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Am 07.06.2016 dringt ein interner Arbeitsentwurf des Bundesfamilienministeriums zur Novellierung des SGB VIII an die Öffentlichkeit. In einer Stellungnahme zu den vorliegenden Reformvorhaben warnt der Deutsche Caritasverband vor erheblichen Einschränkungen bei Leistungsansprüchen und Zugang zu Leistungen sowie vor einer problematischen Ausweitung der Befugnisse der Jugendämter.
Der Deutsche Caritasverband bekräftigt die in der Fachöffentlichkeit breit diskutierten Reformansprüche zur Stärkung infrastruktureller Angebote und präventiver Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe, Reformen im Pflegekinderwesen, gesetzliche Verankerung von Ombudsstellen und Verbesserung der Aufsicht über stationäre Einrichtungen. Angesichts der nun öffentlich gewordenen grundlegenden Reformpläne äußert der Verband jedoch Anlass zur Besorgnis.
Wesentliche Kritikpunkte sind:
Die einheitliche Zusammenführung von Erziehungshilfe und Eingliederungshilfe für alle Minderjährigen wird in einem neuen Tatbestand “Entwicklungs- und Teilhabebedarf“ festgeschrieben, der allerdings gesetzlich mangelhaft definiert bleibt. Der Begriff der “Entwicklung” wird weitgehend durch den der “Erziehung” ersetzt.
Die Problematik der nicht hinreichend bestimmten gesetzlichen Definition des „Entwicklungs- und Teilhabebedarfs“ wird durch die vollkommen offen gestalteten Rechtsfolgen (Leistungsansprüche) verschärft. Dies führt zu einer sehr weitreichenden Einschränkung der Rechtsansprüche Betroffener. Vor allem der Anspruch auf Einzelfallhilfe geht damit faktisch verloren, da es im Ermessensspielraum der Jugendämter liegt statt dessen auf Regelsysteme oder infrastrukturelle Angebote zu verweisen.
Auch auf der verfahrensrechtlichen Seite soll der Rechtsanspruch auf Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Eingliederungshilfe durch eine Ermessensentscheidung der Verwaltung ersetzt werden. Das kooperative Hilfeplanverfahren, das ein gemeinsames Ringen um die richtige Leistung vorsieht, soll durch ein stärker als bislang asymmetrisches Verfahren ersetzt werden.
Nach derzeitigem Recht werden die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe durch die Leistungsvereinbarungen, die freie und öffentliche Träger aushandeln, definiert. Das würde ersetzt durch eine einseitige Leistungsbeschreibung des öffentlichen Trägers, die dann auf der Basis der Beschaffung, gegebenenfalls auf dem Wege der Vergabe öffentlicher Aufträge, erfolgen.
Der Entwurf sieht vor, dass Eltern keinen originären Anspruch auf Hilfe mehr erhalten sollen. Probleme, die aus Defiziten in der Erziehungskompetenz der Eltern resultieren, muss jedoch primär durch Unterstützung der Eltern und Stärkung ihrer Erziehungskompetenz begegnet werden. Ein primärer Ansatz beim Kind kann die Hilfe von der Ursache auf das Symptom verlagern.
Stellungnahme 08.08.2016 (PDF, 161 KB)
Internetseite des Deutschen Caritasverband
Quelle: Deutscher Caritasverband e.V. vom 08.08.2016