Vormundschaft – Beistand

Sachsen im Jahr 2018: 17.028 Sorgeerklärungen bei den Jugendämtern registriert

Im Jahr 2018 wurden bei den sächsischen Jugendämtern 16.904 sogenannte Sorgeerklärungen von Eltern abgegeben bzw. 124 durch Gerichte ersetzt. Des Weiteren übten die sächsischen Jugendämter am Jahresende 2018 insgesamt 3.164 Amtsvormundschaften für Minderjährige aus.

14.08.2019

Sorgeerklärungen

Bei den sächsischen Jugendämtern wurden 16.904 sogenannte Sorgeerklärungen von Eltern abgegeben bzw. 124 durch Gerichte ersetzt. Nach § 1626a BGB steht Eltern, die bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet waren, die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), wenn sie einander heiraten oder ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

Amtsvormundschaften

Des Weiteren übten die sächsischen Jugendämter am Jahresende 2018 insgesamt 3.164 Amtsvormundschaften für Minderjährige aus. Wenn ein Minderjähriger nicht unter elterlicher Sorge steht, aber auch, wenn die Eltern nicht berechtigt sind, weder in den die Person noch das Vermögen betreffenden Angelegenheiten des Minderjährigen als Vertreter zu fungieren, kommt es zur Berufung eines Vormundes. Dabei gab es 2.853 bestellte Amtsvormundschaften, insbesondere bei Entzug der elterlichen Sorge, und 311 gesetzliche Amtsvormundschaften bei der Geburt eines Kindes durch eine unverheiratete minderjährige Mutter oder bei Freigabe eines Kindes zur Adoption.

Amtspflegschaften und Beistand

Die Zahl der bestellten Amtspflegschaften für Kinder und Jugendliche betrug 1.288. Insbesondere bei Gefährdung des Kindeswohls sowie nach Scheidung oder bei getrennt lebenden Eltern wird die Personensorge ganz oder teilweise oder auch die Vermögenssorge auf das Jugendamt übertragen.
15.759 Kinder und Jugendliche erhielten zum Jahresende 2018 von den Jugendämtern Beistand - auf Antrag eines Elternteils zur Feststellung der Vaterschaft und bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.

Quelle: Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen vom 13.08.2019

Redaktion: Kerstin Boller

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