Hilfen zur Erziehung

Deutscher Caritasverband äußert Besorgnis über einseitige Stärkung der Jugendämter

Am 07.06.2016 dringt ein interner Arbeitsentwurf des Bundesfamilienministeriums zur Novellierung des SGB VIII an die Öffentlichkeit. In einer Stellungnahme zu den vorliegenden Reformvorhaben warnt der Deutsche Caritasverband vor erheblichen Einschränkungen bei Leistungsansprüchen und Zugang zu Leistungen sowie vor einer problematischen Ausweitung der Befugnisse der Jugendämter.

08.08.2016

Der Deutsche Caritasverband bekräftigt die in der Fachöffentlichkeit breit diskutierten Reformansprüche zur Stärkung infrastruktureller Angebote und präventiver Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe, Reformen im Pflegekinderwesen, gesetzliche Verankerung von Ombudsstellen und Verbesserung der Aufsicht über stationäre Einrichtungen. Angesichts der nun öffentlich gewordenen grundlegenden Reformpläne äußert der Verband jedoch Anlass zur Besorgnis.

Wesentliche Kritikpunkte sind:

  • die unbestimmte Erweiterung des Ermessensspielraums der Jugendämter
  • die Einschränkung des Rechtsanspruchs Betroffener auf individuelle und bedarfsgerechte Hilfeleistungen
  • die Erosion des kooperativen Hilfeplanverfahrens sowie des sozialleistungsrechtlichen Dreiecksverhältnis
  • die Schwächung der Ansprüche von Eltern durch Einschränkung der Hilfen zur Erziehung

"Inklusiver Tatbestand"

Die einheitliche Zusammenführung von Erziehungshilfe und Eingliederungshilfe für alle Minderjährigen wird in einem neuen Tatbestand “Entwicklungs- und Teilhabebedarf“ festgeschrieben, der allerdings gesetzlich mangelhaft definiert bleibt. Der Begriff der “Entwicklung” wird weitgehend durch den der “Erziehung” ersetzt.

Leistungsansprüche

Die Problematik der nicht hinreichend bestimmten gesetzlichen Definition des „Entwicklungs- und Teilhabebedarfs“ wird durch die vollkommen offen gestalteten Rechtsfolgen (Leistungsansprüche) verschärft. Dies führt zu einer sehr weitreichenden Einschränkung der Rechtsansprüche Betroffener. Vor allem der Anspruch auf Einzelfallhilfe geht damit faktisch verloren, da es im Ermessensspielraum der Jugendämter liegt statt dessen auf Regelsysteme oder infrastrukturelle Angebote zu verweisen.

Änderungen im Verfahren

Auch auf der verfahrensrechtlichen Seite soll der Rechtsanspruch auf Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Eingliederungshilfe durch eine Ermessensentscheidung der Verwaltung ersetzt werden. Das kooperative Hilfeplanverfahren, das ein gemeinsames Ringen um die richtige Leistung vorsieht, soll durch ein stärker als bislang asymmetrisches Verfahren ersetzt werden.

Finanzierung auf dem Wege der Beschaffung

Nach derzeitigem Recht werden die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe durch die Leistungsvereinbarungen, die freie und öffentliche Träger aushandeln, definiert. Das würde ersetzt durch eine einseitige Leistungsbeschreibung des öffentlichen Trägers, die dann auf der Basis der Beschaffung, gegebenenfalls auf dem Wege der Vergabe öffentlicher Aufträge, erfolgen. 

Ansprüche der Eltern

Der Entwurf sieht vor, dass Eltern keinen originären Anspruch auf Hilfe mehr erhalten sollen. Probleme, die aus Defiziten in der Erziehungskompetenz der Eltern resultieren, muss jedoch primär durch Unterstützung der Eltern und Stärkung ihrer Erziehungskompetenz begegnet werden. Ein primärer Ansatz beim Kind kann die Hilfe von der Ursache auf das Symptom verlagern.

Forderungen:

  • Die Anspruchsgrundlage für Hilfen zur Erziehung und die Anspruchsgrundlage für Eingliederungshilfe sollten nicht verschmolzen werden, sondern gleichberechtigt nebeneinanderstehen. Sie müssen hinreichend klar im Gesetz formuliert werden. Der Begriff der Hilfen zur Erziehung ist an zentraler Stelle beizubehalten.
  • Rechtsansprüche auf Leistungen der Kinder- Jugendhilfe und auf Leistungen der Eingliederungshilfe sind eine sozialstaatliche Errungenschaft, die nicht aufgegeben werden darf. Das Prinzip der Inklusion, dem die Reform des SGB VIII verpflichtet ist, verlangt gerade, dass Betroffene Rechtsansprüche auf erforderliche Leistungen haben
  • Das Hilfeplanverfahren ist in besonderer Weise geeignet, eine Entscheidung herbeizuführen, die von allen Beteiligten getragen wird. Es sollte daher nicht aufgegeben werden. Der Deutsche Caritasverband fordert, dass gebundene Rechtsansprüche im neuen SGB VIII uneingeschränkt erhalten bleiben.
  • Der Deutsche Caritasverband fordert die Beibehaltung des sozialleistungsrechtlichen Dreiecksverhältnisses in seiner Ausgestaltung im Recht der Kinder- und Jugendhilfe. Die Steuerung der Einzelfallhilfen muss wie bislang dem Hilfeplanverfahren vorbehalten bleiben.
  • Der Anspruch von Eltern auf Hilfen zur Erziehung ist ein integraler Bestandteil des Systems der Kinder- und Jugendhilfe und sollte als eigenständiger Anspruch erhalten bleiben.

Stellungnahme 08.08.2016 (PDF, 161 KB)

Internetseite des Deutschen Caritasverband

Quelle: Deutscher Caritasverband e.V. vom 08.08.2016

Redaktion: Anne Ware

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