Gesundheitsschutz

Impfangebot und Testmöglichkeiten für Mitarbeitende zur Aufrechthaltung des Kinderschutzes

In einem gemeinsamen Positionspapier fordern freie Träger der Erziehungshilfe eine Rechtsgrundlage zur präventiven Testung in der ambulanten, teilstationären und stationären Jugendhilfe. Außerdem sollen dort tätige Fachkräfte in den Strategien zur Schutzimpfung höher priorisiert werden.

02.02.2021

Im Januar haben sich 18 freie Träger der Erziehungshilfe zusammengeschlossen, um mit einem Positionspapier auf die Lage in den stationären, teilstationären und ambulanten Betreuungsangeboten der Kinder- und Jugendhilfe in Nordrhein-Westfalen hinzuweisen. Das Papier wurde am 26. Januar 2021 veröffentlicht und zeigt insbesondere auf, dass die Mitarbeitenden in der Kinder- und Jugendhilfe dringend einen besseren betrieblichen Gesundheitsschutz benötigen. Eine entsprechende Online-Petition wurde ins Leben gerufen und kann unterschrieben werden.

Keine Regelungen in der Landesverordnung

Mitarbeitende der Kinder- und Jugendhilfe tragen mit ihrem Einsatz zur Bildung, Betreuung, Erziehung, zum Schutz und zum Wohl von Kindern und Jugendlichen maßgeblich bei. Auch während der Pandemie kommen sie ihrem Schutz-, Betreuungs- und Versorgungsauftrag nach. Stationäre, teilstationäre und ambulante Betreuungsangebote der Kinder- und Jugendhilfe erfüllen kinderschutzrechtliche Aufgaben und können daher nicht vorübergehend geschlossen oder eingestellt werden. Die Mitarbeitenden ermöglichen mit ihrer pädagogischen Arbeit, eine sichere, verlässliche und angemessene Betreuung für die aufgrund ihres Alters und ihrer Entwicklung besonders schutzbedürftigen Kinder und Jugendlichen. Dennoch finden die Beschäftigten der Kinder- und Jugendhilfe nach wie vor keine Berücksichtigung in den coronaspezifischen NRW-Landesverordnungen.

Wenngleich sich die Forderungen und Hintergründe dieses Positionspapieres auf länderspezifische Verordnungen beziehen, finden ähnliche Debatten auch in anderen Bundesländern und auf Bundesebene statt.

Präventiver Gesundheitsschutz für Mitarbeitende zur Aufrechthaltung des Kinderschutzes

Das Positionspapier im Wortlaut

Impfangebot und Testmöglichkeiten: Präventiver Gesundheitsschutz für Mitarbeitende in der Kinder- und Jugendhilfe zur Aufrechthaltung des Kinderschutzes – Positionspapier zusammengeschlossener freier Träger der Erziehungshilfe

Mitarbeitende der Kinder- und Jugendhilfe tragen mit ihrem Einsatz zur Bildung, Betreuung, Erziehung, zum Schutz und zum Wohl von Kindern und Jugendlichen maßgeblich bei. Obgleich der pandemischen Lage kommen sie persistent ihrem Schutz-, Betreuungs- und Versorgungsauftrag nach. Stationäre, teilstationäre und ambulante Betreuungsangebote der Kinder- und Jugendhilfe (gemäß SGB VIII § 27 ff.) erfüllen kinderschutzrechtliche Aufgaben und können daher nicht vorübergehend geschlossen oder eingestellt werden, wie dies von der Landesregierung in Nordrhein-Westfalen für den Bereich der Schulen und Kindertagesstätten erlassen wurde.

Die Mitarbeitenden der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe suchen dabei Familien in prekären Lebenssituationen in deren Wohnungen auf. Dies geschieht mit dem Ziel, eine Verbesserung der durch die pandemische Lage zusätzlich angespannten familiären Situationen herbeizuführen und somit den Kinderschutz sicherzustellen. Analog zu den ambulanten Pflegediensten müssen Familien aufgrund eines rechtlichen Beratungs- und Hilfeanspruches weiterhin zuhause besucht und beraten werden.

Mitarbeitende der stationären Kinder- und Jugendhilfe betreuen und versorgen Kinder und Jugendliche in stationären Einrichtungen, weil ein Wohnen in der Herkunftsfamilie aufgrund von Überforderungssituationen der Elternteile und/oder aufgrund von Deprivation und/oder (sexualisierter) Gewalterfahrungen – temporär oder dauerhaft – nicht möglich ist. Beinahe ausnahmslos ist hier eine 24-stündige Betreuung am Tag notwendig, um den Kinderschutz sicherzustellen. Die „Feststellung“ von Hr. Dr. Stamp, im Schreiben vom 08.12.20 an den Landtagspräsidenten, das in dieser Zielgruppe keine erhöhte Vulnerabilität gegeben ist, klingt eher bestenfalls nach Verharmlosung, wenn man weiß das die Kinder/ Jugendlichen/ jungen Erwachsenen Gewalt, Missbrauch, Vernachlässigung, seelische Behinderung und das noch in größtenteils unzureichenden Lebensbedingungen in ihrem Leben erfahren haben. Ferner arbeiten die Mitarbeitenden insbesondere im stationären Kontext körpernah, da die tägliche Versorgung, Pflege und pädagogische Betreuung der zumeist seelisch traumatisierten Kinder und Jugendlichen nicht mit Abstandsregeln gewährleistet werden kann. Analog zu den Krankenhäusern und Altenpflegeheimen arbeiten die Mitarbeitenden in der stationären Kinder- und Jugendhilfe auch bei einem Infektionsgeschehen in der so genannten Schleusenquarantäne bzw. erweiterten Quarantäne unermüdlich weiter, um die Versorgung der Kinder und Jugendlichen sicher zu stellen.

Ferner werden im Rahmen der stationären Jugendhilfen gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder angeboten. Hier leben im Gruppensetting in der Regel fünf bis sieben Familiensysteme, die Gemeinschaftsräume wie Wohnzimmer, Spielräume, Küche etc. gemeinschaftlich nutzen. Aufgrund des Alters der Kinder (0-6 Jahre) ist eine Einhaltung des Mindestabstands für alle Beteiligten in keiner Weise umsetzbar. Des Weiteren ist die Arbeit am Klientel in diesen Settings als sehr intensiv zu beschrieben, da es sich bei den zu betreuenden Klientel um Familien handelt, bei denen eine Kindeswohlgefährdung behördlich und/oder gerichtlich festgestellt wurde, sodass eine kontinuierliche Begleitung unabdingbar erscheint. Die benannte Wohnform ist den Hilfen zur Erziehung nach SGB VIII zugeordnet und ist somit als pädagogische Arbeit deklariert. Selbstverständlich hat dieser Bereich jedoch aufgrund des Alters der Kinder auch einen großen pflegerischen Anteil, da die Mitarbeitenden die Elternteile in Wickelsituationen, medizinischer Versorgung, Hygieneverhalten etc. engmaschig anleiten oder es auch nach dem pädagogischen Prinzip des Lernens am Modell in Absprache mit den Kindeseltern für sie umsetzen. Der Großteil der Kinder dieser Gruppen besucht Kindertagespflegeeinrichtungen oder Kindertagesstätten, in denen es zu zahlreichen Kontakten ohne Mund-Nasen-Schutz und Mindestabstand kommt und somit nach täglicher Rückkehr der Kinder in die Mutter/Vater-Kind-Gruppe ein mehr als hohes Infektionsrisiko besteht. Der für die Wohnform entsprechende § 19 des Achten Sozialgesetzbuches benennt „Alleinerziehende“ als anspruchsberechtigt. Somit werden seitens der Auftrag gebenden Träger der öffentlichen Jugendhilfe in der Regel ein Elternteil in den Wohngruppen mit Kind untergebracht. Es gibt jedoch zahlreiche Familiensysteme, bei denen die Kindeseltern weiterhin eine Partnerschaft pflegen. Einen Ausschluss aus der Gruppe des nicht in der Wohngruppe lebenden Partners, erscheint vor dem Hintergrund von Bindungstheorien und Aspekten der Stärkung des Familiensystems durch Familienzeiten als sehr nachteilig für das Kind/die Familie. Dadurch erhöht sich die Anzahl der Kontakte zusätzlich.

Aus Sicht der Verfasser kann ein Infektionsgeschehen in Wohngruppen der stationären Kinder- und Jugendhilfe äußerst schwerwiegende Folgen bedingen. Sollte sich beispielsweise eine Kindesmutter in der Mutter/Vater-Kind Gruppe mit dem neuartigen Corona-Virus infizieren, hätte dies maßgebliche Auswirkungen. Eine Zimmerquarantäne kann in diesem Fall (Wohngruppensetting) in Anbetracht des Betreuungsbedarfs und der Mobilitätbestrebungen eines Kleinkindes in keiner Weise umgesetzt werden. Auch die Betriebserlaubnis erteilenden Behörden in NRW untersagen dies selbst bei infizierten jungen Menschen ausdrücklich!

Aufgrund eines erheblichen landesweiten Mangels an benötigten Pflegefamilien bieten die Träger der stationären Jugendhilfe auch Wohngruppen-Settings an, in denen in Absprache mit dem zuständigen Landesjugendamt Kinder im Alter von 4 Jahren (in Ausnahmefällen ab 3 Jahren) aufgenommen werden. Die Infektion eines Kindes in einem solchen Setting kann nicht mit einer Quarantäne in einem eigenen familiären Haushalt verglichen werden. Eine Separierung innerhalb der Wohngruppe ist praktisch nicht umsetzbar und ethisch nicht vertretbar. Auch die emotionalen Auswirkungen auf potenziell infizierte Kinder sind in keiner Weise vertretbar.

Im Rahmen der teilstationären Angebote erbringen die Mitarbeitenden der Kinder- und Jugendhilfe soziale Leitungen äquivalent zu Schulen (OGS) und Kindertagesstätten. Die zu betreuenden Kinder werden im Anschluss an die Betreuungszeiten in den jeweiligen elterlichen Haushalt entlassen. Wie auch in schulischen Einrichtungen und Kindertagesstätten findet eine unmittelbare Vermischung einer Vielzahl von Haushalten statt. Eine Andersbehandlung von Mitarbeitenden der teilstationären Kinder- und Jugendhilfe und Mitarbeitenden aus Schule und Kindertagesstätte ist argumentativ nicht begründbar und tolerabel.

Ebenfalls benötigen Bereitschaftspflegefamilien, die Kinder in krisenhaften Situationen 24 Stunden am Tag aufnehmen, zeitnah einen besseren Gesundheitsschutz. Hier sind ganze Familiensysteme betroffen, die die Versorgung und Betreuung von traumatisierten Kindern im privaten Haushalt übernehmen und sich insbesondere durch die häufige Aufnahme von Kindern einem gesundheitlichen Risiko aussetzten.

Die Mitarbeitenden ermöglichen mit ihrer pädagogischen Arbeit, eine sichere, verlässliche und angemessene Betreuung für die aufgrund ihres Alters und ihrer Entwicklung besonders schutzbedürftigen Kinder und Jugendlichen. Dennoch finden die Beschäftigten der Kinder- und Jugendhilfe nach wie vor keine Berücksichtigung in den coronaspezifischen Landesverordnungen. Dies trifft weder auf die Coronaschutzverordnung NRW (Land NRW) noch auf die Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) zu.

In der Phase der akuten Krisenbewältigung sind in Deutschland zunächst die Bedarfe des Gesundheitswesens und der Pflege priorisiert worden. Obwohl bereits mehrere deutsche (Sozial-)Verbände und Gewerkschaften darauf hingewiesen haben, dass auch Sozialunternehmen aus dem Bereich der Kinder- und Jugendhilfe dringend auf finanzielle und materielle Unterstützung angewiesen sind, blieben diese systemrelevanten Akteure unberücksichtigt. Darüber hinaus verweist die International Federation of Social Workers (IFSW) auf ihre ethischen Grundsätze, wonach Sozialarbeiter*innen nicht zu einer gesundheitsgefährdenden Arbeit gezwungen werden können. Gleichzeitig wird auf Vorsichtsmaßnahmen der WHO hingewiesen, wie der Eigenschutz vor dem Corona-Virus sichergestellt werden kann. Die IFSW fordert, dass aufsuchende Sozialarbeit ausreichend mit Schutzkleidung versorgt wird, inklusive geeigneter Masken und Handschuhen (ebd.).

Hinzu kommt, dass eine Kostenübernahme für die PoC-Antigen-Schnelltests zur Durchführung präventiver Testungen bei asymptomatischen Personen, von der Landesregierung NRW für die teil- und stationären Einrichtungen der Kinder und Jugendhilfe nicht vorgesehen ist. Dies trifft ebenso auf die ambulanten Hilfen zur Erziehung zu. Familienminister Dr. Joachim Stamp verweist diesbezüglich in seinem Bericht gegenüber dem zuständigen Ausschuss für Familie, Kinder und Jugend darauf, dass es sich bei den zu betreuenden Kindern und Jugendlichen in (teil-)stationären Einrichtungen, nicht um eine Personengruppe handelt, welche dem Personenkreis mit einer erhöhten Vulnerabilität zuzuordnen ist. Diesem Begründungsstrang kann aus unserer Sicht nur bedingt gefolgt werden. Im Rahmen des inklusiven Ansatzes betreut die originäre Kinder- und Jugendhilfe bereits seit vielen Jahren junge Menschen mit einer Behinderung, bei denen sie Zuständigkeit beim Landschaftsverband liegt bzw. bei denen die Voraussetzungen für eine Betreuung nach dem §35a des achten Sozialgesetzbuches vorliegen, auch wenn es sich bei der Wohnform nicht um eine ausgewiesene Wohngruppe nach dem §35a SGB VIII respektive nach dem neunten Sozialgesetzbuch handelt. Nicht zuletzt mit der Perspektive auf die SGB VIII-Reform (Große Lösung – Inklusion) muss dies Berücksichtigung bei der Bewertung finden.

Neben den zu betreuenden Kindern und Jugendlichen muss auch die Situation der Mitarbeitenden in den Blick genommen werden. Tägliche unvermeidbare Kontaktbegegnungen lösen neben der Infektionsgefahr auch große Ängste und Sorgen bei den Mitarbeitenden aus, sich selbst und/oder ihre eigenen Familien zu infizieren. Teilweise gehören die Mitarbeitenden und/oder ihre Familienangehörigen selbst einer Risikogruppe an. Die Möglichkeit der präventiven Testung – durch Refinanzierung durch das Land NRW - trägt zu einer erheblichen Steigerung des Sicherheitsgefühls der Mitarbeitenden in der täglichen Arbeit bei. So kann sichergestellt werden, dass ausreichend Personal zur Betreuung der Kinder und zur Aufrechterhaltung des Kinderschutzes zur Verfügung steht.

Die Mitarbeitenden in der Kinder- und Jugendhilfe benötigen dringend einen besseren betrieblichen Gesundheitsschutz.

Neben einem besseren präventiven Gesundheitsschutz sind ebenso zeitnahe langzeitschützende Maßnahmen dringend erforderlich. Daher müssen die Mitarbeitenden der Kinder- und Jugendhilfe beim Impfangebot Berücksichtigung finden und äquivalent mit den pädagogischen Fachkräften in Schulen und Kindertagesstätten der Impfkategorie 2 zugeordnet werden.

Wir fordern daher:

  1. Eine Rechtsgrundlage zur präventiven Testung von asymptomatischen Bewohnerinnen und Bewohnern sowie von Mitarbeitenden der ambulanten, teilstationären und stationären Jugendhilfe mithilfe von Schnelltests.
  2. Die Zuordnung von Mitarbeitenden der ambulanten, teilstationären und stationären Jugendhilfe zur Kategorie 2 im Rahmen der Priorisierung der Corona-Schutzimpfung.

Nordrhein-Westfalen, den 26.01.2021

  • Claudia Schirmer, Ev. Jugendhilfe, Menden
  • Petra Scheipers, Univita, Hemer
  • Reinhard Meng, Ev. Jugendhilfe, Iserlohn & Hagen
  • Sebastian Kau, BSH gem. GmbH - Jugendhilfe Selbecke, Hagen
  • David Schröder, SKF Agnesheim Funckenhausen, Hagen
  • Manuela Reimann – Merse, Jugendhilfe Haus Hohenlimburg, Hagen
  • Thorsten Entrop, Ev. Jugendhilfe Friedenshort, Freudenberg
  • Reinhard Geuecke, GFO Josefshaus, Olpe
  • Diana Velling, Gemeinschaftsdienst Kinder, Jugend & Familie e.V.
  • Dirk Drögekamp, Integra e.V., Wetter/Ruhr
  • Klaus Kaiser, Frame GmbH, Hagen
  • Heiko Schmidt, Heimstatt Engelbert, Essen
  • Klaus Kruse, Salvator Kolleg, Hövelhof
  • André Dobrick, SKJ e. V., Wuppertal
  • Samuel Meulenberg, Kompass Pädagogische Orientierungshilfe, Hagen
  • Claudia Englisch-Grothe, Erzbischöfliches Kinderheim, Paderborn
  • Adolf Salmen, Jugendwerk Rietberg, Rietberg
  • Elmar Schäfer, Jugenddorf Petrus Damian, Warburg

Redaktion: Kerstin Boller

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