Schulsozialarbeit

Der neue § 13a SGB VIII – Fortschritt für die Kinder- und Jugendhilfe?

Angebote der Schulsozialarbeit in Deutschland sind seit dem 03. Juni 2021 eine gesetzlich geregelte Leistung der Kinder- und Jugendhilfe. Der neu geregelte § 13a SGB VIII Schulsozialarbeit ist mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz in Kraft getreten – was bedeutet dies für die Kinder- und Jugendhilfe?

18.11.2021

Es war eine Überraschung im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses zum Kinder- und Jugendstärkungsgesetz: Der Initiative des Bundesrates Anfang 2021 ist es letztendlich zu verdanken, dass das Angebot der Schulsozialarbeit in einem neuen Paragrafen 13a des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII verankert wurde. Damit ist klar: Angebote der Schulsozialarbeit in Deutschland sind eine gesetzlich geregelte Leistung der Jugendhilfe. Es war ein langer und mühsamer Weg, der von vielen Initiativen aus Bundesverbänden und Wissenschaft, von vielen kleinen Anfragen und zwei Debatten im Bundestag geprägt war. In der bundespolitischen Diskussion zeigte sich dabei stets die politische Widersprüchlichkeit im Umgang mit dem Ziel einer gesetzlichen Verankerung von Schulsozialarbeit auf Bundesebene. Einerseits wurde die Bedeutung von Schulsozialarbeit uneingeschränkt gelobt, andererseits wurde auf den Föderalismus verwiesen, der es der Bundesregierung untersagt, in die Bildungshoheit der Länder einzugreifen.

Ein Fachartikel von Dieter Eckert, ehemals Referent für Jugend- und Schulsozialarbeit im Bundesverband der Arbeiterwohlfahrt, und Dr. Herbert Bassarak, langjähriger Professor für Sozialarbeit und Sozialpädagogik an der Technischen Hochschule Nürnberg, geht auf Spurensuche nach den Ursprüngen und Entwicklungslinien des § 13a SGB VIII Schulsozialarbeit. Der Beitrag vermittelt erste Einschätzungen zur Bedeutung der gesetzlichen Verortung für die Praxis der Kinder- und Jugendhilfe und zeigt weitere Verbindungslinien im novellierten SGB VIII auf.

Quelle: AWO Bundesverband e. V. vom 17.11.2021

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