Hilfen zur Erziehung

PFAD befürwortet Reform des Vormundschaftsrechts

Der vorliegende Gesetzesentwurf umfasst vier Änderungen im Bürgerlichen Recht, die sich auf alle Vormünder - Einzelvormund, Vereinsvormund, Amtsvormund - beziehen und eine Änderung im Kinder- und Jugendhilferecht, die sich allein auf Amtsvormünder bezieht.

17.02.2010

In seiner Stellungnahme vom 16.02.2010 zum Referatsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vormundschaftsrechts begrüßt der PFAD Bundesverband e.V. eine Reform des Vormundschaftsrechts in der Vormünder persönliche Kontakte mit ihren Mündeln pflegen müssen und qualifizierte und aktive Vertreter der Interessen der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen sind. Lebt ein Mündel auf Dauer in einer Pflegefamilie, so sind die Pflegeeltern in der Regel geeignete Vormünder.

Ein wesentlicher Gedanke dieser Veränderungen im Vormundschaftsrecht ist die Vorstellung, dass Vormünder für Kinder und Jugendliche real erfahrbar sein, persönlich mit Ihnen in Verbindung stehen und deren Interessen aktiv vertreten sollen. Vom Gesetzgeber ist in § 1791b BGB ausdrücklich die Einzelvormundschaft vorrangig zur Amtsvormundschaft genannt. Speziell für Kinder, die nicht unter elterlicher Sorge stehen und dauerhaft in den Hilfen zur Erziehung in Vollzeitpflege leben, kann die Einzelvormundschaft der Pflegeeltern Nähe und Konstanz sichern. Pflegeeltern können die Interessen der Kinder an deren Lebenswirklichkeit orientiert vertreten. 

Ausreichender persönlicher Kontakt

Gerade aus der Praxis der Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII kennen wir die Situation von Pflegekindern, die ihren Amtsvormund nur zum Hilfeplangespräch sehen. Der zeitliche Rhythmus dieses fachlichen Instruments ist regional sehr unterschiedlich. So gibt es auch Zeitspannen bis zu 24 Monaten. 

Der ausdrücklichen Verankerung eines ausreichenden persönlichen Kontakts zwischen dem Vormund und seinem Mündel stimmen wir vorbehaltlos zu. Was ein ausreichender Kontakt ist, sollte sich an den spezifischen Bedingungen des Einzelfalls orientieren. Eine entsprechende Qualifizierung, insbesondere der Amtsvormünder, halten wir für unerlässlich. 

Die Tatsache, dass der Vormund die übliche Umgebung seines Mündels persönlich kennt, sehen wir als einen fachlichen Standard. Einen Bedarf an gesetzlicher Regelung zum Ort der regelmäßigen persönlichen Kontakte des Vormunds mit seinem Mündel sehen wir nicht.

Berichtspflicht des Vormunds und Aufsichtspflicht des Familiengerichts

Wir begrüßen die Einbeziehung der persönlichen Kontakte des Vormunds mit seinem Mündel in die Berichtspflicht des Vormunds an das Familiengericht. Ebenso befürworten wir die Kontrolle der Einhaltung ausreichender persönlicher Kontakte des Vormunds zu seinem Mündel durch das Familiengericht.

Verpflichtung des Vormunds zur persönlichen Überwachung

Die Forderung, dass der Vormund die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu überwachen und zu fördern hat, halten wir in dieser allgemeinen Formulierung für überzogen und wenig praktikabel für alle Beteiligten. Als gesetzliche Vertreter ihres Mündels sind Vormünder auch ohne diese Regelung verpflichtet, sich bei Beschwerden des Mündels oder gegebenem Anlass persönlich um dessen Wohl zu kümmern. Für Mündel, die bereits in vom Jugendamt überwachten Unterbringungen nach § 33 oder 34 SGB VIII leben, bezieht sich die persönliche Überwachung durch den Vormund auf die Sicherstellung einer kontinuierlichen und fachlich orientierten Hilfeplanung und deren Umsetzung.

Regelung zur Amtsvormundschaft

Es ist begrüßenswert, dass das Jugendamt verpflichtet wird Kinder und Jugendliche in Vorbereitung der Auswahl des Angestellten oder Beamten anzuhören. Die Anzahl der Vormundschaften pro Mitarbeiter sollte sich an den spezifischen fachlichen Notwendigkeiten und den Bedingungen vor Ort orientieren. Eine vermehrte Übernahme der Vormundschaft durch Dauerpflegeeltern entlastet die öffentlichen Kassen und sichert gleichzeitig für die Pflegekinder Kontinuität und Verlässlichkeit.

Mit der eingeleiteten Reform des Vormundschaftsrechts verbinden wir die Hoffnung, dass mehr Mündel eine kontinuierliche persönliche Begleitung erfahren und ihren Vormund als verlässlichen Ansprechpartner erleben. Die eingeleitete Reform sollte nicht von dem Gedanken der stärkeren Überwachung überlagert sein, der aus dem Blickwinkel des Kinderschutzes sicherlich nachvollziehbar ist, sondern eine unabhängige persönliche Interessenvertretung der betroffenen Kinder und Jugendlichen gewährleisten. 

Dagmar Trauter

Vorsitzende des PFAD Bundesverbandes

Mehr Informationen unter: http://www.pfad-bv.de/dokumente/2010-02-16%20SN%20Vormundschaftsrecht.pdf

Herausgeber: PFAD - Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien e.V.

 

Redaktion: Ulrike Schulz

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