Stellungnahme

Belange von Eltern mit Behinderung bleiben unberücksichtigt

Die Bundesvereinigung Lebenshilfe begrüßt die inklusive Ausrichtung des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes. Es gibt aber noch Verbesserungsbedarfe, die in einer neuen Stellungnahme aufgeführt sind.

15.02.2021

Die Lebenshilfe begrüßt die geplante Zusammenführung der Zuständigkeiten für Leistungen der Eingliederungshilfe. Sie begrüßt auch, dass der Behinderungsbegriff aus dem Sozialgesetzbuch neun übernommen werden soll. Kritisiert wird hingegen, dass die Belange von Eltern mit Behinderung, wie auch eine alltagstaugliche Begleitung und Entlastung für Familien unberücksichtigt geblieben sind.

Nicht aufschiebbar: Die Weiterentwicklung zu einem inklusiven Leistungssystem

Allerdings müsse, so heißt es in der Stellungnahme der Lebenshilfe zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (PDF), für die Zusammenführung der Zuständigkeiten für Kinder und Jugendliche mit Behinderung zunächst die Voraussetzung erfüllt sein, dass bis zum 01. Januar 2027 ein Bundesgesetz verkündet wird, welches konkrete Regelungen vor allem zum leistungsberechtigten Personenkreis, zu Art und Umfang der Leistung, zum Verfahren und zur Kostenbeteiligung trifft. Diese Bedingung sieht die Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. kritisch. Eine Verzögerung der Umsetzung einer inklusiven Lösung ist unbedingt zu vermeiden. Leistungsberechtigte, Leistungserbringer und Leistungsträger brauchen Planungssicherheit und eine verlässliche Aussicht auf den Vollzug der dritten Reformstufe. Die Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe zu einem inklusiven Leistungssystem ist nicht aufschiebbar.

Im Zusammenhang mit der dritten Reformstufe begrüßt die Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V., dass laut der Gesetzesbegründung zu § 107 SGB VIII-E ein breiter Dialogprozess mit Akteuren aus Land, Kommune, Wissenschaft, Behinderten- sowie Kinder- und Jugendhilfe geplant ist. Eine Beteiligung dieser Akteure ist unerlässlich zur Klärung der Umsetzungsfragen und für eine reibungslose Verwaltungsumstellung zur Vollziehung der inklusiven Lösung. Eine Festschreibung von Art und Umfang der Leistungen in § 107 Abs. 2 SGB VIII-E lehnt die Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. entschieden ab, da sie die Reformbestrebungen im Keime verunmöglichen würde.

Belange von Eltern mit Behinderungen berücksichtigen

Die Bundesvereinigung kritisiert, dass die Stärkung der Rechte und die Belange von Eltern mit Behinderung im Gesetzesentwurf weiterhin unberücksichtigt bleiben. In der Praxis hat sich gezeigt, dass eine trennscharfe Abgrenzung der komplexen Bedarfe von Eltern mit Behinderung nach Leistungen der Jugendhilfe und Leistungen der Eingliederungshilfe – kaum möglich ist. Damit den Belangen von Eltern mit Behinderung umfassend Rechnung getragen wird, sind sie im SGB VIII bei den jeweils relevanten Normen zu berücksichtigen und explizit zu benennen.

Lücken im Unterstützungssystem schließen

Die Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. mahnt zudem an, dass ihre Forderung nach einer niedrigschwelligen alltagspraktischen Begleitung und Entlastung für Familien von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderung im Gesetzesentwurf bislang unberücksichtigt geblieben ist. Ein derartiger Anspruch hatte sich in einer der Vorentwürfe zum jetzigen KJSG vom April 2016 gefunden. Dort war in einem § 30 f SGB VIII eine sogenannte “Alltagsassistenz” normiert, mit dem Ziel, Erziehungsberechtigte bei der Alltagsbewältigung und insbesondere bei der Erledigung allgemeiner Verrichtungen wie der Haushaltsführung sowie bei der Betreuung und Versorgung der im Haushalt lebenden Kinder zu unterstützen. Die Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. hält eine solche Leistung insbesondere für belastete Eltern von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderung und/ oder Eltern mit Behinderung für extrem sinnvoll. Sie würde eine Lücke im bestehenden Unterstützungssystem schließen, die auch dadurch besteht, dass haushaltsnahe Dienstleistungen zwar steuerrechtlich privilegiert werden, aber für geringverdienende oder auf Transferleistungen angewiesene Familien dennoch kaum erschwinglich sind. Nicht zuletzt, weil Familien mit Kindern oder Eltern mit Behinderung ohnehin von einem erheblich höheren Armutsrisiko bedroht sind als andere Familien, fordert die Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. die Einführung einer derartigen neuen Leistung auch, um bei familiärer Überlastung entstehenden weiteren Bedarfslagen vorzubeugen. Schließlich haben die Erfahrungen in der Corona-Pandemie verdeutlicht, wie elementar Unterstützung im Alltag für Familien ist.

Bisher erhalten Familien mit jungen Menschen mit Behinderung allenfalls über die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI eine Unterstützungsleistung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Leistungsberechtigte einen Pflegegrad (Pflegegrad 2 bis 5) hat. Mit dieser Leistung können sich Pflegebedürftige einen Ersatz finanzieren, wenn die Pflegeperson durch Urlaub, Krankheit oder sonstige Gründe verhindert ist. Einige Familien haben einen Bedarf an Entlastung im Alltag unabhängig von einem Pflegegrad ihres Kindes. Auch bspw. Kinder mit herausfordernden Verhalten oder seelischer Behinderung können einen Bedarf an familiärer Entlastung auslösen.

Präventiver Familienschutz durch alltagspraktische Entlastung

Die alltagspraktische Begleitung und Entlastung für Familien wäre ein präventiver Familienschutz und damit ein familienstützender Dienst unterhalb der Hilfen zur Erziehung. Sie wäre keine kostengünstige Alternative zur Sozialpädagogischen Familienhilfe, sondern könnte im Vorfeld zur Familienhilfe greifen oder diese bei Bedarf ergänzen. Die Hilfe sollte niedrigschwellig d. h. ohne Hilfeplanverfahren zugänglich sein. Die Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. regt an, dieses moderne und am tatsächlichen, elementaren Bedarf der Familie ansetzende Konzept erneut zu bedenken und in das KJSG aufzunehmen.

Zu den Änderungen im Einzelnen

Die Stellungnahme der Lebenshilfe zum Gesetzentwurf der Bundesregierung geht im Einzelnen auf die Änderungen im SGB VIII-E ein. Das ausführliche 16-seitige Papier steht als PDF zum Download auf den Internetseiten der Lebenshilfe zur Verfügung.

Quelle: Stellungnahme der Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. vom 10.02.2021

Redaktion: Kerstin Boller

Back to Top