Familienforschung

Gemeinsame elterliche Sorge in der Schweiz: Ein Blick auf die Gesetzesänderung

Seit dem 1. Juli 2014 gilt in der Schweiz die gemeinsame "elterliche Sorge" - entspricht dem deutschen Sorgerecht - als Regelfall für alle Eltern. Im Hinblick auf diese Gesetzesänderung hat Margret Bürgisser die Bedingungen und Grenzen der Gesetzesrevision untersucht und mit Eltern und Fachleuten diskutiert, welche Vor- und Nachteile davon zu erwarten sind.

07.10.2014

Bürgisser, Margret
Gemeinsam Eltern bleiben - trotz Trennung oder Scheidung
www.hep-verlag.ch
ISBN 978-3-0355-0077-6

Die Autorin

Dr. Margret Bürgisser ist Soziologin und am Instituts für Sozialforschung, Analyse und Beratung (ISAB) in Luzern in der Schweiz tätig. Seit rund 25 Jahren forscht sie über die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, egalitäre Rollenteilung in der Familie, den Wandel der Vaterrolle und Karrierechancen von Frauen.

Kontakt

mb.isab@bluewin.ch
www.isab.ch

Ihre Erkenntnisse hat Margret Bürgisser in einem Sachbuch dokumentiert, das sich vor allem an betroffene Eltern sowie an Fachleute, die mit Eltern in Trennung oder Scheidung arbeiten, richtet (Bürgisser 2014). Das Buch „Gemeinsam Eltern bleiben – trotz Trennung oder Scheidung“ handelt vom Prinzip der gemeinsamen elterlichen Sorge und deren Umsetzung im Alltag. Zahlreiche Experten und Expertinnen aus Recht, Politik, Mediation, Forschung und Beratung legen dar, welche Chancen und Schwierigkeiten mit der gemeinsamen elterlichen Sorge verknüpft sind. Ergänzend berichten zehn Elternpaare, wie sie es geschafft haben, ihre Paarbeziehung zu entflechten und trotzdem kooperative, fürsorgliche Eltern zu bleiben.

Vorgeschichte der Gesetzesrevision

Bisher war es in der Schweiz so, dass bei der Scheidung vielen Müttern die alleinige elterliche Sorge zugesprochen wurde, während sich der Vater mit einem Besuchsrecht begnügen musste. Die gemeinsame elterliche Sorge war nach der Scheidung nur möglich, wenn die Eltern einen einvernehmlichen Antrag stellten. Manche Frauen verweigerten ihre Zustimmung dazu. Gleichzeitig erwarteten sie vom Ex-Partner, dass er sich als „Ernährer“ weiterhin um den Unterhalt der Familie kümmerte. Väter kritisierten diese Rechtsprechung, weil sie sich nach der Scheidung aus der Familie ausgeschlossen und den Kindern zunehmend fremd fühlten. Die Männer- und Väterorganisationen forderten deshalb eine Revision des Sorgerechts. Diesem Wunsch ist nun Genüge getan worden. Die Frauen andererseits kritisieren die geltende Regelung des Unterhaltsrechts. Sie hat zur Folge, dass viele alleinerziehende Mütter und ihre Kinder armutsgefährdet sind und – wenn das Geld nicht reicht – zur Sozialhilfe müssen. Die in Gang befindliche Revision des Unterhaltsrechts soll in dieser Hinsicht Verbesserungen bringen und den langjährigen Forderungen der Mütter-, Frauen- und Gleichstellungsorganisationen zum Durchbruch verhelfen.

Konsequenzen des neuen Sorgerechts

Mit der am 1.7.2014 in Kraft getretenen Gesetzesrevision ist die gemeinsame elterliche Sorge zum Regelfall geworden. Auch nach einer Scheidung steht die elterliche Sorge beiden Elternteilen zu. Die sogenannten wichtigen Fragen (Wechsel der Schule oder der Konfession, größere medizinische Behandlungen etc.) werden von den Eltern künftig gemeinsam entschieden. Der Elternteil, der die Obhut hat, d.h. bei dem die Kinder leben, darf jedoch eigenständig über Fragen der Alltagsbetreuung (Ernährung, Bekleidung, Freizeitgestaltung etc.) entscheiden. Falls der Partner nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist, darf die obhutsberechtigte Person auch wichtige Angelegenheiten selbst entscheiden. Eltern behalten somit die gemeinsame Verantwortung für ihre Kinder auch im Scheidungsfall. Das Gericht muss sich bei einer Scheidung aber vergewissern, dass das Kindeswohl gewahrt bleibt. Auch bei einer Scheidung auf gemeinsames Begehren müssen die Ehegatten dem Gericht eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit gemeinsamen Anträgen hinsichtlich der Kinder einreichen.

Unverheiratete Eltern können die gemeinsame elterliche Sorge beim Zivilstandsamt oder der Kindesschutzbehörde beantragen.1 Voraussetzung ist, dass sie eine gemeinsame Vereinbarung erarbeiten, in der sie bestätigen, gemeinsam die Verantwortung für ihr Kind übernehmen zu wollen. Gleichzeitig haben sie zu erklären, dass sie sich in Bezug auf die Betreuung, den persönlichen Verkehr und den Unterhalt verständigt haben. Bis zu diesem Zeitpunkt steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu. Ist ein Elternteil mit der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht einverstanden, kann der andere sich an die Kindesschutzbehörde wenden. Diese wird die gemeinsame elterliche Sorge verfügen, sofern das Kindeswohl nicht dagegen spricht.

Besondere Regelungen

Teil der elterlichen Sorge ist auch das Recht zur Wahl des Aufenthaltsortes. Gemäß dem ursprünglichen Gesetzesentwurf hätte ein Elternteil die Zustimmung des anderen Elternteils einholen müssen, sofern sein Umzug erhebliche Auswirkungen auf die Wahrnehmung der elterlichen Sorge gehabt hätte. Dies wurde im Schweizer Parlament jedoch als Eingriff in die Niederlassungsfreiheit kritisiert. Nun braucht es die Zustimmung des anderen Elternteils nur noch dann, wenn der Aufenthaltsort des Kindes betroffen ist. Ansonsten, genügt es, den Partner über den Umzug zu informieren.

Eine umstrittene Reglung ist auch die Rückwirkungsklausel. Die elterliche Sorge kann von geschiedenen Eltern neu rückwirkend beantragt werden. Die Frist ist auf fünf Jahre nach der Scheidung festgelegt und die betreffenden Eltern müssen den Antrag spätestens ein Jahr nach Inkraftsetzung des neuen Gesetzes stellen.2 Die Regelung wird vor allem von Müttern und Gerichten kritisch beurteilt, da sie das Risiko beinhaltet, dass alte Konflikte wieder aufgewärmt werden. Bei unverheirateten Eltern besteht keine solche Frist. Sie können die elterliche Sorge unbeschränkt rückwirkend beantragen.3

Voraussetzungen für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge

Die gemeinsame elterliche Sorge verfolgt das Ziel, Kindern den Kontakt zu beiden Eltern unabhängig vom Zivilstand zu ermöglichen. Damit sie im Alltag funktionieren kann, brauchen Eltern eine gute Kooperationsfähigkeit und die Bereitschaft, das Wohl der Kinder ins Zentrum ihrer Planung zu stellen (Büchler/Simoni 2009; Müller 2011). Wichtig ist auch, dass Paare es schaffen, die in der Ehe erlebten Verletzungen und Enttäuschungen und die damit verbundenen Konflikte zu verarbeiten. Sogenannte Kampfscheidungen4 sind dafür kein geeignetes Mittel. Sie schüren den Paarkonflikt noch mehr, ziehen ihn in die Länge und verunmöglichen seine Beilegung. Solche Scheidungsverfahren verbauen den Weg zu einem einvernehmlichen Miteinander und verlängern das Leiden der von der Trennung oder Scheidung betroffenen Kinder (Staub/Felder 2004). Diese lieben in der Regel Mutter und Vater und möchten keinen von beiden verlieren. Deshalb geraten Kinder oft in massive Loyalitätskonflikte und können durch die Trennungserfahrungen physisch und psychisch beeinträchtigt werden.

Kinder informieren

Die Rücksichtnahme auf die kindlichen Bedürfnisse ist ein zentrales Element der gemeinsamen elterlichen Sorge. Vielen Eltern fällt es erst einmal schwer, die Kinder über ihre Trennungsabsicht aufzuklären. Sie möchten sie nicht unnötig belasten und ihnen Kummer ersparen. Kinder spüren aber sehr wohl, wenn die Beziehung der Eltern in einer Krise steckt und sich eine Veränderung anbahnt. Sie fürchten, einen der Elternteile und eventuell auch ihr Umfeld zu verlieren, was sie ängstigt und ihnen Kummer bereitet. Eltern sollten ihren Kindern deshalb früh, offen und altersgerecht erklären, dass sie sich trennen wollen, aber weiterhin für sie sorgen werden. Und sie sollten die Vorschläge der Kinder bei der Entwicklung ihrer Zukunftsszenarien berücksichtigen, denn Kinder sind oft erstaunlich kreativ. Falls Eltern das schwer fällt, richten sie sich an geeignete Beratungsstellen oder Fachleute.5

Neuorganisation der Alltagsbetreuung

Gemeinsame elterliche Sorge ist nicht identisch mit gemeinsamer Alltagsbetreuung. In der Schweiz leben Kinder nach Trennung oder Scheidung mehrheitlich bei der Mutter. Diese konzentriert sich weiterhin auf Haushalt, Kindererziehung und ergänzende Erwerbsarbeit; der Vater bleibt der Haupternährer. Er hat in der Regel ein Besuchsrecht, z.B. 14-tägig am Wochenende und während 2 bis 3 Ferienwochen. Da er nach der Scheidung Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern (und oft auch der Frau) hat, ist sein Gelderwerb von noch größerer Bedeutung als früher. Viele Schweizer Gerichte reagieren deshalb zurückhaltend, wenn Väter in Scheidung ihr Arbeitspensum reduzieren wollen, um die Kinder mitzubetreuen. Unverheiratete Eltern erleben dasselbe bei den Kindesschutzbehörden.

Vorteile der egalitären Rollenteilung

Es kann für alle Beteiligten eine Chance sein, wenn Vater und Mutter die Betreuungspflichten nach der Trennung oder Scheidung teilen. Eine vorausgehende egalitäre Rollenteilung, bei der sich die Eltern Gelderwerb, Hausarbeit und Kinderbetreuung partnerschaftlich teilen, ist dabei von Vorteil (Bürgisser 2006). Sie ist eine gute Basis dafür, dass die Eltern-Kind-Beziehung auch nach Trennung oder Scheidung im gewohnten Maße weitergeführt werden kann. Eltern, die schon während der Ehe ihre Aufgaben partnerschaftlich geteilt und zur Existenzsicherung der Familie beigetragen haben, können ihre Arbeitsteilung – trotz getrennter Wohnsitze – beibehalten. Die Kinder erhalten so die Chance, ihren Alltag weiterhin mit beiden Eltern zu teilen. Väter erleben es als bereichernd, einen kontinuierlichen Kontakt zu den Kindern zu haben (Bürgisser/Baumgarten 2006). Und die Mütter erhalten mehr Eigenzeit und die Möglichkeit, sich vermehrt im Erwerbsleben zu engagieren. Unter Schweizer Vätern ist ganz allgemein ein Trend zu verzeichnen, sich vermehrt in der Kinderbetreuung zu engagieren. Auch für sie stellt sich immer mehr die Frage der guten Vereinbarkeit von Beruf und Familie (Bürgisser 2011a; 2011b; Bundesamt für Statistik 2013).

Wohnmodelle nach Trennung oder Scheidung

In der Schweiz wohnen Kinder nach der Trennung oder Scheidung ihrer Eltern mehrheitlich bei der Mutter (sog. „Residenzmodell“). Hier ist ihr Lebensmittelpunkt, von dem aus sie den Vater „besuchen“. Eltern, welche die Kinder nach der Trennung gemeinsam betreuen wollen, wählen ein „Wechselmodell“ oder „Doppelresidenzmodell“ (Sünderhauf-Kravets 2013; Schier/Proske 2010). Dabei pendeln die Kinder in regelmäßigen Intervallen zwischen den beiden Wohnsitzen ihrer Eltern hin und her, wo sie von ihnen abwechselnd betreut werden. In gewissen Phasen oder Konstellationen kann auch das „Nestmodell“ eine geeignete Lösung sein. Dabei leben die Kinder an einem fixen Domizil, während die auswärts wohnenden Eltern alternierend zu ihnen pendeln und sich in der Betreuung abwechseln. Der im 2014 gegründete „International Council of Shared Parenting“ setzt sich länderübergreifend dafür ein, die gemeinsame Betreuung der Kinder nach Trennung und Scheidung zu fördern. An seinem ersten Kongress im Juni 2014 in Bonn diskutierten Teilnehmende aus 21 Ländern über Voraussetzungen und Chancen des „Shared Parenting“ für Eltern und Kinder (vgl. www.two-homes.org).

Unterstützungsangebote

Die Schweizer Familienpolitik ist auf Bundesebene wenig entwickelt. Die familienpolitischen Kompetenzen liegen mehrheitlich auf Kantons- und Gemeindeebene, was eine gewisse Unübersichtlichkeit zur Folge hat. Zwar gibt es in der Schweiz zahlreiche Unterstützungsangebote für Paare in Krisen und getrennt lebende bzw. geschiedene Eltern. Anbieter sind Frauen-, Männer-, Eltern- und Familienorganisationen, Mediations- und Erziehungsberatungsstellen, kinder- und jugendpsy-chiatrische und schulpsychologische Dienste sowie weitere Organisationen. Ein Überblick über die vielen Angebote oder gar ein entsprechendes Verzeichnis existiert aber nicht. Eltern mit einem Bedürfnis nach Beratung oder Unterstützung müssen sich deshalb an die kommunalen, regionalen und kantonalen Beratungs- und Dienststellen im Umfeld ihres Wohnorts wenden oder geeignete Fachleute suchen.

Mediation als ein Mittel der Konfliktbeilegung

Über 90% der Paare sind in der Lage, ihre Trennung oder Scheidung einvernehmlich zu vollziehen, nötigenfalls mit Unterstützung geeigneter Fachleute. Moderne Verfahren im Umfeld von Trennung und Scheidung legen viel Wert auf eine gütliche Beilegung des Beziehungskonflikts. Dazu eignet sich Mediation besonders gut. Sie ist ein Verfahren der Konfliktbearbeitung, bei dem ein unparteilicher Dritter die Beteiligten darin unterstützt, ihren Streit einvernehmlich zu lösen (www.infomediation. ch). Familienmediation erfreut sich steigender Beliebtheit, weil sie Eltern hilft, ihre eigenen Lösungen zu finden. Sie befähigt sie, die Verantwortung für ihr Elternsein trotz der Auflösung der Paarbeziehung weiter wahrzunehmen. In vertraulichen Verhandlungen entscheiden die Parteien, was sie klären und wie sie in Zukunft miteinander umgehen wollen. Der Mediator bzw. die Mediatorin ist darum bemüht, dass Lösungen erarbeitet werden, die von beiden Seiten akzeptiert werden können.

Gerichte und Behörden

Die mit Scheidungen und Trennungen befassten Institutionen in der Schweiz haben sich in den letzten Jahren gewandelt. Im Jahr 2013 haben die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden ihre Arbeit aufgenommen. Die interdisziplinär tätigen professionellen Gremien haben die bisherigen Vormundschaftsbehörden abgelöst.

Scheidungen werden jedoch nach wie vor von einem Gericht behandelt. Dieses muss die von den Eltern vorgelegte Konvention überprüfen und sich vergewissern, dass sie mit dem Kindeswohl kompatibel ist. Obhut, Kontaktrecht und Unterhalt sind zu regeln. Neuerdings müssen die Eltern, wenn sie die Kinder gemeinsam betreuen, auch die Betreuungsanteile festlegen.

Sofern Eltern nicht in der Lage sind, ihren Konflikt aus eigener Kraft beizulegen, können die Gerichte eine Mediation anordnen. Und falls Eltern die Interessen ihres Kindes nicht ausreichend wahrnehmen oder es gar in Loyalitätskonflikte verstricken, können sie ihm einen Kindesvertreter zur Seite stellen. Dieser wird dessen Wünsche und Bedürfnisse dann im Scheidungsprozess angemessen zum Ausdruck bringen. Gemäß geltendem Recht müssen die Gerichte ein Kind auch zu einer Kindesanhörung einladen, sofern es zu einem Urteil oder zumindest einer Meinung fähig ist. Diese verfolgt das Ziel, vom Kind direkt zu erfahren, wie es die Scheidung seiner Eltern erlebt, wie es sich die Zukunft vorstellt und welche Vorschläge es für die Neuorganisation des familiären Alltags hat.

Hochstrittige Paare

Leider gibt es auch hochstrittige Paare, die trotz Trennung oder Scheidung nicht aufhören, sich das Leben mit Streitigkeiten und langwierigen Gerichtsverfahren schwer zu machen (Banholzer 2010). Sie beschäftigen ihre Anwälte und Anwältinnen oft über Jahre und verstricken auch die Kinder in ihre Konflikte. In solchen Fällen stößt die gemeinsame elterliche Sorge an ihre Grenzen. Die Gerichte benötigen überdurchschnittlich viel Zeit, um solche Fälle zu behandeln; oft erscheint eine Konfliktbeilegung fast chancenlos. Können streitende Eltern auch mit Beratung, Mediation oder anderen geeigneten Verfahren nicht zur Vernunft gebracht werden, müssen Gerichte und Behörden weitergehende Maßnahmen prüfen, um das Kindeswohl zu wahren. Im schlimmsten Fall droht der Entzug der elterlichen Sorge und die Fremdplatzierung der Kinder.

Entzug des Sorgerechts

Die elterliche Sorge darf einem Elternteil oder Elternpaar nur entzogen werden, wenn dies zum Schutze des Kindes nötig ist. Das Gesetz sieht dies im Falle von Unerfahrenheit, Gebrechen, Gewalttätigkeit oder Ortsabwesenheit vor. Die Hürden für den Entzug der elterlichen Sorge sind jedoch hoch. Bevor ein solcher Entzug angeordnet wird, versucht der Gesetzgeber, Eltern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe zu unterstützen und zu fördern. Es stehen dafür vier Maßnahmen zur Verfügung, die unterschiedlich stark ins Familiensystem eingreifen. Als mildeste kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Eltern oder das Kind ermahnen oder ihnen Weisungen erteilen. Als nächst stärkere Maßnahme stellt sie dem Kind eine Beiständin oder einen Beistand zur Seite. Kann die Kindeswohlgefährdung mit diesen Maßnahmen nicht abgewendet werden, so ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen Obhutsentzug an. Und erst wenn all diese Maßnahmen nichts nützen, entzieht sie – als stärkste Intervention – den Eltern das Sorgerecht. Die Kinder erhalten dann eine Vormündin oder einen Vormund.

1 Die erwähnte Erklärung kann gegenüber dem Zivilstandsamt abgegeben werden, sofern sie gleichzeitig mit der Anerkennung des Kindes erfolgt. In den andern Fällen ist sie an die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zu richten.

2 d.h. bis 30. Juni 2015

3 weil zu dieser Frage noch kein Gerichtsentscheid vorliegt

4 Sog. Kampfscheidungen sind in der Schweiz aufgrund einer Klage durchgeführte Scheidungen.

5 Eine Liste geeigneter Fachstellen findet sich im Anhang des Buches.

Von Margret Bürgisser

Der Text wurde mit freundlicher Genehmigung der Redaktion dem Informationsdienst "beziehungsweise" des Österreichischen Instituts für Familienforschung (ÖIF) an der Universität Wien entnommen.
Der Informationsdienst kann abonniert oder kostenlos heruntergeladen werden.
http://www.oif.ac.at/service/zeitschrift_beziehungsweise/
Website des ÖIF: www.oif.ac.at

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