Adoption
DIJuF begrüßt Neuregelungen zur Stiefkindadoption in nicht-ehelichen Familien
Nachdem das Bundesverfassungsgericht im März diesen Jahres entschieden hatte, dass der vollständige Ausschluss der Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot verstößt, hat das Bundesjustizministerium nun einen Entwurf zur Umsetzung der Entscheidung vorgelegt. In seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2019 begrüßt das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF) den Vorschlag und unterstützt eine Regelung, die zugleich eine gemeinsamen Adoption „fremder Kinder“ durch Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ermöglicht.
18.07.2019
Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) hat in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses einer Stiefkindadoption durch Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vom 26. März 2019 (1 BvR673/17) einen Entwurf zur Umsetzung der Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverfassungsgericht hatte den Ausschluss als mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar erklärt. Der Entwurf des BMJV schlägt neben der Ermöglichung der Stiefkindadoption in einer erweiterten Lösung auch die Ermöglichung einer gemeinschaftlichen Adoption durch zwei Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vor. Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuuF) begrüßt den vorgelegten Entwurf in seiner Stellungnahme. Die Stellungnahme des DIJuF zur Stiefkindadoption in nicht-ehelichen Familien (PDF 257 KB) vom 8. Juli 2019 steht online zur Verfügung.
Das Institut hatte im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vertreten, dass der Ausschluss der Adoption von Stiefkindern in allen nichtehelichen Familien gegen den Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Insofern begrüßt das Institut den Vorstoß des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) ausdrücklich. Sowohl Lösung A als auch Lösung B werden der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Anpassung der Adoptionsmöglichkeit von Stiefkindern gerecht. Das Institut bevorzugt grundsätzlich die vorgeschlagene Lösung B, nach der nicht nur die vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich geforderte Ungleichbehandlung durch die Vorenthaltung der Möglichkeit einer Stiefkindadoption, sondern gleichzeitig auch die ebenfalls eine Ungleichbehandlung darstellende Vorenthaltung einer gemeinsamen Adoption „fremder Kinder“ durch Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geregelt werden soll.
Hintergrund
Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 26. März 2019 (1 BvR 673/17) entschieden, dass der vollständige Ausschluss der Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot gem. Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Der Erste Senat sah es als mit dem Grundgesetz nicht vereinbar an, dass der Stiefelternteil in nichtehelichen Stiefkindfamilien die Kinder des anderen Elternteils nicht adoptieren kann, ohne dass die Verwandtschaft der Kinder zu diesem erlischt, wohingegen in einer ehelichen Familie ein solches Kind gemeinschaftliches Kind beider Eltern werden kann. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis zum 21. März 2020 für die für verfassungswidrig erklärten § 1754 Abs. 1 und 2 BGB, § 1755 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB eine Neuregelung zu treffen.
Zur Begründung hatte der Senat ausgeführt, dass gegen die Stiefkindadoption vorgebrachte allgemeine Bedenken die Benachteiligung von Kindern in nichtehelichen Familien nicht rechtfertigen und sich der Schutz des Stiefkindes vor einer nachteiligen Adoption auf andere Weise als den vollständigen Adoptionsausschluss hinreichend wirksam sichern lässt.
Weitere ausführliche Informationen zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts finden sich dort. Die Stellungnahme des DIJuF in der Verfassungsrechtssache (PDF, 218 KB) vom 27. Februar 2018 steht ebenfalls online zur Vefügung.
Quelle: Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V.
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