§ 1631b BGB

Neues Rechtsgutachten zum Thema freiheitsentziehende Maßnahmen und geschlossene Unterbringung

Junger, blonder Mann steht vor Drahtzaun in einem Gefängnis.

Immer wieder gibt es in der Kinder- und Jugendhilfe Diskussionen um freiheitsentziehende Maßnahmen und geschlossene Unterbringungen. Aber inwiefern sind solch massive Eingriffe in die Freiheitsrechte junger Menschen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe rechtlich überhaupt zulässig? Und unter welchen Voraussetzungen sind sie es nicht? Wie können Betroffene gegen Freiheitsentzug in der Kinder- und Jugendhilfe vorgehen? Zu diesen und weiteren Fragen hat das Bundesnetzwerk Ombudschaft in der Jugendhilfe ein neues Rechtsgutachten veröffentlicht.

17.11.2021

„Freiheitsentziehende Maßnahmen und geschlossene Unterbringung nach § 1631b BGB in der Kinder- und Jugendhilfe“

Das Rechtsgutachten soll:

  • die Achtung der (Grund-)Rechte der betroffenen Minderjährigen stärken,
  • auf die strikte Beachtung des gesetzlich vorgegebenen familiengerichtlichen Verfahrens hinwirken,
  • zu einer Sensibilisierung im Falle der Anwendung von Freiheitsentzug bzw. Freiheitsentziehung beitragen sowie
  • die Selbstreflexion von Fachkräften anregen.

Dementsprechend richtet sich das Gutachten professionsübergreifend an alle Personen, die mit dem Thema Freiheitsentzug in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in Berührung kommen – unabhängig davon, ob als geschlossene Unterbringung oder freiheitsentziehende Maßnahme –, insbesondere an Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe

  • Vormund(-inn)en
  • Ombudspersonen
  • Familienrichter/-innen
  • Verfahrensbeiständ(-inn)en sowie
  • Sachverständigengutachten bzw. ärztliche Zeugnisse erstellende Personen.

Quelle: Bundesnetzwerk Ombudschaft in der Jugendhilfe e.V. vom 17.11.2021

Redaktion: Pia Kamratzki

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