Recht

Großeltern müssen bei der Auswahl eines Vormunds in Betracht gezogen werden

Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG schließt auch familiäre Bindungen zwischen nahen Verwandten ein, insbesondere zwischen Großeltern und ihrem Enkelkind. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts festgestellt.

28.07.2014

Soweit tatsächlich eine engere familiäre Bindung besteht, haben Großeltern ein Recht darauf, bei der Auswahl eines Vormunds für ihr Enkelkind in Betracht gezogen werden. Ihnen kommt der Vorrang gegenüber nicht verwandten Personen zu, sofern nicht im Einzelfall konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes anderweitig besser gedient ist. Die vom Bundesverfassungsgericht zu entscheidende Verfassungsbeschwerde einer Großmutter blieb im Ergebnis ohne Erfolg, denn das Familiengericht hatte die verfassungsrechtlichen Anforderungen bei seiner Auswahlentscheidung hinreichend beachtet.

<link http: www.bundesverfassungsgericht.de pressemitteilungen bvg14-067.html external-link-new-window external link in new>Weitere Informationen zum Beschluss BvR 292613

Quelle: Bundesverfassungsgericht vom 24.07.2014

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