notwendige Anschlusshilfe kann – je nach Hilfebedarf im Einzelfall – auch in einer Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII bestehen, die der Unfallversicherungspflicht grundsätzlich nicht unterliegt (s.o.). In Einzelfällen können die Bereitschaftspflege und die Anschlusshilfe in Form der Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII sogar von derselben Pflegefamilie erbracht werden, so dass sich die unfallversicherungsrechtliche Beurteilung dann mit Entscheidung über die Anschlusshilfe ändert. Die Entscheidung über die geeignete und notwendige Anschlusshilfe hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen eines unverzüglich einzuleitenden Hilfeplanverfahrens nach § 36 SGB VIII zu treffen, wenn die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht widersprechen (§ 42 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII).“
Bereits in der Fachinformation vom 11.03.2010 wies der PFAD Bundesverband auf die bestehenden offenen Fragen zur Unfallversicherungspflicht von Bereitschaftspflegestellen hin. In dieser Fachinformation empfahlen wir, mit der Anmeldung bis Ende des Jahres 2010 zu warten, damit diese offenen Fragen bearbeitet werden können. Trotz vieler Aktivitäten des PFAD Bundesverbandes und anderer, müssen wir mitteilen, dass es nach wie vor offene Fragen gibt, die erst im Laufe der Zeit geklärt werden können, z.B.: Welche Risiken werden denn nun genau mit dieser Versicherung abgedeckt? Wie lassen sich diese von den „normalen“ Alltagsrisiken einer Familie abgrenzen?
Dennoch empfehlen wir allen Bereitschaftspflegestellen sich zur Überprüfung einer Versicherungspflicht bei der BGW anzumelden (Anmeldeformular). Entsprechend der Rechtsbeurteilung durch das DIJuF vom 20.04.2010 kann nur die BGW die rechtsverbindliche Entscheidung einer Zuordnung der Pflegefamilie als unfallversicherungspflichtig treffen. Diese Verwaltungsentscheidung ist wie alle Verwaltungsentscheidungen gerichtlich überprüfbar.
Zur Beitragshöhe teilt die BGW mit, dass die aktuelle Mindestversicherungssumme pro Vollzeitpflegeperson voraussichtlich jährlich 133,55 € für die alten Bundesländer und 112,46 € für die neuen Bundesländer betragen wird. Der Deutsche Verein hat diese Sätze in seine Empfehlungen zur Vollzeitpflege für 2011 für die Unfallversicherung übernommen.
Als Umfang der Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung werden z.B. Heilbehandlung, Rehabilitationsmaßnahmen, Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes, Kraftfahrzeughilfe, Wohnungshilfe, Haushaltshilfe, Verletztengeld, Rentenleistungen und Leistungen im Todesfall genannt.
Da es für die Bereitschaftspflege äußerst kompliziert ist zwischen Haushaltstätigkeit und beruflicher Tätigkeit zu unterscheiden, sollten alle Unfälle der Pflegepersonen, die im Rahmen der Tätigkeit geschehen, der BGW zur Anzeige gebracht werden.
Dr. Carmen Thiele, Fachreferentin
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