Hilfen zur Erziehung
PFAD Bundesverband: Adoptiv- und Pflegeeltern über Mütterrente informieren
Der PFAD Bundesverband der Pflege-und Adoptivfamiliene.V. bittet alle Jugendämter und freien Träger im Rahmen ihrer Beratungspflicht, die von ihnen betreuten aktiven und auch ehemals betreuten Adoptiv-und Pflegeeltern über ihre Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Rentenleistungen für die Erziehung von Adoptiv- und Pflegekindern zu informieren und ihnen entsprechende Bescheinigungen zur Vorlage beim Rentenversicherungsträger auszustellen.
04.12.2018
Der PFAD Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien e.V. setzt sich seit Einführung der sogenannten Mütterrente im Jahr 2014 dafür ein, dass diese verbesserte rentenrechtliche Anerkennung von Kindererziehung auch die Leistung von Adoptiv- und Pflegemüttern berücksichtigt. Ab 2019 weitet die Politik mit der „Mütterrente 2“ die Leistungen zwar aus, doch wieder werden manche Adoptiv- und Pflegemütter bzw. –väter davon ausgeschlossen. Denn die Regierung setzt auf ein einfaches und damit kostengünstiges Verfahren der Feststellung der Bezugsberechtigung. Deshalb rät PFAD allen Adoptiv- und Pflegeeltern zur aktiven Klärung ihrer Ansprüche:
Aufruf an Pflege- und Adoptiveltern
Klären Sie ihr Rentenkonto! Nach § 56 Abs. 2 Satz 6 SGB VI ist eine Anrechnung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten (bei Pflege- und Adoptiveltern) ausgeschlossen, wenn für andere (z.B. die leiblichen Eltern) unter Berücksichtigung dieser Zeiten bereits eine Leistung bindend festgestellt oder ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt wurde. Deshalb sollten alle Pflege- und Adoptiveltern, die ein Kind vor Vollendung des 10. Lebensjahres angenommen haben, unverzüglich mit dem Pflegevertrag oder einer Bescheinigung des Jugendamtes eine Kontenklärung beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragen, damit die Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten im eigenen Konto vermerkt werden und damit ausgeschlossen wird, dass diese Zeiten widerrechtlich einer anderen Person gutgeschrieben werden.
Aufruf an bereits verrentete Pflege- und Adoptiveltern
Beantragen Sie die Berücksichtigung von Zuschlägen für Kindererziehungszeiten! Alle RentnerInnen, denen bisher Zuschläge für Kindererziehungszeiten für ihre ehemaligen Pflegekinder verweigert wurden, weil die Erziehung erst nach dem 12. Lebensmonat begonnen hat, sollten unverzüglich einen schriftlichen Antrag bei ihrem Rentenversicherungsträger nach § 307d Abs. 5 SGB VI in der Fassung des RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetzes einreichen.
Die Details der gesetzlichen Neuregelung finden sich im Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (PDF, 669 KB) im Informationssystem des Deutschen Bundestags. Für die Anfrage beim Rentenversicherungsträger hat PFAD einen Musterantrag ausgearbeitet.
Weiterführende Informationen: www.pfad-bv.de/
Quelle: PFAD Bundesverband der Pflege und Adoptivfamilien e.V.
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